Ein konkreter Beitrag zum Frieden

Ein konkreter Beitrag zum Frieden

von Alexia Tsouni

Die Ereignisse der letzten Wochen haben die Frage der Kriegsdienstverweigerung wieder in den Vordergrund rücken lassen. Die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist sowohl ein grundlegendes Menschenrecht als auch ein konkreter Beitrag zum Frieden. Sie ist ein konkreter Akt der Ablehnung von Krieg und Gewalt sowie der Förderung von Frieden und universellen menschlichen Werten. Daher kann es keinen Frieden geben, wenn es keine Kriegsdienstverweigerung gibt.

Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen hat ausdrücklich anerkannt, dass das Recht auf Kriegsdienstverweigerung mit dem Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit verbunden ist. Es gibt jeder Person das Recht, von der Wehrpflicht befreit zu werden, wenn dies mit ihrer Religion oder ihren Überzeugungen nicht vereinbar ist. Dieses Recht darf nicht durch Zwang beeinträchtigt werden. In ähnlicher Weise hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Garantien von Artikel 9 der Konvention grundsätzlich auch für die Verweigerung des Militärdienstes gelten.

Wir von EBCO kamen jedoch erst kürzlich erneut zu dem Schluss, dass Europa auch im Jahr 2021immer noch kein sicherer Ort für viele Kriegsdienstverweigerer*innen in mehreren Ländern war. Viele von ihnen sahen sich Verfolgung, Verhaftungen, Prozessen vor Militärgerichten, Gefängnisstrafen, Geldstrafen, Einschüchterung, Angriffen, Todesdrohungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Zu diesen Ländern gehören die Türkei (der einzige Mitgliedstaat des Europarats, der das Recht auf Kriegsdienstverweigerung noch nicht anerkannt hat) und folglich der türkisch besetzte nördliche Teil Zyperns (die selbsternannte »Türkische Republik Nordzypern«), Aserbaidschan (wo es immer noch kein Gesetz über den Zivildienst gibt), Armenien, Griechenland, die Republik Zypern, Georgien, Finnland, Österreich, die Schweiz, Estland, Litauen, Belarus und – vielen inzwischen bekannt – Russland und die Ukraine. Auch wird in vielen Mitgliedsstaaten des Europarates die Wehrpflicht noch immer praktiziert – und einige haben sie in den letzten Jahren sogar wieder eingeführt. Die meisten dieser Staaten sind Teil eines größeren EU-ropäisch-russischen Konfliktfeldes: Schweden, Georgien, Litauen und die Ukraine.

Der anhaltende Krieg in der Ukraine und die Antikriegsproteste in der Ukraine, in Russland und Belarus verdienen derzeit unsere besondere Aufmerksamkeit. EBCO verurteilt die russische Invasion in der Ukraine aufs Schärfste und fordert alle Kriegsparteien auf, sich strikt an das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte zu halten, einschließlich des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung, sowie die Zivilbevölkerung zu schützen, einschließlich der Binnenvertriebenen und Flüchtlinge. Wir fordern Europa auf, konkrete Unterstützung für die Beendigung des Krieges durch einen sofortigen Waffenstillstand zu leisten, der Raum für Verhandlungen und Diplomatie lässt, ohne weitere Militarisierung und NATO-Erweiterung.

EBCO appelliert auch an die Soldat*innen, sich nicht an den Kampfhandlungen zu beteiligen, und an alle Rekruten, den Militärdienst zu verweigern. Wir sind solidarisch mit den pazifistischen Bewegungen in Russland und der Ukraine und teilen ihre Aktionen und Erklärungen für Frieden, Gewaltlosigkeit und Kriegsdienstverweigerung, die in der Tat eine Quelle der Hoffnung und Inspiration sind. Es ist daher absolut notwendig, dass alle europäischen Staaten:

  • die Wehrpflicht abschaffen und in der Zwischenzeit darauf verzichten, Kriegsdienstverweigerer zu verfolgen oder anderweitig zu schikanieren;
  • das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkennen und dafür sorgen, dass alle Kriegsdienstverweigerer nicht zu den Streitkräften eingezogen werden können;
  • Asylanträge von allen Personen akzeptieren, die versuchen, sich dem Militärdienst in einem Land zu entziehen, in dem es keine angemessene Regelung für Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gibt;
  • die Militärausgaben senken und die Sozialausgaben erhöhen;
  • für die Einführung von Friedenserziehung in allen Bereichen des Bildungssystems sorgen.

Nur in einer Welt, in der der unbestreitbare und greifbare Beitrag der Kriegsdienstverweigerung zum Frieden geschützt und gewürdigt wird, können wir hoffen, einen Zustand des dauerhaften Friedens zu erreichen.

Alexia Tsouni ist aktuell Präsidentin des ­Europäischen Büros für Kriegsdienstverweigerung (EBCO).
Als Aktivistin setzt sie sich für Abrüstung, Feminismus und Gewaltfreiheit ein. Sie schreibt regelmäßig für das feministische Webmagazin »To Mov« (tomov.gr)

Baden war Vorreiter


Baden war Vorreiter

Erstes Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung vor 70 Jahren

von Dieter Junker

„[U]nter dem Schock von Krieg und Diktatur“, wie es der Potsdamer Historiker Patrick Bernhard formulierte,1 wurde 1947 und 1948, also noch vor der Verabschiedung des Grundgesetzes, in den Verfassungen oder in Landesgesetzen mehrerer deutscher Länder in den westlichen Besatzungszonen ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung verankert. Dies geschah in Hessen, Berlin, Württemberg-Baden, Bayern und (Süd-)Baden. Am weitesten ging das Land Baden, das in der französischen Besatzungszone lag. Denn hier wurde 1947 erstmals in Deutschland das Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Grundrecht in die Verfassung aufgenommen.2

Die Initiative, erstmals in Deutschland ein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung in den Grundrechtekatalog einer Verfassung aufzunehmen, ging auf Dr. Wilhelm Hoch aus Schopfheim zurück. Der Jurist gehörte für die Badische Christlich-Soziale Volkspartei (BCSV), einem CDU-Vorläufer, der Beratenden Versammlung in Baden an, die die neue Landesverfassung erarbeiten sollte. Am 1. April 1947 stellte er in der Sitzung des Verfassungs- und Rechtspflegeausschusses den Antrag, eine Bestimmung einzuführen, nach der kein Badener zur Ableistung von Militärdienst gezwungen werden kann.3 Dem stimmte der Ausschuss einstimmig zu.

Wilhelm Hoch,4 am 23. Dezember 1893 in Kollnau geboren, gehörte vor 1933 der katholischen Zentrumspartei an. Nach dem Attentat vom 20. Juli 1944 stand der Rechtsanwalt auf der Liste der zu Verhaftenden, konnte sich aber rechtzeitig verstecken. Nach dem Krieg engagierte sich Hoch in der Friedensbewegung. Er starb am 3. Oktober 1954.

Der neue Artikel 69a wird wieder gestrichen …

Schon wenige Tage nach Hochs Antrag brachte die BCSV am 11. April 1947 allerdings einen Antrag in die Beratende Versammlung ein, wonach der neue Artikel 69a um den Zusatz „[…] außer zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern des Landes“ ergänzt werden sollte.5 Der Verfassungs- und Rechtspflegeausschuss lehnte dies aber ab.

Doch nur drei Tage später, am 14. April 1947, beantragte die BCSV-Fraktion, nun im Plenum, den Artikel 69a ganz zu streichen, sehr zur Überraschung der Sozialdemokraten (SP) und Kommunisten (KP).6 Der kommunistische Abgeordnete Erwin Peckert vermutete dahinter eine Retourkutsche für die Abstimmungsniederlage im Verfassungs- und Rechtspflegeausschuss; der SP-Abgeordnete Ernst Haas verwies darauf, dass der neue Artikel 69a im zuständigen Ausschuss einstimmig angenommen worden sei. Demgegenüber warf der BCSV-Abgeordnete Wolfgang Hoffmann der KP und der SP vor, die BCSV als reaktionäre Militaristen zu brandmarken. Er betonte, seine Partei halte einen solchen Artikel für überflüssig, da im Verfassungsentwurf ja bereits formuliert werde, dass jegliche Handlung, die das Zusammenleben der Völker störe, verfassungswidrig sei.

In der namentlichen Abstimmung votierten 27 Abgeordnete für die Streichung des Artikels 69a, 25 lehnten die Streichung ab.7 Dies bedeutete, dass das Recht auf Kriegsdienstverweigerung wieder aus der badischen Verfassung gestrichen wurde.

… doch die Versammlung revidiert den Beschluss

Doch damit wollten sich einige Abgeordnete nicht abfinden. Nur eine Woche später, am 21. April 1947, teilte der Präsident der Beratenden Versammlung dem Plenum mit, dass im Verfassungs- und Rechtspflegeausschuss der Antrag gestellt worden war, den gestrichenen Artikel 69a wiederherzustellen. Diesem Antrag habe der Ausschuss mit „erheblicher“ Mehrheit stattgegeben.8

Im Plenum beantragte der KP-Abgeordnete Wilhelm Büche daraufhin eine namentliche Abstimmung über die Wiederaufnahme des Artikels 69a. Und diesmal stimmte die große Mehrheit der Versammlung bei vier Nein-Stimmen (drei von der Demokratischen Partei [DP], eine von der BCSV) dafür, den umstrittenen Artikel 69a mit dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung doch in die neue badische Verfassung aufzunehmen. Im endgültig verabschiedeten Verfassungsentwurf für das Land Baden wurde der Artikel 69a zum Artikel 3, der lautete: „Kein badischer Staatsbürger darf zur Leistung militärischer Dienste gezwungen werden.“

Die Verfassung wurde am 18. Mai 1947 in einer Volksabstimmung angenommen und trat am 22. Mai 1947 mit der Verkündung in Kraft.

Grundrecht auf Kriegsdienst­verweigerung auch in Berlin

Neben Baden wurde auch in (Groß-) Berlin eine Bestimmung über das Recht auf Verweigerung des Kriegsdienstes in die Verfassung aufgenommen,9 unter explizitem Bezug auf Baden.10 Im Verfassungsausschuss der Stadtverordnetenversammlung stellte der SPD-Abgeordnete Friedrich-Wilhelm Lucht im März 1948 zur Diskussion, ob nicht in Berlin ebenfalls ein Artikel über Kriegsdienstverweigerung eingeführt werden sollte. Eine entsprechende Forderung hatte im Vorfeld schon der Berliner Frauenbund erhoben.

Der Heidelberger Politikwissenschaftler Pfetsch zitiert aus der Sitzungsniederschrift, der Ausschuss-Vorsitzende Otto Suhr (SPD) habe zu diesem Antrag bemerkt, er persönlich sei für jede Kriegsdienstverweigerung, halte die Aufnahme in die Verfassung aber nicht für richtig, da man sonst auch die Frage nach der Herstellung von Kriegsmaterial und anderes in der Verfassung regeln müsste. Obwohl der Verfassungsausschuss den Antrag ablehnte, wurde er in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 22. April 1948 in die Verfassung aufgenommen. Artikel 21 der Berliner Verfassung, in der bereits das Verbot von Handlungen, die geeignet seien, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, betont wurde, erhielt den neuen Absatz 2: „Jeder Mann hat das Recht, Kriegsdienste zu verweigern, ohne dass ihm Nachteile entstehen dürfen.“

Die Verfassung wurde von der Stadtverordnetenversammlung und vom Magistrat der Stadt Berlin am 22. April 1948 beschlossen, trat aber aufgrund der politischen Entwicklung in Berlin 1948 noch nicht abschließend in Kraft. Erst am 1. September 1950 wurde die endgültige Verfassung verabschiedet.11

Nicht im Verfassungsrang, aber als Gesetz

Auch in Württemberg-Baden wurde über einen Verfassungsartikel zur Kriegsdienstverweigerung diskutiert. Seit 30. November 1946 enthielt die Landesverfassung – ein Novum für ein deutsches Land – bereits einen Artikel zur Ächtung des Krieges: „Jede Handlung, die mit der Absicht vorgenommen wird, eine friedliche Zusammenarbeit der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Krieges vorzubereiten, ist verfassungswidrig.“ Dies geschah vor allem auf Initiative des SPD-Politikers Carlo Schmid, der später im Parlamentarischen Rat auch zu den Initiatoren eines Rechts auf Kriegsdienstverweigerung im Grundgesetz der Bundesrepublik gehörte.12

Das Stuttgarter Jugendparlament und verschiedene Friedensgruppen engagierten sich seit September 1947 dafür, dass in die württemberg-badischen Verfassung ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung aufgenommen wird.13 Sie griffen dabei eine Forderung von Gisela Heidorn auf, die bereits 1946 in der von ihr herausgegebenen Frauenzeitschrift »Das Medaillon« für ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung als einem Beitrag zur Abschaffung des Krieges eingetreten war. Nachdem im bayerischen Landtag im Oktober 1947 ein entsprechendes Gesetz eine Mehrheit gefunden hatte, erhielt die württemberg-badische Initiative neuen Rückenwind. Allerdings sprachen sich die Parteien im Stuttgarter Landtag dagegen aus, eine entsprechende Regelung in die Verfassung aufzunehmen. Ministerpräsident Reinhold Maier (DVP) verwies dabei auf Äußerungen amerikanischer Generäle, wonach die Kriegsgefahr größer sei als jemals zuvor.

Um eine Lösung zu finden, entschied sich der Landtag dafür, anstatt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in die Verfassung aufzunehmen, ein Gesetz zu erlassen, das nur mit verfassungsändernder Mehrheit geändert werden konnte. Dies fand im Landtag am 22. April 1948 eine Mehrheit, wie der Spiegel berichtete.14 Das Gesetz Nr. 1007 vom 23. April 1948 bestimmte in seinem einzigen Artikel: „Niemand darf zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“

Eine Kämpferin für das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in Württemberg-Baden war Anna Haag, die für die SPD dem Landtag angehörte.15 Laut Spiegel setzte sie sich auch dafür ein, dass der Landtag über den Alliierten Kon­trollrat eine Initiative zu einem Kriegsdienstverweigerungsgesetz für alle vier Besatzungszonen ergreifen sollte.

Bayern war schneller

Parallel zu Württemberg-Baden beriet der Bayerische Landtag über ein »Gesetz über die Straffreiheit bei Kriegsdienstverweigerung«, das im Herbst 1947 die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) eingebracht hatte. Am 25. September 1947 beschäftigte sich der Ausschuss für Verfassungsfragen des bayerischen Landtags mit diesem Antrag. Dabei bezweifelten Abgeordnete der Christlich-Sozialen Union (CSU) und der Wirtschaftlichen Aufbau-Vereinigung (WAV) zwar die Notwendigkeit dieses Gesetzes, stimmten dem SPD-Antrag aber zu.16

In der Landtagssitzung am 23. Oktober 1947, bei der über die Annahme dieses Gesetzes entschieden werden sollte, äußerten CSU und WAV erneut deutliche Vorbehalte und fragten nach dem Sinn eines solchen Gesetzes, da Bayern und Deutschland auf absehbare Zeit keine bewaffnete Truppe aufstellen könnten. Die CSU kündigte aus diesem Grund eine Ablehnung des Gesetzentwurfs an.17 Allerdings gab es auch CSU-Abgeordnete, die dem Antrag zustimmen wollten, da für sie Krieg Massenmord sei. Sprecher der SPD und der Freien Demokratischen Partei (FDP) unterstützten nachdrücklich den Gesetzentwurf, da damit ein Versäumnis in der Verfassung wettgemacht werde. Die WAV zeigte sich wie die CSU uneins.

Nach einer Sitzungsunterbrechung, in der die CSU zu einer Fraktionssitzung zusammenkam, brachte die CSU-Fraktion den Änderungsantrag ein, vor den eigentlichen Gesetzestext eine Präambel zu stellen, in der sich Bayern zu Frieden, Freiheit und Völkerverständigung bekenne und in der darauf verwiesen würde, dass Krieg durch Völkerrecht geächtet sei. Mit dieser Änderung wurden im Landtag die vorgeschlagene Präambel in der ersten Lesung einstimmig, der SPD-Gesetzesantrag anschließend bei vier Enthaltungen der WAV einstimmig und das Gesamtgesetz schließlich bei einer Enthaltung angenommen. In der zweiten Lesung erfolgte die einstimmige Annahme des Gesetzes über die Straffreiheit bei Kriegsdienstverweigerung, das am 21. November 1947 in Kraft trat und damit das erste Gesetz in Deutschland war, das eine Kriegsdienstverweigerung regelte.

Hessische Initiative wird zugunsten des Grundgesetzes fallen gelassen

In der hessischen Verfassung war ähnlich wie in Württemberg-Baden und in Baden eine Ächtung des Krieges verankert. Artikel 69 der Landesverfassung betonte, dass sich Hessen zu Frieden, Freiheit und Völkerverständigung bekenne, den Krieg ächte und dass jede Handlung, die mit der Absicht vorgenommen werde, einen Krieg vorzubereiten, verfassungswidrig sei.18

Im März 1948 brachte die SPD im hessischen Landtag einen Gesetzentwurf ein, wonach kein hessischer Staatsbürger zum Militärdienst oder zur Teilnahme an Kriegshandlungen gezwungen werden könne, sondern das Recht habe, den Militär- und Kriegsdienst zu verweigern.19 Beschlossen wurde das Gesetz aber nicht mehr: In der Landtagssitzung vom 21. September 1949 teilte der Berichterstatter des Landtags mit, dass sich der Hauptausschuss zwar am 9. Juli 1949 mit diesem SPD-Initiativantrag beschäftigt habe, dem Landtag aber aufgrund des Artikels 4, Absatz 3 des Grundgesetzes, das mittlerweile verabschiedet worden war, empfehle, diesen Antrag als erledigt zu erklären. Diesem Vorschlag folgte der Landtag.20

Parlamentarischer Rat und die Auflösung des Landes Baden

Der Parlamentarische Rat nahm bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes ein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen in die neue Verfassung auf. Die SPD-Abgeordnete Friederike Nadig hatte am 30. November 1948 im Grundsatzausschuss des Parlamentarischen Rates einen entsprechenden Antrag eingebracht, der 1949 schließlich gegen Streichungsanträge aus der FDP und der CDU Eingang in die neue deutsche Verfassung fand („Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“), allerdings mit dem Zusatz, wonach das Nähere ein Bundesgesetz regele. Und anders als in den oben genannten Landesverfassungen und in den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Landesgesetzen erlaubte das Grundgesetz zudem nur eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen.21

Von den beiden Grundrechtsregelungen in deutschen Länderverfassungen hatte am Ende nur die Berliner Regelung Bestand. Der Freistaat Baden, in dem erstmals ein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung in eine deutsche Verfassung aufgenommen worden war, ging 1952 im Bundesland Baden-Württemberg auf, womit die badische Verfassung von 1947 ihre Gültigkeit verlor. In die neue baden-württembergische Landesverfassung fand ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung keinen Eingang, allerdings wurden dort die im Grundgesetz festgelegten Grundrechte und damit auch das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen als Bestandteil der Landesverfassung anerkannt.22

Anmerkungen

1) Bernhard, P. (2005): Zivildienst zwischen Reform und Revolte – Eine bundesdeutsche Institution im gesellschaftlichen Wandel 1961-1982. München: Oldenbourg, S. 27.

2) Pfetsch, F.R. (1990): Ursprünge der Zweiten Republik – Prozesse der Verfassungsgebung. Opladen: Westdeutscher Verlag, S. 412 ff.
Pfetsch, F.R. (1986): Verfassungspolitische Innovationen 1945-1949 – Am Anfang war der linksliberale Rechtsstaat. Zeitschrift für Parlamentsfragen, 1/1986, S. 19 ff.
Hecker, H. (1954): Die Kriegsdienstverweigerung im deutschen und ausländischen Recht. Frankfurt/Berlin: Alfred Metzner.
Ciezki, N. (1999): Für das Recht auf Kriegsdienstverweigerung – Einfluss und Bedeutung der »Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V.«. Münster: agenda, S. 22 ff.
Die badische Regelung wird von Friedrich Siegmund-Schultze, der sich schon vor dem Zweiten Weltkrieg für ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung nachdrücklich engagierte, in seinem Beitrag »Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der deutschen Gesetzgebung« in der Zeitschrift »Die Friedenswarte« von 1950 nicht erwähnt, sondern betont, dass in der französischen Besatzungszone, anders als in der amerikanischen, keine Regelungen zur Kriegsdienstverweigerung aufgenommen wurden.

3) Feuchte, P. (1991): Quellen zur Verfassung des Landes Baden 1947. Stuttgart: W. Kohlhammer, Band 1, S. 468.

4) Biografische Daten nach Landesarchiv Baden-Württemberg – Staatsarchiv Freiburg (o.J.): Findbuch Nachlass Wilhelm Hoch, verfasst von Stefanie Albus-Kötz; landesarchiv-bw.de.

5) Feuchte, P. (2001): Quellen zur Verfassung des Landes Baden 1947. Stuttgart: W. Kohlhammer, Band 2, S. 63 f.

6) Der Wortlaut der Debatte ist abgedruckt bei Feuchte, P. (2001), a.a.O., S. 173 ff.

7) Der Beratenden Versammlung in Baden gehörten 37 Abgeordnete der BCSV, 11 Abgeordnete der SP, neun Abgeordnete der DP und vier Abgeordnete der KP an.

8) Feuchte, P. (2001), a.a.O., S. 342.

9) Siegmund-Schultze, F. (1959): Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der deutschen Gesetzgebung. Die Friedens-Warte, Vol 50, S. 357-366.

10) Pfetsch, F.R. (1996), a.a.O, s. 19.

11) Siegmund-Schultze, F. (1959), a.a.O., S. 362.

12) Pfetsch, F.R. (1996), a.a.O., S. 20.

13) Der Spiegel vom 1. Mai 1948, S. 6-7.

14) Laut Spiegel nahmen lediglich 46 der 100 Abgeordneten an der Abstimmung teil, von denen 23 dem Gesetz zustimmten und drei sich enthielten, darunter auch der Ministerpräsident.

15) Kopp, E (2011): Anna Haag kämpfte für das Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Chrismon plus 12/2011.

16) Landtagsprotokoll der 30. Sitzung vom 23. Oktober 1947, S. 51 ff.
Der Spiegel vom 1. Mai 1948, S. 7.

17) Kock, P.-J. (2006): Der bayerische Landtag – Eine Chronik. München: Bayerischer Landtag.

18) Siegmund-Schultze, F. (1950), a.a.O., S. 360.

19) Hellmuth Hecker (1954), a.a.O., S. 10.

20) Siegmund-Schultze, F. (1959), a.a.O., S. 360 f.

21) Bernhard, P. (2005), a.a.O., S. 27 ff..
Ciezki, N. (1999), a.a.O., S. 24 ff.

22) Feuchte, P. (1983): Verfassungsgeschichte von Baden-Württemberg. Stuttgart: W. Kohlhammer.

Dieter Junker ist Dipl.-Soziologie, lebt im Hunsrück und arbeitet seit 1995 als freier Journalist. Er ist daneben für die Öffentlichkeitsarbeit des EKD-Friedensbeauftragten und der evangelischen Friedensarbeit zuständig.

„Sagt Nein!“

„Sagt Nein!“

Gehorsamsverweigerung im EU- und NATO-Umfeld

von Jürgen Rose

Desertion und Gehorsamsverweigerung von SoldatInnen: Auch wenn sie der breiten Öffentlichkeit häufig nicht bekannt werden, so gibt es sie doch in allen Kriegen und in allen Armeen dieser Welt. Anhand zweier international bekannter Fälle von Befehlsverweigerungen – First Lieutenant Ehren K. Watada (US Army) und Flight Lieutenant Dr. Malcolm Kendall-Smith (Royal Air Force) – lassen sich die jeweiligen Beweggründe und der Umgang des Militärs mit diesen Soldaten eindringlich studieren.

„Die größte Feigheit besteht darin, einem Befehl zu gehorchen, der eine moralisch nicht zu rechtfertigende Handlung fordert.“

Ramsey Clark, ehemaliger US-Justizminister

Ebenso wie in der Bundeswehr betont auch in den Armeen der Verbündeten das militärische Establishment die rigorose Verpflichtung ihrer SoldatInnen auf Recht und Gesetz – zumindest auf deklaratorischer Ebene, wie die Einlassung des US-Generals Peter Pace, vormals Chairman of the Joint Chiefs of Staff, exemplarisch belegen mag, der erklärte: „Es ist die absolute Pflicht eines jeden Uniformierten einen Befehl zu verweigern, der entweder illegal oder amoralisch ist.“ 1 Selbst Befehle von Vorgesetzten inklusive des Präsidenten und des Verteidigungsministers würden, so der General, keine Legitimation dafür bieten, „Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu begehen“. 2 Was die tatsächliche Relevanz derartiger Postulate angeht, gibt die Praxis der (militär-)justiziellen Sanktionierung selbst schwerster Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beispielsweise in den Reihen der US-Streitkräfte Anlass zu erheblichen Zweifeln. Dessen ungeachtet ist, wenn sowohl militärische Vorgesetzte als auch deren Untergebene derart eindringlich zum rechtskonformen Handeln angehalten werden, eo ipso nicht mehr auszuschließen, dass Uniformierte aller Ränge sich von Fall zu Fall weigern, an militärischen Aktionen teilzunehmen, wenn diese erkennbar völkerrechtswidrig oder auch nur völkerrechtlich zweifelhaft und umstritten sind.

Empirisch nehmen solche Verweigerungen unterschiedliche Formen an, die von der unerlaubten zeitweiligen Entfernung von der Truppe (AWOL), über die dauerhafte Desertion oder die punktuelle Gehorsamsverweigerung im Hinblick auf einzelne Befehle bis hin zur grundsätzlichen Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen reichen. Fälle von Gehorsamsverweigerungen, die hauptsächlich auf das Argument der illegalen Beteiligung an einem völkerrechtlich verbotenem Angriffskrieg gestützt waren, gab es nicht allein in den deutschen, sondern auch in verbündeten und befreundeten Streitkräften. Die Gesamtzahl derjenigen SoldatInnen westlicher Streitkräfte, die sich dem Einsatz im sogenannten »Krieg gegen den Terror« aus welchen Gründen auch immer verweigern, ist alles andere als zu vernachlässigen. Seit 2003 stieg der Prozentsatz der GIs, die aus den US-Streitkräften (Army, Air Force, Navy, USMC) desertierten, um 80 Prozent. Nach Angaben der US-Armee belief sich die Zahl der Fahnenflüchtigen allein im Haushaltsjahr 2007 auf 4.698, was einen Anstieg um 42 Prozent bedeutete.3 Insgesamt gab es seit 2003 ca. 9.300 US-Deserteure.4 Aus den Reihen der britischen Truppen im Irak werden seit Beginn des Irak-Krieges jährlich etwa 3.000 Uniformierte als unerlaubt abwesend gemeldet, von denen jeweils etwa 1.000 dauerhaft desertierten.5 Im mit NATO und Europäischer Union eng verbundenen Israel, wo es freilich keinen alternativen Zivildienst für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen gibt, haben sich seit September 2000, als die gegenwärtige Intifada der Palästinenser begann, mehrere Hundert SoldatInnen geweigert, in den eroberten und besetzten Gebieten Militärdienst zu leisten und sich dabei an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen, welche die israelische Armee ihrer Ansicht nach verübt.

Aus der Vielzahl der bekannt gewordenen Fälle von Gehorsamsverweigerungen ragen je einer in der U.S. Army und den britischen Streitkräften hervor, die einerseits aufgrund der Argumentationsmuster, mit denen die Protagonisten ihr Handeln legitimierten, andererseits hinsichtlich der darauf erfolgenden institutionellen Reaktionen seitens der Militär- und Justizapparate paradigmatische Qualität besitzen und deshalb nachfolgend eingehender beleuchtet werden sollen.

USA: First Lieutenant Ehren K. Watada

In der U.S. Army hat sich im Juni 2006 First Lieutenant Ehren K. Watada, ein Artillerie-Offizier aus Fort Lewis, Washington, als erster Offizier in aller Öffentlichkeit geweigert, mit seiner Einheit in den Irak zu verlegen und dort Dienst zu tun. Als Hauptgrund für seine Verweigerung gab er an, dass der Krieg gegen den Irak in seinen Augen illegal und unmoralisch sei und dass er sich an ihm aufgrund seines abgelegten Diensteides sowie des »Uniform Code of Military Justice« (UCMJ) der U.S. Army gar nicht beteiligen dürfe. So erklärte er am 7. Juni 2006 im Verlaufe einer Pressekonferenz in Tacoma, Washington: „Es ist meine Schlussfolgerung als Offizier der Streitkräfte, dass der Krieg im Irak nicht nur moralisch falsch, sondern auch ein schwerer Bruch amerikanischer Gesetze ist. (…) Da der Befehl zur Teilnahme an einem illegalen Akt ebenfalls ungesetzlich ist, muss ich als Offizier, dem Ehre und Integrität wichtig sind, einen solchen Befehl verweigern (…) Die Tötung und Misshandlung von Irakis ist nicht nur eine fürchterliche moralische Ungerechtigkeit, sondern auch ein Verstoß gegen die Vorschriften unserer Armee für die Landkriegsführung. Meine Beteiligung daran würde die Teilnahme an Kriegsverbrechen bedeuten.“ 6 Diese Begründung des Leutnants stimmte geradezu idealtypisch mit jener soldatischen Pflicht überein, die sein General (Pace) erst wenige Monate für jeden, der eine Uniform der US-Streitkräfte trug, als unbedingt verbindlich deklariert hatte.

Darüber hinaus führte Watada aus, dass seiner Auffassung nach der Irak-Krieg gegen die US-amerikanische Verfassung verstoße und es dem Präsidenten als Oberkommandierendem nicht gestattet sei, die Streitkräfte nach eigenem Gutdünken einzusetzen. In Bezug auf das Völkerrecht legte Watada dar, dass die UN-Charta, die Genfer Konvention und die Nürnberger Prinzipien den Aggressionskrieg verbieten. (…) Seine persönliche Verantwortung als Soldat, so machte er deutlich, bezieht sich nicht nur auf individuell begangene Kriegsverbrechen. Es „umfasst auch das größte Verbrechen gegen den Frieden, den Angriffskrieg, wie es im Anschluss an Nürnberg heißt – Kriege, die nicht aus Notwendigkeit, sondern aus Gründen des Profits, der Macht oder aus anderem Grund geführt werden.“ 7 Explizit betonte Watada, dass das Führen eines Krieges oder das Töten von Menschen keineswegs prinzipiell gegen seine Gewissensüberzeugungen verstießen. (…) Konsequenterweise bot Watada an, entweder aus der U.S. Army auszuscheiden oder in Afghanistan zu dienen, was das DoD jedoch ablehnte.8

Mit seiner öffentlichkeitswirksamen Gehorsamsverweigerung sowie seinen kritischen Stellungnahmen zum Irak-Krieg und der diesbezüglichen Politik seiner Regierung gegenüber Medien intendierte Ehren Watada, in den USA eine zivile Widerstandsbewegung nach dem Vorbild der Anti-Vietnam-Kriegsbewegung zu initiieren. So appellierte er an seine Kameraden in den Streitkräften: „Um den illegalen und ungerechten Krieg zu beenden, können sich die Soldaten dafür entscheiden, nicht weiterzukämpfen. … Wenn Soldaten erkennen, dass dieser Krieg dem Geist der Verfassung widerspricht, wenn sie aufstehen und ihre Waffen niederlegen, dann kann kein Präsident jemals wieder einen war of choice führen.“ 9 (…) Von seinen zivilen Mitbürgerinnen und Mitbürgern fordert Watada: „Kein amerikanischer Bürger und keine Organisationen können noch länger einfach zuschauen und sagen: Nun, wir haben keine Meinung zum Krieg. Denn der Krieg selbst ist verfassungswidrig in vielerlei Weise und wir als Amerikaner müssen aufstehen und entweder dem zustimmen, was passiert, oder ihm widersprechen (…) Wenn man nicht einverstanden ist (…), dann muss man sich fragen, welchen Beitrag man leisten will, um das Unrecht und die Fehler dieser Regierung im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg zu korrigieren. (…) Wir alle tragen Verantwortung (…) uns zu widersetzen und die Durchführung und Umsetzung dieses kriminellen Verhaltens zu verhindern.“ 10 Mit seinen Stellungnahmen stieß Watada durchaus auf positive Resonanz in der Öffentlichkeit sowohl in den USA selbst als auch weltweit. Mittlerweile haben bereits mehr als 1.000 US-Soldaten im aktiven Dienst den sogenannten »Appeal for Redress« unterzeichnet, mit dem ein Ende des Irakkriegs gefordert wird. Auch inspiriert er eine wachsende Bewegung des zivilen Ungehorsams gegen den Krieg, die auf der Beantwortung ihrer drängenden Fragen – angefangen bei der Wahrheit bezüglich der Unrechtmäßigkeit des Irakkrieges über die Prinzipien der US-Verfassung und des amerikanischen sowie internationalen Rechtes bis hin zur persönlichen Verantwortung der Handelnden – insistiert.

Angesichts der beharrlichen Weigerung Lieutenant Watadas, mit seiner Einheit in den Irak zu verlegen, wurde im August 2006 ein Militärgerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet.11 Dieses nahm am 17. August 2006 mit einer Anhörung nach Artikel 32 des »Uniform Code of Military Justice« (UCMJ) der U.S. Army seinen Anfang. Dabei ging es darum, zu klären, ob gegen Watada ein Kriegsgerichtsverfahren eingeleitet werden müsste. Die Ermittlungen fokussierten sich auf drei Artikel des UCMJ, gegen die der Offizier verstoßen haben sollte, nämlich:

Artikel 87 („Fehlen bei der Verlegung seiner Einheit“),

Artikel 88 („Missachtung von Vorgesetzten“) und

Artikel 133 („Verhalten, das sich als Offizier und Gentleman nicht ziemt“).

Am 9. November 2006 wurde entschieden, den Vorwurf der „Missachtung von Vorgesetzten“ fallen zu lassen und ihn nur noch wegen der Verstöße gegen Artikel 87 und Artikel 133 des UCMJ zu belangen. Hierfür hätte er mit bis zu vier Jahren Haft, unehrenhafter Entlassung sowie Verlust aller Dienstbezüge bestraft werden können.

Das dreitägige Militärgerichtsverfahren begann am 5. Februar 2007. Das Hauptziel der Verteidigung bestand darin, den Irak-Krieg selbst »vor Gericht zu stellen«, indem sie nachweisen wollte, dass es sich bei diesem um einen illegalen und unmoralischen Angriffskrieg handelte. Genau dieses Ziel indes versuchten die Anklagevertreter im Verein mit dem Vorsitzenden Richter zu durchkreuzen. So wurde entschieden, dass Watadas Beweggründe, aufgrund derer er sich weigerte, mit seiner Einheit in den Irak zu gehen, »irrelevant« wären. Gutachter, welche die Unrechtmäßigkeit dieses Krieges hätten bestätigen können, wurden nicht zugelassen.

Indessen wurde das Gericht letztlich Opfer seiner eigenen Strategie. Erstens nämlich betonten die als Zeugen der Anklage geladenen ehemaligen Vorgesetzten Watadas dessen Integrität und Zuverlässigkeit. Ihrer Einschätzung nach basierte seine Gehorsamsverweigerung offensichtlich auf einer Gewissensentscheidung. Zweitens versuchte die Anklagevertretung den Vorsitzenden Richter davon zu überzeugen, dass der Angeklagte ja die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen bereits vor Prozessbeginn offen eingestanden und sich damit zugleich für schuldig erklärt hätte. Dessen ungeachtet hatte Watada freilich weiterhin darauf bestanden, dass er es – gemäß seinem Eid und gemäß der Militärgesetzgebung – als seine Pflicht ansah, sich nicht an einem illegalen Krieg zu beteiligen. Deshalb wollte die Anklagevertretung an ihm ein Exempel statuieren und forderte seine Verurteilung durch das Militärgericht. Watadas Verteidiger wiederum unternahmen jeden Versuch, der in ihrer Macht stand, um eine gerichtliche Entscheidung über die Illegalität des gegen den Irak vom Zaun gebrochenen Angriffskrieges herbeizuführen. Alles drehte sich schlussendlich um die strittige Frage, ob die Motivation Watadas für sein Handeln sich, wie die Anklage behauptete, ausschließlich darauf beschränkte, nicht mit seiner Einheit in den Irak zu verlegen und seine hierfür ins Feld geführten Beweggründe irrelevant waren oder ob er, so die Verteidigung, zuvörderst beabsichtigt hatte, sich der Teilnahme an einem illegalen Angriffskrieg zu entziehen und demzufolge die Weigerung, sein Transportflugzeug zu besteigen, lediglich Mittel zu diesem primären Zweck gewesen und deshalb rechtlich zulässig war. An dieser Stelle erkannte der vorsitzende Militärrichter die konkrete Gefahr, nicht mehr umhin zu kommen, entgegen seiner dezidierten Absicht doch über Watadas Handlungsmotive und damit einhergehend die brisante Frage nach der Illegalität des Irak-Krieges entscheiden zu müssen. Denn ob Watada schuldhaft einem rechtmäßig erteilten Befehl den Gehorsam verweigert oder sich zu Recht geweigert hatte, einen illegalen Befehl auszuführen, war nicht zu entscheiden, ohne zuvor die Legalität rsp. Illegalität des Irak-Krieges an sich zu klären. (…) Am 7. Februar 2007 erklärte der Vorsitzende Militärrichter Lieutenant Colonel John Head mit der Begründung, dass der Angeklagte sich über die Tragweite seiner Einverständniserklärung offenkundig nicht im Klaren befunden hatte, das Militärgerichtsverfahren für vorläufig gescheitert.

Ein zweites Militärgerichtsverfahren wurde für den 19. März angesetzt, dann aber zunächst auf den 23. Juli vertagt. Watadas Verteidigung erhob mittlerweile gegen die Fortführung des Prozesses Einspruch und begründete dies damit, dass das erste Verfahren gescheitert sei und nach dem Fünften Zusatz zur US-Verfassung niemand wegen desselben Gesetzesverstoßes ein zweites Mal angeklagt werden dürfte. Nachdem dieses Ansinnen durch drei Instanzen bis hinauf zum »U.S. Court of Appeals for the Armed Forces«, dem höchsten Appellationsgericht der Militärjustiz, abgelehnt worden war, führte schließlich die Anrufung eines Zivilgerichtes zur Überprüfung seines Haftbefehls auf Grundlage der Habeas-Corpus-Akte dazu, dass am 5. Oktober 2007 der Prozess erneut auf unbestimmte Zeit verschoben wurde.

Am 8. November 2007 erließ das zuständige Distriktsgericht in Tacoma, Washington, eine einstweilige Verfügung, die der U.S. Army bis auf weiteres jede Wiederaufnahme des gegen Watada angestrengten Militärgerichtsverfahrens untersagt. (…) Der damalige Militärrichter Lieutenant Colonel John Head wurde durch das Zivilgericht wie ein Schuljunge abgekanzelt. Niemals hätte sowohl auf Seiten des Angeklagten als auch auf Seiten der Anklagevertretung irgendein Missverständnis hinsichtlich der Watada zur Last gelegten Tatbestände vorgelegen. Darüber hinaus hätte lediglich die Anklagevertretung Gelegenheit bekommen, ihre Sicht der Dinge darzulegen, während dies der Verteidigung verwehrt geblieben wäre. Da ergo keinerlei hinreichender Grund vorgelegen hätte, das Militärgerichtsverfahren aus prozessualen Gründen zu stoppen, war, so das Distriktgericht, der Tatbestand richterlichen Machtmissbrauchs gegeben.12 (…) Obwohl demnach Watada mit seinem Einspruch gegen ein zweites Militärgerichtsverfahren wohl Erfolg beschieden sein dürfte, bleibt der endgültige Ausgang seines Verfahrens abzuwarten. Die letzte Option der U.S. Army besteht darin, gegen die einstweilige Verfügung des Distriktgerichts Tacoma Berufung beim »Ninth Circuit Court of Appeals« des Obersten Gerichtshofes einzulegen.

Großbritannien: Flight Lieutenant Dr. Malcolm Kendall-Smith

Nicht nur bei den US-Streitkräften, sondern auch in den Reihen der mit ihnen engstens verbündeten britischen Armee gab es Soldaten, die sich weigerten, in einen Krieg zu ziehen, den sie als illegal und unmoralisch einschätzten. Der erste, der dies tat, war Flight Lieutenant Dr. Malcolm Kendall-Smith, der seit dem August des Jahres 2000 als Mediziner im Sanitätsdienst der Royal Air Force eingesetzt war. Nachdem er bereits im Jahr 2002 auf dem Stützpunkt der britischen Luftwaffe in Thumrait im Oman eingesetzt gewesen war und im Jahr 2003 zunächst in Ali Al-Salem, Kuwait und danach in Al-Udeid, Qatar Dienst getan hatte, sollte er 2005 in Basra, Irak eingesetzt werden. Aufgrund seiner Erfahrungen aus den vorangegangenen Einsätzen hatte er sich intensiv mit dem Irak-Krieg und den dafür seitens der Regierung vorgebrachten Rechtfertigungen auseinandergesetzt und war zu der Erkenntnis gelangt, dass die Invasion des Iraks rechtswidrig war und auch die nachfolgende Besetzung sich nicht durch entsprechende UN-Resolutionen rechtfertigen ließe.13 (…) Ausdrücklich stellte er in diesem Zusammenhang klar, dass er keinesfalls grundsätzlich den Kriegsdienst verweigern wollte, sondern dass es ihm ausschließlich um die Ungesetzlichkeit des Irak-Krieges ging. (…) Aufgrund der in seinen Augen gegebenen Illegalität sowohl des Angriffes auf den Irak als auch der darauf folgenden Besatzung durch die ausländischen Koalitionstruppen weigerte sich Kendall-Smith im Zeitraum vom 1. Juni bis 12. Juli wiederholt, ihm erteilten Befehlen zur Teilnahme an der einsatzvorbereitenden Ausbildung und zur Verlegung in den Irak nachzukommen. Am 5. Oktober 2005 wurde daher wegen Gehorsamsverweigerung in fünf Fällen ein Militärgerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet.

Am 15. März 2006 fand in Aldershot eine Anhörung durch ein Militärgericht statt, in deren Verlauf geklärt werden sollte, ob und inwiefern gegen Dr. Kendall-Smith wegen seiner im Raume stehenden Gehorsamsverweigerung offizielle Anklage zu erheben war. Die Verteidigung stützte sich hauptsächlich auf die völkerrechtliche Illegalität der Angriffs auf den Irak, aufgrund der Kendall-Smith verpflichtet gewesen wäre, seine Mitwirkung zu versagen, wollte er sich gemäß den geltenden britischen Wehrgesetzen nicht selbst strafbar machen. Die Anklagevertretung bestritt kategorisch, dass die völkerrechtliche Bewertung im Hinblick auf die Würdigung des Handelns von Kendall-Smith irgendwelche Relevanz besaß und beharrte darauf, dass ausschließlich die Ungehorsamshandlungen des Militärarztes selbst Gegenstand des Falles sein könnten. Außerdem hätten, da der Einmarsch in den Irak zum Zeitpunkt der Gehorsamsverweigerung längst beendet gewesen wäre, die britischen Truppen dort auf Grundlage der nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein verabschiedeten Resolutionen 1511 und 1546 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen operiert. Dazu kam, dass es sich bei Dr. Malcolm Kendall-Smith um einen durch das Humanitäre Völkerrecht besonders geschützten ständigen Angehörigen des Sanitätsdienstes handelte, der im Irak keinerlei Kombattantenaufgaben wahrzunehmen, sondern ausschließlich humanitäre medizinische Hilfe zu leisten gehabt hätte. Am 22. März wurde entschieden, Dr. Kendall-Smith vor ein Militärgericht zu stellen.

Das Militärgerichtsverfahren gegen ihn begann am 11. April 2006. Kategorisch lehnte es das Gericht ab, die Frage der Rechtmäßigkeit des Angriffs auf den Irak im Jahr 2003 überhaupt zur Diskussion zu stellen. Kurzerhand wurde das Argument der Verteidigung, dass es sich bei der Invasion des Iraks um einen illegalen Angriffskrieg gehandelt hätte und der Marschbefehl für den Militärarzt deshalb rechtswidrig gewesen wäre, vom Tisch gewischt. Da die britischen Truppen zum Zeitpunkt der Befehlsausgabe an Dr. Kendall-Smith im Juni 2005 nach völkerrechtlichen Kriterien völlig legal im Irak stationiert gewesen wären, würde dessen Argumentation, er hätte sich zum Komplizen bei einem Verbrechen des Aggressionskrieges gemacht, wenn er an Kriegshandlungen im Irak teilgenommen hätte, ins Leere laufen. Ohnehin hätte er aufgrund seines niedrigen Ranges als Flight Lieutenant für eine entsprechende Straftat keinesfalls zur Verantwortung gezogen werden können. (…) Deshalb wäre das Rechtsverständnis des Flight Lieutenant's schlicht falsch, so der Vorsitzende Richter. (…) Daraufhin wurde Flight Lieutenant Dr. Kendall-Smith am 13. April 2006 wegen „calculated and deliberate disobedience“ in fünf Fällen zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und aus dem Dienst entlassen, darüber hinaus wurde ihm die Zahlung von 20.000 Britischen Pfund Prozesskosten auferlegt. Auch angesichts des Schuldspruchs betonte Dr. Kendall-Smith die Richtigkeit seiner Gewissensentscheidung. (…) Bis Mitte Juni 2006 saß Dr. Kendall-Smith seine Freiheitsstrafe ab, anschließend wurde er mit einer elektronischen Fessel versehen und unter der Auflage einer täglichen Ausgangssperre ab 18.30 Uhr bis einschließlich September 2006 nach Hause entlassen. Darüber hinaus galt für ihn bis Dezember 2006 ein Kontaktverbot mit den Medien.

Der Fall Kendall-Smith löste in Großbritannien eine intensive politische Debatte über die Kriegspolitik von Premierminister Tony Blair und deren Auswirkungen in den Streitkräften aus.14 Zentrale Punkte in der öffentlichen Diskussion betrafen die brüchige völkerrechtliche Legitimationsbasis des gegen den Irak geführten Angriffskrieges. Die britische Regierung stellte sich offiziell auf den Standpunkt, die Resolution 1441 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hätte eine hinreichende Grundlage für den Einmarsch im Zweistromland geboten. Im britischen Parlament wurde über ein Gesetz gestritten, dass es Militärangehörigen untersagen sollte, sich gegen die Beteiligung an der befohlenen Besetzung eines fremden Staates zu weigern. Außerdem wurde erörtert, ob nicht die Definition des Tatbestandes der Desertion neu gefasst werden müsste, dahin gehend dass darunter fürderhin auch Soldaten fallen sollten, die ihre Truppe mit der Begründung verlassen hatten, nicht an der militärischen Besetzung eines anderen Landes oder Territoriums teilnehmen zu wollen. Am Ende der Debatte stimmten die Parlamentarier mit überwältigender Mehrheit dafür, weiterhin die lebenslange Freiheitsstrafe für Desertion beizubehalten. In der Friedensbewegung wurde diese Politik scharf kritisiert und der Regierung vorgeworfen, die Soldaten davon abschrecken zu wollen, sich der Teilnahme an zukünftigen Präventivkriegen zu widersetzen.

Konklusionen

Bei aller Unterschiedlichkeit, welche die vorstehend geschilderten Fälle der Gehorsamsverweigerung von SoldatInnen hinsichtlich des Handelns der Protagonisten sowie der nachfolgenden Reaktionen seitens der Militär- und Justizapparate aufweisen, besitzen sie doch unübersehbar einen gewichtigen Aspekt, der sie verbindet. Dieser gründet in dem spezifischen Selbstverständnis des Militärs in modernen Industriegesellschaften.15 Dort bestimmt nicht mehr unbedingt die vorbehaltlose Bereitschaft zum Krieg, sondern oftmals eher Vorsicht und Zurückhaltung die Haltung der militärischen Führung. Dazu kommt der Bedeutungswandel des Soldateneids (auf Nation und Grundgesetz statt auf den Feldherrn oder eine Ideologie). Gerade die aufgezeigten Fälle von Gehorsamsverweigerungen im Kontext von Verstößen sowohl gegen das ius ad bellum als auch gegen das ius in bello bestätigen diese These. Demnach können SoldatInnen nicht pauschal als bloße Handwerker des Krieges (…) gelten, sondern mitunter auch als Verfassungspatrioten. In der Bundeswehr entspricht der Typus des Letzteren exakt dem vor allem von dem deutschen General Wolf Graf von Baudissin nach dem Zweiten Weltkrieg propagierten Leitbild vom Staatsbürger in Uniform, der seine ethischen Überzeugungen und politischen Vorstellungen eben auch im Militärdienst nicht preisgibt. (…) Darüber hinaus sind Soldaten (…) sogar dazu verpflichtet, völkerrechtswidrigen und verbrecherischen Befehlen den Gehorsam zu verweigern.16

Das entscheidende Problem stellt heute die innere Einstellung, die Motivation einer Truppe und ihre Identifikation mit dem Auftrag dar. „Wenn sie ihrer Führung vertraut und die ‚Kriegsziele' akzeptiert, ist sie zu praktisch allem bereit. Wenn ihre innere Einstellung der Auffassung der (militärischen oder politischen) Führung widerspricht, kann es zum Aufruhr oder mindestens zur Passivität kommen.“ 17 Schlagend demonstrieren die »Angriffskriegsverweigerer« unterschiedlicher Provenienz, dass Befehle für zweifelhafte Zwecke nicht mehr bedingungslos ausgeführt werden. (…) Dies bedeutet, dass Militär in zunehmenden Maße nicht mehr für die Verwendung zu beliebigen politischen Zwecken zur Verfügung steht, und zugleich, dass generell die Motivation für den Einsatz im Rahmen kriegerischer Interventionen nicht mehr automatisch gegeben ist.

Zwar kann unter den politischen und militärischen Entscheidungsträgern angesichts der real verschwindend geringen Verweigererzahlen für übertriebene Ängste vor der »Massenverweigerung« von SoldatInnnen zur Zeit kein wirklicher Anlass bestehen. Nichtsdestoweniger muss in den Augen jener die Existenz eines neuartigen Soldatentypus, der nicht bereit ist, Kadavergehorsam zu leisten und der sich auch nicht von den durchaus gravierenden Sanktionen der Militärjustiz abschrecken lässt, seinen individuellen Vorstellungen von Recht und Gewissen gemäß zu handeln, durchaus prekär erscheinen. (…)

Anmerkung der Redaktion

Der Beitrag ist erheblich gekürzt wurden; die Auslassungen sind mit (…) gekennzeichnet.

Anmerkungen

1) General Peter Pace: National Press Club Luncheon, Washington D. C., February 17, 2006, http://www. jcs.mil/chairman/speeches/060217NatPressClubLunch.html.

2) General Peter Pace zit. in: Hirsch, Jorge: Gen. Pace to Troops: Don't Nuke Iran. Illegal, immoral orders should be disobeyed, Antiwar.com, March 10, 2006, http://www.antiwar.com/hirsch/?articleid=8678.

3) Vgl. beide Angaben bei Rassbach, Elsa: Den Widerstand gegen Krieg innerhalb der US-Armee stärken!, in: ZivilCourage, Nr. 1/2008, S.4.

4) Vgl. Nichols, Bill: 8,000 desert during Iraq war, in: USA today, 3/7/2006; Buncombe, Andrew: Desertion huge problem for US in Iraq war, The New Zealand Herald, May 23, 2005.

5) Vgl. Morley, Jefferson: Are British Soldiers Deserting Iraq?, washingtonpost.com May 31, 2006, http:// blog.washingtonpost.com/worldopinionroundup/2006/05/are_british_soldiers_deserting_1.html, 30.10.2007.

6) First Lieutenant Ehren K. Watada zit. n. Simpich, Bill & Galindez, Scott: Opening Statements and Prosecution Blunders, t r u t h o u t Report, Wednesday, 07 February 2007, http://www.truthout.org/ docs_2006/020607watada.shtml.

7) First Lieutenant Ehren K. Watada, zit. n. Brecher, Jeremy / Smith, Brendan: Will the Watada Mistrial Spark an End to the War?, The Nation, February 10, 2007, S.1.

8) Vgl. Fußnote 6.

9) Vgl. Fußnote 7.

10) Vgl. Fußnote 6.

11) Zum Verlauf dieses Verfahrens vgl. Fußnote 6.

12) United States District Court, Western District of Washington at Tacoma: Case No. C07-5549bhs – Order Issuing Preliminary Injunction over Court Martial Proceeding Pending Outcome of Habeas Corpus Petition, Document 18, Filed 11/08/2007, p. 22 – 28, [http://www.truthout.org/pdf/5.111007.watada.prelimin aryinjunction.pdf].

13) Vgl. Pilger, John: The Epic Crime that Dares Not Speak its Name. Royal Air Force officer to be tried before a military court for refusing to return to Iraq, in: New Statesman, 28.10.2005, http://www.newstatesman.co.uk/, 07.11.2005.

14) Vgl. Morley, Jefferson: Are British Soldiers Deserting Iraq?, washingtonpost.com, May 31, 2006, [http://blog.washingtonpost.com/worldopinionroundup/2006/05/are_ british_soldiers_deserting_1.html, 30.10.2007].

15) Vgl. zum folgenden Däniker, Gustav: Wende Golfkrieg. Vom Wesen und Gebrauch künftiger Streitkräfte, Frankfurt am Main 1992 sowie Rose, Jürgen: Vom Wesen und Gebrauch zukünftiger Streitkräfte, in: Truppenpraxis, Nr. 4/1993, S.346-351.

16) Vgl. Pesendorfer, Michael: Handeln auf Befehl – kriegsvölkerrechtlich ein Rechtfertigungsgrund?, in: Österreichische Militärische Zeitschrift, Nr. 5/97, S.539 – 544.

17) Däniker, Gustav: Wende Golfkrieg. Vom Wesen und Gebrauch künftiger Streitkräfte, Frankfurt am Main 1992, S.204.

Dipl. Päd. Jürgen Rose ist Oberstleutnant der Bundeswehr. Er vertritt in diesem Beitrag seine persönlichen Auffassungen.

Kein Asyl für Wehrdienstverweigerer

Kein Asyl für Wehrdienstverweigerer

von Charlotte Schmitz

Loskaufen kann Mann sich vom Wehrdienst in der Türkei, verweigern darf er ihn nicht. Verweigerer werden verfolgt, inhaftiert, u.U auch gefoltert. Doch der Protest gegen diese Menschenrechtsverletzung nimmt zu. Initiativen gegen den Krieg bilden sich im Inland und unter den Auslandstürken und -kurden. Doch wer als Wehrdienstverweigerer Asyl braucht, bekommt es bei uns nur sehr schwer.

In Istanbul guckt sich niemand nach ihm um, doch in den meisten anderen Städten der Türkei würde Yasin mit seinen schulterlangen Haaren und knappen Shorts auffallen. Yasin Yildirim widerspricht nicht nur äußerlich dem türkischen Männerbild, er lehnt die herrschende Vorstellung des Mannes als Kämpfer bewußt ab. „Her türk bir asker – Jeder Türke ist ein Soldat“, zitiert Yasin angewidert ein bekanntes Sprichwort. Er möchte niemals Soldat sein und deshalb hat er sich mit einigen Freunden zur »Antimilitaristischen Initiative« AMI zusammengeschlossen.

Wir leben in einer Gesellschaft der Gewalt“, kritisiert der 23jährige Student, der seit zweieinhalb Jahren mit seiner Gruppe gegen Wehrdienst und Krieg opponiert. Etwa 15 Leute gehören zum harten Kern, an Aktionen beteiligen sich regelmäßig viel mehr. Angefangen hat AMI mit der Unterstützung des Kriegsdienstverweigerers Osman Murat Ülke. Ülke wurde seit 1996 dreimal inhaftiert, weil er den Militärdienst immer wieder verweigert hatte. Seinen Einberufungsbescheid verbrannte er öffentlich.

Die Türkei gehört zwar den UN und der OSZE an, beides Organisationen, die ein Grundrecht auf Verweigerung anerkennen, verfolgt jedoch Pazifisten unerbittlich. Der heute 28jährige Osman Murat Ülke wurde nach Artikel 155 des Strafgesetzbuches wegen „Distanzierung des Volkes von den Streitkräften„, also Wehrkraftzersetzung, zu insgesamt 25 Monaten Haft verurteilt. Zum Vorwurf, er entziehe sich dem Wehrdienst durch Flucht, sagte Osman Murat Ülke beim vorerst letzten Verhandlungstag im Januar dieses Jahres: „Wirklich auf der Flucht befindet sich der militaristische Apparat, der auf den freien Willen des Menschen keine Antwort weiß. Dieser Apparat zeigt seine Blöße und Unfähigkeit durch das Manöver, die Kriegsdienstverweigerung als »Flucht« zu bezeichnen.“

Im Teegarten gegenüber vom Menschenrechtsverein Istanbul macht ein laues Lüftchen den heißen Sommernachmittag erträglich. Hier treffen sich junge Leute zum Backgammon-Spielen und Diskutieren. Auch die Mitglieder von AMI sind häufige Gäste in dem Gartenlokal. Sie studieren alle noch und haben deshalb bisher keine Einberufungsbescheide bekommen. Anders als den erklärten Verweigerern drohen ihnen deshalb zunächst keine Haftstrafen.

Beobachter schätzen die Zahl der Kriegsdienstverweigerer in der Türkei auf rund 200.000. Die große Mehrzahl von ihnen erklärt sich jedoch nicht öffentlich; viele tauchen unter und leben in der Illegalität, um sich dem Waffendienst zu entziehen. Nur etwa 30 junge Männer haben wie Osman Murat Ülke ihre Verweigerung lauthals zu erklären gewagt. AMI unterstützt den inhaftierten Osman Murat Ülke und andere Verweigerer mit Presseerklärungen und Demonstrationen.

Die Öffentlichkeit erfahre wenig von ihren Aktionen, klagt Yasin und erklärt sich das Schweigen so: „Die Türkei wird vom Militär beherrscht und das hat auch die Medien in der Hand.“ Die Presse stelle Kriegsdienstverweigerer in „in eine Ecke mit der PKK„, sagt Yasin. Zwar wünscht er sich eine „politische Lösung“ für den Krieg in den kurdischen Provinzen der Türkei und benutzt damit die gleiche Formulierung wie PKK-Chef Abdullah Öcalan, doch der gewaltfreie Student distanziert sich ausdrücklich von der kurdischen Arbeiterpartei.

Wehrdienstverweigerer sitzen in der Türkei zwischen allen Stühlen. Sie teilen weder den nationalen Kult um die gefallenen Soldaten noch die linke Glorifizierung der Märtyrer der Guerilla. Sie wollen eine gewaltgeprägte Gesellschaft mit pazifistischen Mitteln ändern.

Anders als in Europa schließt der Wehrdienst in der Türkei auch den Ernstfall ein, das bedeutet in diesem Fall die Möglichkeit, in den seit 15 Jahren andauernden Krieg gegen die Guerilla der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) in Kurdistan geschickt zu werden. 300.000 Soldaten sind nach Angaben des türkischen Menschenrechtsvereins IHD ständig in Kurdistan stationiert.

Der Krieg lastet drückend auf dem Land: 30.000 Menschen fielen seit 1984 den Kämpfen in den kurdischen Provinzen zum Opfer, über 3.000 Dörfer wurden zerstört, fünf Millionen Menschen sind geflohen. 10 Milliarden US-Dollar gibt die türkische Regierung jährlich allein für die Kriegsführung im eigenen Land aus, schätzt die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch.

Wir gehen nicht zum Militär und wir gehen nicht in die Berge„, bekräftigt Yasin seinen Widerspruch. In der Türkei gebe es 590.000 Soldaten. „Wenn die sich organisieren würden, könnte der Krieg zu Ende gehen„, hofft der Student. Während die PKK den unerklärten Krieg in den kurdischen Provinzen als „schmutzig“ charakterisiert, widerspricht der Wehrdienstgegner heftig: „Es gibt keinen schmutzigen Krieg, alle Kriege sind schmutzig„. Er begreife sich als Anarchist: „Kein Mensch soll einen anderen zu etwas zwingen können„, meint er. Auch einen Zivildienst als Alternative – in der Türkei bisher unbekannt – würde er ablehnen.

Die Studentengruppe rund um Yasin würde gerne Kontakt aufnehmen zu den Familien der im Krieg Gefallenen oder zu entlassenen Soldaten, die unter dem sogenannten »Vietnam-Syndrom« leiden. Das sind Männer, die nach dem Einsatz in den Kriegsgebieten psychologisch gestört sind, ein wachsendes Problem für die Armee. Doch kleine Gruppen wie AMI haben große Schwierigkeiten, mit solchen potentiellen Kriegsgegnern in Kontakt zu treten. Der Krieg in den kurdischen Provinzen ist und bleibt ein Tabuthema in der Türkei.

AMI bieten sich nur kleine Foren. Die Kriegsdienstgegner diskutieren den Gedanken des »zivilen Ungehorsams« in der Zeitschrift »Rebellion«, einem von libertären Gedanken geprägten Blättchen, das in den Buchläden des intellektuellen Istanbul ausliegt. Begriffe wie »ziviler Ungehorsam« und »Gewissensentscheidung« sind in Klammern auf Englisch hinter die türkische Übersetzung gestellt. Für die türkische Sprache sind diese Worte neu – sie müssen erst mit Inhalten gefüllt werden.

Längst haben die Wehrdienstverweigerer internationale Kontakte geknüpft. Sie reisten aus Istanbul zur Europäischen Friedenskonferenz im Mai in Osnabrück, um sich mit ähnlichen Initiativen in anderen Ländern auszutauschen. Auch in Deutschland hat sich eine Gruppe von Verweigerern des türkischen Wehrdienstes etabliert. Ungefähr 200 in Deutschland lebende Männer mit türkischem Paß haben bisher öffentlich ihre Verweigerung erklärt, sagt Cemal Sinci vom Verein der Kriegsgegner Frankfurt. Unter dem Dach der DFG/VK (Deutsche Friedensgesellschaft/Vereinigte Kriegsdienstgegner) treffen sich hier Kurden und Türken, um Strategien gegen den Militarismus zu beraten.

Wer Geld hat, dem stellen sich all diese Probleme nicht. In Deutschland lebende Türken mit »Gastarbeiterstatus« können sich dem Wehrdienst fast völlig entziehen: Gegen Zahlung von 10.000 Mark müssen sie lediglich an einem einmonatigen Grundwehrdienst teilnehmen. In diesem Monat werden sie auch nicht an der Waffe ausgebildet. Cemal Sinci von den Frankfurter Kriegsdienstgegnern läßt diese Möglichkeit nicht gelten: „Der Grundwehrdienst ist eine nationalistische Gehirnwäsche“, winkt er ab.

Studenten und Flüchtlinge erfüllen sowieso die Voraussetzungen für die Freikauf-Regelung nicht. Flüchtlinge, die den Wehrdienst verweigert haben, werden deshalb nicht unbedingt als Asylanten anerkannt. Der Frankfurter Rechtsanwalt Ernst Ronte hat sich mit dem Thema eingehend beschäftigt: „Keine Chance“ in einem Asylverfahren biete sich demjenigen, der sich auf die Wehrdienstverweigerung als einzigen Grund berufe, erklärt er. Das liege daran, daß die Wehrdienstverweigerung kein Grundrecht sei. Dennoch müsse in einer individuellen Einzelfallprüfung untersucht werden, ob ein Kriegsdienstverweigerer aus politischen Gründen verfolgt werde. Da ergebe sich meist eine »Gemengelage« von Gründen, so Rontes Erfahrung, denn selten nur entschließe sich jemand zur Kriegsdienstverweigerung, gehe aber ansonsten mit dem Staat konform.

Die Türkei betrachtet alle, die nicht zum Militär gehen, als Separatisten„, meint Rudi Friedrich von Connection e.V. in Offenbach, der sich um eine internationale Vernetzung von Wehrdienstverweigerern bemüht. Er weiß von 20 in Deutschland lebenden KDVlern mit türkischem Paß, die in Deutschland Asyl bekamen. Wer sich öffentlich vor einem Konsulat zu seiner Verweigerung bekenne, müsse in der Türkei mit Verfolgung rechnen, meint Friedrich. So konnte mancher Pazifist als asylberechtigt anerkannt werden, obwohl die Wehrdienstverweigerung bis heute nicht zu den erklärten Menschenrechten gehört.

Dr. Charlotte Schmitz arbeitet als freie Publizistin in Frankfurt/Main

Solidarität mit Gewissenstätern

Solidarität mit Gewissenstätern

Zur Arbeit der Ethikschutz-Initiative

von Günter Emde

Angesichts der Risiken, die von technischen Errungenschaften ausgehen, stellt sich immer wieder die Frage: Warum ist es nicht möglich, sich auf kommende technische Neuerungen besser vorzubereiten, sie sorgfältig zu diskutieren und abzuwägen hinsichtlich ihrer Folgewirkungen auf die Gesundheit der Benutzer, auf die Natur, auf die geistige Entwicklung unserer Kinder, auf die Lebensbedingungen künftiger Generationen usw. usw. Die Rechtsgrundsätze unseres Wirtschaftssytems begünstigen es stattdessen, daß neue Produkte unter dem Gesichtspunkt hoher Gewinnerwartung konzipiert und entwickelt werden, ohne daß die betroffenen Bürger in die Diskussion einbezogen werden. Kein Wunder, daß sich Mißtrauen und Verdrossenheit gegen alle Obrigkeit ausbreitet.

In den Betrieben, in denen die Neuerungen entworfen werden, sieht es anders aus. Der Brotgeber hat das Sagen, er erwartet Treue und Verschwiegenheit, um den Geschäftserfolg der eigenen Firma zu sichern. Abweichler haben es in dieser Atmosphäre schwer. Sie müssen mit Repressalien rechnen, wenn sie eine bedenkliche Neuentwicklung oder einen Mißstand an die Öffentlichkeit bringen oder die Mitarbeit an einem Projekt verweigern, daß sie mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können.

Dabei ist die Rechtslage in Deutschland besser als gemeinhin angenommen wird. Das Grundgesetz gibt Rückendeckung zur Verweigerung aus Gewissensgründen, nicht nur im militärischen Dienst, sondern auch für Angestellte in der Industrie. Jedoch muß ein Verweigerer dann mit Kündigung rechnen, wenn sich ein anderer geeigneter Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens nicht finden läßt. Nicht so klar ist die Situation, wenn Betriebsgeheimnisse, Gesetzesverstöße oder Mißstände angezeigt oder sonstwie »unerlaubt« an die Öffentlichkeit gebracht werden. Die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber ist hier gegen das berechtigte Interesse der Allgemeinheit abzuwägen. Über diese Problematik ist kürzlich ein knappgefaßtes Büchlein herausgekommen: U. Wendeling-Schröder/G. Emde/U. Laufs: „Wenn das Gewissen NEIN sagt. Ethisch handeln in der abhängigen Arbeit. Ein Ratgeber in Konfliktfällen“ [Emde Verlag, Pittenhart, 1996, DM 8,80]. Die Broschüre gibt anhand von Beispielen einen Überblick über die Rechtssituation auf diesem Gebiet in Deutschland, ergänzt um Empfehlungen für Betroffene.

Wie ist die Situation in anderen Ländern?

Die Schicksale von einigen herausragenden Gewissenstätern sind bekannt: Mirzayanow, der die international geächtete Entwicklung höchstgiftiger Waffengase in Rußland an die Öffentlichkeit brachte, und Nikitin, der auf die Gefahren der atomaren Verseuchung des Nordmeers durch militärische Altlasten hinwies. Diese Männer wurden von den Sicherheitskräften ihres Staates ins Gefängnis gebracht, ja mit dem Todesurteil bedroht. Solche Verfahrensweisen können aber nicht einfach als Überbleibsel aus einer Zeit staatlicher Willkür angesehen werden. Das Schicksal von Vanunu, der die geheime Entwicklung einer israelischen Atombombe verriet, belehrt uns, daß Ausschreitungen gegen ethisch motivierte Dissidenten auch in demokratisch regierten Ländern vorkommen.

Auch aus den USA und aus Deutschland gibt es Beispiele, nachzulesen in den beiden folgenden Büchern: Stephen H. Unger: „Controlling Technology, Ethics and the Responsible Engineer“ [John Wiley & Sons, New York, 1994]; Antje Bultmann/Naturwissenschaftler-Initiative / DGB-Angestelltensekretariat: „Auf der Abschußliste – Wie kritische Wissenschaftler mundtot gemacht werden“ [Knaur, München 1997, i. V.]

In den USA ist die Problematik immerhin seit den siebziger Jahren als Aufgabenstellung erkannt, und zwar nicht nur bei ethisch orientierten Vereinigungen und berufsständischen Institutionen, sondern auch beim Gesetzgeber. Man spricht hier von einem »Whistleblower«, wenn jemand aus Verantwortung für das Gemeinwohl einen Mißstand bei der zuständigen Behörde oder sonstwie öffentlich bekannt macht. Inzwischen gibt es »Whistleblower Protection Clauses« in den grundlegenden Umweltschutzgesetzen; damit kann der Arbeitgeber bei Verstößen zum Schadensersatz und zur Rehabilitierung des Whistleblowers gezwungen werden. 1988 wurde der erste »Whistleblower Protection Act« für den militärischen Bereich erlassen, der sich jedoch in der Folgezeit als verbesserungsbedürftig erwies.

Besonders nachhaltig haben sich in den USA die berufsständischen Vereinigungen der Whistleblower-Problematik angenommen. Die bekannte Ingenieurvereinigung IEEE (der weltweit größte Ingenieurverein überhaupt mit 350.000 Mitgliedern) hat einen »Methodenkasten« zur Unterstützung von Whistleblowern entwickelt. Er umfaßt: einen vorbildlichen Ethikkodex als Richtschnur und als Hilfe in Rechtsstreiten, ein Ethikkomitee als Ansprechstelle für ethische Fragen, ein erprobtes Verfahren zur Aussonderung von Querulanten und zur fachlichen Beurteilung von echten Whistleblowerfällen, Verwendung der Ergebnisse in Gerichtsverfahren oder Veröffentlichungen, Verleihung von Preisen für herausragenden Einsatz zum Wohle der Allgemeinheit, Veröffentlichung von Firmenbeurteilungen (in Bezug auf ihre Offenheit für interne Kritik !), eine Ethik-Hotline für Mitglieder und Nichtmitglieder (!) und schließlich einen Hilfsfonds zur materiellen Unterstützung von Whistleblowern, die in schwere Not geraten sind. Diese Verfahren sind in den oben genannten Büchern genauer beschrieben.

Erwähnenswert und vorbildhaft sind auch ethisch orientierte gemeinnützige Vereine wie z. B. PEER (Public Employees for Environmental Protection). Diese Interessenvereinigung öffentlicher Angestellter wendet sich gegen umweltschädliche Maßnahmen und Duldungen durch Behörden und prangert sie öffentlichkeitswirksam an. Ihre Erfolge beruhen auf starkem persönlichen Engagement und auf einem umfangreichen Spendenzufluß.

Wie weit sind wir in Deutschland?

Wir sprechen hier von »Ethikschutz« und meinen damit den Schutz und die Unterstützung von ethisch motivierten Dissidenten sowohl im Falle der Arbeitsverweigerung bei ungesetzlichen, sittenwidrigen oder gewissenswidrigen Vorhaben als auch im Falle der Veröffentlichung oder Anzeige von Mißständen oder bedenklichen Plänen der eigenen Firma.

Der Ethikschutz für Angehörige des militärischen Dienstes wird durch das Wehrbeauftragtengesetz geregelt. Jeder Soldat hat das Recht einen erkannten Mißstand direkt dem Wehrbeauftragten beim Bundestag anzuzeigen, und er darf wegen der Anzeige keinerlei Benachteiligungen erfahren.

Dagegen gibt es weder ein allgemeines Ethikschutzgesetz noch Ethikschutzklauseln in der Umweltschutzgesetzgebung oder gar generell auf den für Zukunftsfähigkeit relevanten Gebieten. Wer innerhalb seiner Firma einen Mißstand erkennt, genießt keinen besonderen staatlichen Schutz, er handelt auf eigenes Risiko, wenn er Anzeige erstattet.

Und leider haben sich die großen berufsständischen Vereine in Deutschland dieses Themas noch nicht mit dem Engagement angenommen, wie dies in den USA der Fall ist. Sie könnten auf diesem Gebiet auch hierzulande etwa nach dem Vorbild des IEEE eine wichtige Rolle übernehmen.

Vor einigen Jahren hat sich darum in Deutschland die »Ethikschutz-Initiative« gebildet. Ihr Anliegen kommt in den beiden Grundsätzen zum Ausdruck:

  • Das Individuum mit seinem Gewissen ist in unserer Gesellschaft zu schwach gegenüber der Macht der Institutionen.
  • Verantwortungsbewußte uneigennützige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen brauchen mehr Schutz und mehr solidarische Stärkung durch Gleichgesinnte.

Institutionen – das können sein: Wirtschaftsunternehmen, Parteien, Vereine, aber auch Religionsgemeinschaften, Behörden, Institute – entwickeln in der Regel einen »natürlichen« Egoismus. Sie haben vor allem ihr eigenes Wachstum zum Ziel, Mehrung ihres öffentlichen Einflusses bzw. ihres Kapitals, Überwindung der Konkurrenz, Erlangung der Führungsrolle bis hin zur Beherrschung ihres »Marktes«. Die Probleme der Zukunft können aber nur durch eine große gemeinsame Anstrengung der Menschheit bewältigt werden. Jede Tendenz zum Egoismus und Eigennutz ist dabei kontraproduktiv.

Das wird von vielen einzelnen Menschen erkannt, aber nur wenige wagen es, im Ernstfall gegen die Interessen ihrer Institution zu handeln. Allgemeine Appelle zum »Mut zum verantwortlichen Handeln« haben nur geringe Wirkung, denn das Risiko für den Einzelnen ist derzeit zu hoch. Angesichts unzureichender rechtlicher Bedingungen und zumal in einer Zeit hoher Arbeitslosigkeit schrecken auch verantwortungsbewußt Denkende davor zurück, sich gegen eine Anordnung zu wehren, die dem Gewissen widerspricht. Sie fürchten den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Sollte das Risiko nicht eher bei denen liegen, die einen Mißstand verursachen, als bei denen, die ihn abwenden wollen?

Hinzu kommt als Erschwernis für den ethisch motivierten Abweichler, daß die bestehenden Strukturen unserer Gesellschaft sich auf eingefahrenen Geleisen bewegen, die in der Vergangenheit einen nie erlebten Aufschwung an Wohlstand und Annehmlichkeit des Lebens gebracht haben – für einen kleinen Teil der Menschheit zu Lasten des größeren Teils. Die Mehrheit der so begünstigten Menschen klammert sich darum an die erfolgreichen Ordnungen der Vergangenheit, in der trügerischen Hoffnung, es könne so weitergehen wie bisher. Um so schwerer ist es für die Einsichtigen, sich Gehör zu verschaffen, wenn sie ihre warnende Stimme erheben. Der Betroffene wird dann von seinen »angepaßten« Kollegen isoliert, er fühlt sich weitgehend allein gelassen ohne solidarische Unterstützung.

Hier setzt die Ethikschutz-Initiative ein. Sie bemüht sich, eine Bewegung in Gang zu bringen, um einen Ethikschutz aufzubauen und eine solidarische Haltung in der Kollegenschaft zu fördern. Dazu bietet sich eine Vielzahl von Wegen an. Die Initiative arbeitet auf einen »Methodenkasten« hin, ähnlich wie ihn das IEEE entwickelt hat. Sie bemüht sich in diesem Sinne um Unterstützung durch Berufsverbände, Ingenieurvereine, Ingenieurkammern, Unternehmensverbände, Gewerkschaften und Verbraucherorganisationen.

An eigenen Aktivitäten sind bisher angelaufen: der Aufbau eines Ethikschutz-Rechtsinformationssystems (Verfolgung der einschlägigen Rechtsprechung) und eines Ethikschutz-Rechtsberatungsnetzes, Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Herausgabe der obengenannten Broschüre »Wenn das Gewissen NEIN sagt«) und die Mitwirkung bei entsprechenden öffentlichen Tagungen.

Die nächste Tagung unter dem Titel »Wenn das Gewissen NEIN sagt« findet in Zusammenarbeit mit der Evangelischen und der Katholischen Akademie Mülheim/Ruhr mit Unterstützung weiterer Vereinigungen vom 31.10. bis 2.11. 1997 in Mülheim statt (Nähere Informationen bei der Katholischen Akademie »Die Wolfsburg«, Falkenweg 6, 45478 Mülheim/Ruhr).

Die Ethikschutz-Initiative (Seeoner Str. 17, 83132 Pittenhart) ist ein Projekt von INES (INESPE=INES Project to Protect and Promote Ethical Engagement). Es gibt einen Arbeitskreis Ethikschutz, der die Aktionen der Initiative plant und lenkt. Im Ausland (Ungarn, Schweden, Großbritannien) haben sich weitere Projektgruppen bzw. Kontaktstellen gebildet. Im Rahmen von INES wurde der »INES Whistleblower Fund« gegründet zur finanziellen Unterstützung von Gewissenstätern in besonders gravierenden Fällen.

Leider sind die Möglichkeiten der Initiative derzeit noch sehr begrenzt. Das Anliegen »Ethikschutz« muß sich erst noch in das öffentliche Bewußtsein einprägen und von dieser breiten Basis aus die Gesetzgebung beeinflussen, und zwar weltweit. Nur so können wirkliche Verbesserungen erzielt werden.

Dr. Günter Emde ist Sprecher der Ethikschutz-Initiative

Zwangsdienst

Zwangsdienst

Anachronismus in einer demokratischen Gesellschaft

von Bernhard Nolz und Wolfgang Popp

Wehr- und Zivildienst sind staatliche Zwangsdienste, auf deren Abschaffung aus friedenspädagogischer Sicht hingearbeitet werden sollte. Das derzeitige Recht auf Kriegsdienstverweigerung befreit junge Menschen nicht aus der Zwangssituation. Das Prinzip Freiwilligkeit sollte den Rahmen für Gemeinschaftsdienste im demokratischen Staat setzen. Mit dem Modell eines Freiwilligen Zivilen Friedensdienstes wird eine attraktive Form dafür vorgestellt.

Die Diskussion um staatlich verordnete Dienste hat nicht nur mit der Legitimationskrise der Bundeswehr zu tun, der erst der Feind verloren ging und die jetzt auch noch – nach französischem Vorbild – die bisher zwangsweise zugeführten Wehrpflichtigen preisgeben soll. Die Diskussion hat auch ihre Begründungen in der allgemeinen Politikkrise. Regierungs- und Oppositionspolitiker wissen sich nicht mehr anders zu helfen, als im Innern den Sozialstaat Zug um Zug zu zerstören und nach außen auf eine glaubwürdige Menschenrechtspolitik zu verzichten, indem in der Staatenwelt einerseits mit militärischer Präsenz politische Stärke demonstriert wird und andererseits hemmungslos auf allen Ebenen um Aufträge für den Wirtschaftsstandort Deutschland gebuhlt wird. Wenn der einst verächtlich gemachte und nur gnädigst gewährte Zivildienst unterdessen avanciert ist zu einem unverzichtbaren Institut zur Deckung angeblich unbezahlbarer Personallücken im Kranken-, Alten- und Behinderten-Pflegebereich und an anderen sozialen »Brennpunkten« oder wenn gar der Bundeskanzler den Aufbau eines »Zivilen Hilfskorps für humanitäre Auslandseinsätze« propagiert, dann bestätigen sich darin die alten Denk- und Handlungskategorien von staatsbürgerlicher Gefolgschaft und machiavellistischem Staatszwang.

Junge Menschen unter Druck

Die Pädagoginnen und Pädagogen für den Frieden (PPF) haben 1994/95 in dem Aufruf »Gegen den neuen Militarismus – Für einen aktiven Pazifismus« eine friedenspolitische Position eingenommen. Sie verpflichten sich gegenüber den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit denen sie zusammenarbeiten:

  • „sie in ihrer Kritik an jedem militärischen und nationalistischen Denken zu bestärken und ihnen friedliche Alternativen positiv erlebbar zu machen;
  • sie zur eigenen Entwicklung rationaler, ziviler und gewaltfreier Alternativen der gesellschaftlichen Lebensgestaltung zu ermutigen und zu befähigen;
  • sie anzuregen, über die Bedeutung von Wehrpflicht und Kriegsdienstverweigerung in diesem Zusammenhang nachzudenken und sie zu unterstützen, wenn sie den Kriegsdienst verweigern;
  • ihnen auch bei der Entscheidung für einen zivilen Friedensdienst praktische Hilfe zu bieten und sie vor Diskriminierung zu schützen.“

Eine solche Selbstverpflichtung wirkt um so glaubwürdiger, wenn die jungen Menschen sie in den Worten und Taten der Pädagoginnen und Pädagogen »wiederfinden« können. Den Realitätsdruck der Wehrpflicht auf die individuellen Entscheidungen kann Solidarität nicht nehmen, höchstens mildern. Dieser Realitätsdruck kommt aus vielen sich kompliziert verbindenden Richtungen: sei es die schamlose Werbung der Bundeswehr mit ihren Berufsziel- und Abenteuer-Idyllen, die sich die Perspektivlosigkeit der heutigen Jugendlichen zunutze macht; seien es die verstärkten Agitationen der Jugendoffiziere in den Schulen, vor allem in Ostdeutschland; seien es die oft subtilen Hindernisse, durch die ein Auftritt von Kriegsdienstverweigern in den Schulen erschwert wird. In solchen Fällen können Pädagoginnen und Pädagogen Öffentlichkeit herstellen und Aufklärung betreiben. Sie können dabei Akzente setzen und Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Mut machen.

Der entscheidende und mit allen gesetzlichen Legitimationen und ungebrochenen Traditionen ausgestattete staatlich verordnete Dienst ist der Kriegsdienst. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung gilt als ihm nachgeordnet und wird nur in wenigen Staaten als Menschenrecht anerkannt. Als Ersatzdienst für Verweigerer bleibt der Zivildienst nationalen Militärplanungen unterworfen und wird folglich von Rationalisten als »Kriegsdienst ohne Waffe« bezeichnet. Viele Zivildienstleistende machen sich darüber keine Illusionen, aber akzeptieren das kleinere Übel, wohl wissend, daß Bürger, die sich dem staatlichen Zwangsdienst im zivilen Bereich unterworfen haben, wie Reservisten des Kriegsdienstes mit der Waffe jederzeit zur Teilnahme an Kriegsplanungen, z.B. Manövern, und an Kriegshandlungen mobilisiert werden können. Mit Jugendlichen wären in diesem Zusammenhang vor allem drei Fragen zu thematisieren: Kann Totalverweigerung mit der Folge, weitere Zwangsmaßnahmen des Staates ertragen zu müssen, eine sinnvolle Haltung sein? Wie können Bürgerinnen und Bürger verhindern, daß sie im Krieg von Soldaten skrupellos als Geiseln instrumentalisiert und getötet werden? Wie können Kinder und Jugendliche davor geschützt werden, daß sie zwangsrekrutiert werden?

Töten als Beruf?

Staatstragend gesehen ist die Einrichtung einer Berufsarmee die Alternative zum staatlichen Zwangsdienst, dem Kriegsdienst mit oder ohne Waffe. Dagegen wird historisch argumentiert, daß Berufsarmeen dazu tendieren, sich zu verselbständigen, einen Staat im Staat zu bilden, während ein Heer auf der Grundlage allgemeiner Wehrpflicht demokratisch kontrolliert werden könne und die Individuen zu Bürgern in Uniform mache. Auch Jugendliche können diese Argumentation als historische Mogelpackung erkennen: Wann immer eine Armee sich im Sinne eines Staates im Staat verselbständigt hat, geschah dies letztlich mit Zustimmung und/oder Unterstützung der politisch mächtigen Kräfte (und meist der Regierung selbst). Daß dagegen die allgemeine Wehrpflicht garantiert, daß die Armee sich nicht als Staat im Staat etabliert und Eigeninteresssen (gewaltsam) durchsetzt, ist nachweislich falsch. Wehrpflichtige haben noch keinen Oberst oder General daran gehindert zu putschen!

Mit der pazifistischen Fundamentalkritik an jeglicher Armee und ihren Angehörigen, die Kurt Tucholsky mit dem Schlagwort »Soldaten sind Mörder« beschrieben hat, müssen sich auch Jugendliche und junge Erwachsene immer wieder auseinandersetzen. Die Einbeziehung dieser Kritik entlarvt manches Argument als manipulative politische Rhetorik bzw. als Verschleierung spezieller militaristischer (und damit immer machtpolitischer) Interessen. Was die Bundeswehr und ihre Soldaten betrifft, wird man solange das Konzept »Bürger in Uniform« als mißlungen betrachten müssen, wie grundlegende demokratische Bürgerrechte für Bundeswehrsoldaten außer kraft gesetzt sind. Die Unterstellung von Geheimnisverrat dient als »Totschlagargument« gegen Demokratisierungsforderungen bei der Bundeswehr.

Gewissensentscheidung als Dauergewissen

Es ist höchste Zeit, in einer demokratischen Öffentlichkeit und speziell mit den betroffenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen über Desertion zu diskutieren und sie zu betrachten als situativ gebotene und demokratisch zu legitimierende Handlung in einem Gewissenskonflikt des einzelnen, in dem das Leben anderer auf dem Spiel steht und in dem der einzelne sich der Tötung anderer schuldig machen kann. Es gibt kein legitimiertes Töten, kein Staat, keine Heeresleitung und kein Militärminister kann die Verantwortung für das Töten von Menschen übernehmen. Die Verantwortlichkeit des einzelnen für sein Handeln kann dem Menschen nicht genommen werden. Hier stößt die Macht des staatlich verordneten Zwanges an ihre menschenrechtlichen Grenzen. Wenn Desertieren im Krieg die einzige Möglichkeit ist, sich einem Zwang, den man mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, zu widersetzen, so muß dieses Verhalten entkriminalisiert werden. Denn das derzeitige aus einer üblen militärgeschichtlichen Tradition überkommene Verständnis von Desertion als einer strafwürdigen, moralisch zu verurteilenden, kriminellen und »unehrenhaften« Handlung kollidiert mit dem Grundrecht der Gewissensfreiheit, das sich gerade auf Entscheidungssituationen wie die Teilnahme an Kriegshandlungen oder am Töten bezieht und eine freie Gewissensentscheidung garantieren will. Und die stellt sich für einen Soldaten immer wieder. Desertion, das zeigen die Berichte aus dem Krieg in Ex-Jugoslawien, wäre der Normalfall, wenn Menschen menschlich bleiben wollen. Dennoch werden Deserteure hier wie dort wie Kriminelle behandelt und staatlichen Zwangs- und Verfolgungsmaßnahmen unterworfen.

Es ist an der Zeit, daß sich in unserer Gesellschaft ein demokratisches Verständnis von der Legitimität und Vertretbarkeit des Desertierens in individueller Verantwortung des einzelnen durchsetzt.

Zivil: demokratisch – sinnvoll – sozial

Der Zivildienst als Ersatzdienst zur Ableistung der Wehrpflicht ohne Waffe ist ein staatlicher Zwangsdienst. Er stellt somit keine wirkliche Alternative zum Wehrdienstzwang dar, zumal drei Monate länger gedient werden muß. Als Zwangsdienst ist er auch nicht reformierbar. Trotzdem steht außer Frage, daß durch den Einsatz von Zivildienstleistenden in vielen sozialen Bereichen sinnvolle und sozial notwendige gesellschaftliche Arbeit unterstützt und z.T. sogar erst möglich wird. Solange staatliche Zwangsdienste nicht abgeschafft sind, sollten Pädagoginnen und Pädagogen soziale Phantasie entwickeln und versuchen, Pläne für den Einsatz von Zivildienstleistenden in der Schule und in den außerschulischen Bereichen aufzustellen. In den vielfältigen pädagogischen Arbeitsbereichen ließen sich noch am ehesten die Fähigkeiten, die Kriegsdienstverweigerer mit ihrer Gewissensentscheidung unter Beweis gestellt haben, aufnehmen und weiterentwickeln. Frage- und Infragestellungspotentiale der Kriegsdienstverweigerer bzw. Zivildienstleistenden befähigen sie, Tendenzen des Militaristischen, Hierarchischen, Undemokratischen und Antidemokratischen aufzuspüren und zur Diskussion zu stellen. Auch dabei können ihnen Pädagogen und Pädagoginnen helfen. Je deutlicher die Notwendigkeiten personeller Unterstützung für die Bewältigung dringender sozialer Aufgaben den verantwortlichen Politikern vor Augen geführt wird, desto größer erscheint die Aussicht, daß gesamtgesellschaftlich umgesteuert werden kann zugunsten stattlicher Investitionen in Humankapital. In den Bildungseinrichtungen ist schon lange die Einrichtung von Friedensagenturen überfällig. Sie könnten nicht nur Impulse für anti-militaristische Aktionen und für eine Entwicklung von friedenskulturellen Aktivitäten geben. Eine Hauptaufgabe könnte sein, Jugendliche und junge Menschen bei ihrer Gewissensentscheidung zu unterstützen und sie zu beraten, wie sie ihren Zivildienst gestalten könnten.

Aller Dienst Ende

Die Diskussion um die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht für Männer und Frauen nach Abschaffung der Wehrpflicht und des Zivildienstes wurde vor allem 1994 heftig und kontrovers geführt. Dabei versuchten die politischen Gruppierungen sich beim Verschweigen des Zwangscharakters einer allgemeinen Dienstpflicht gegenseitig zu übertreffen: Dienstpflicht als Frauenemanzipation, als politische Bildung, zur Rettung der Umwelt, Dienstpflicht als Errungenschaft der Französischen Revolution, als Hüterin der Demokratie, als (neue) Schule der vereinten Nation! Dann lehnte der CDU-Parteitag in Hamburg einen entsprechenden Antrag mit knapper Mehrheit ab. Die allgemeine Dienstpflicht hat offenbar noch zu sehr den Stallgeruch des NS-Staates, als daß sie sich demokratisch legitimieren könnte. Umgekehrt aber läßt sich doch nachfragen und diskutieren, wie denn der staatlich verordnete allgemeine Wehr- oder Zivildienst für Männer zu legitimieren ist, wenn die allgemeine Dienstpflicht als mit den Prinzipien der Demokratie nicht vereinbar angesehen wird.

Friedensdienstpflicht

Als »Äquivalent zur Bundeswehr« wird in den letzten Jahren vor allem von der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg die Einrichtung eines Zivilen Friedensdienstes vorgeschlagen: Wehrpflichtige Männer, aber auch Frauen sollen eine Art Grundausbildung in gewaltfreier Konfliktaustragung ableisten. Der Staat soll zwar die Aufsicht über die Rahmenpläne dieser Grundausbildung behalten und diese (weitgehend) finanzieren; die organisatorische und inhaltliche Verantwortung soll aber in der Hand freier Trägereinrichtungen liegen. Neben der Bundeswehr soll damit eine zweite »sicherheitspolitische Option« geschaffen werden, die „bewaffneten Bedrohungen von innen und von außen mit gewaltfreien Mitteln begegnen kann.“ In der Tat böte ein solches Konzept jungen Erwachsenen, die weder einen Kriegsdienst mit der Waffe noch einen ohne Waffe mit ihrem Gewissen vereinbaren können, eine Möglichkeit, sich einem allgemeinen Dienst zu unterwerfen. Dennoch wäre mit Jugendlichen vor einer entsprechenden Entscheidung zu diskutieren, ob und unter welchen Bedingungen sie sich zu Fachleuten gewaltfreier Konfliktlösungen qualifizieren wollen, wenn dahinter nach wie vor eine Philosophie steht, die Kriegsdienst, d.h. die Befähigung zu gewaltförmiger Konfliktlösung, als gleichwertig neben den Zivilen Friedensdienst stellt.

Prinzip Freiwilligkeit

Der »Bund für Soziale Verteidigung« hat demgegenüber ein Modell eines Freiwilligen Zivilen Friedensdienstes geschaffen, ein „staatlich geförderter und finanzierter freiwilliger Dienst, der Männer und Frauen jeden Alters dazu befähigen soll, mit gewaltfreien Mitteln planvoll in Krisen und gewaltsame Konflikte einzugreifen.“ Die Freiwilligen sollen von der Wehrpflicht und anderen Diensten befreit sein, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Friedensdienstes. Träger sind auch hier freie Organisationen oder Institutionen, die lediglich staatlichen Rahmen- und Kontrollbedingungen unterworfen sind. Unabhängig davon, ob neben diesem freiwilligen Friedensdienst der zwangsweise Wehr- bzw. Zivildienst beibehalten oder abgeschafft wird, steht im Vordergrund dieses Modells ein Prinzip der Freiwilligkeit. Denn erst Freiwilligkeit ermöglicht den Individuen soziales und politisches Lernen, weil sie nur so hinter der Sache stehen können, für die sie sich entschieden haben.

Auch hier haben Pädagogen und Pädagoginnen derzeit wohl eher noch Informationsdefizite, nicht zuletzt vielleicht auch deshalb, weil sie sich in den Sog einer heute modischen pessimistischen Beurteilung der Jugend ziehen lassen, der nachgesagt wird, sie sei nur auf eigene Vorteile aus und zu keinen sozialen Leistungen bereit. Jugendliche müßten deshalb zu Leistungen für das Gemeinwohl (wie immer sie gestaltet sind) verpflichtet werden, denn wer Rechte für sich in Anspruch nehme, müsse auch Pflichten auf sich nehmen. Pädagoginnen und Pädagogen für den Frieden allerdings setzen dem eine optimistischere und vertrauensvolle Einschätzung der Jugend entgegen: Wenn Jugendliche und junge Erwachsene ihre demokratischen Rechte begriffen haben und in deren Wahrnehmung ernstgenommen werden, sind sie bereit, auch Pflichten gegenüber der Gesellschaft zu übernehmen. Dafür müssen sie aussichtsreiche Perspektiven haben, die sie in offenen Lernprozessen zusammen mit den Lehrenden diskutieren und öffentlich durchzusetzen versuchen müssen. Dazu gehört entscheidend, daß das gesellschaftliche Engagement junger Menschen öffentlich anerkannt und angemessen honoriert wird, sowohl ideell als auch materiell. Wenn sich das Prinzip der Freiwilligkeit in einer Vielfalt von Arbeitsfeldern eines Zivilen Friedensdienstes realisieren läßt, dann fördert dies auch das Wachsen einer zivilen Gesellschaft auf nationaler und internationaler Ebene. Sie bildet das Fundament eines lebenswerten und erfüllten Lebens der heutigen Jugendlichen auch für die Zukunft.

Bernhard Nolz und Wolfgang Popp arbeiten in Siegen im Schul- bzw. Hochschulbereich. Sie sind Mitglieder der Pädagoginnen und Pädagogen für den Frieden (PPF) und Herausgeber der Zeitschrift „et cetera ppf“.

Wehrpflicht und Wehrdienst in der DDR

Wehrpflicht und Wehrdienst in der DDR

Aspekte ihrer historischen Entwicklung

von Rüdiger Wenzke

Im folgenden Artikel soll auf einige Aspekte der Entwicklung und Stellung der Wehrpflicht in der »realsozialistischen« Wirklichkeit der DDR eingegangen werden. Da eine Aufarbeitung der Geschichte des 1990 untergegangenen ostdeutschen Staates und seines Militärwesens gerade erst begonnen hat, kann vieles nur angerissen, nicht aber in entsprechender Weise vertieft werden. Der vorliegende Beitrag will daher eher zu weiteren Forschungen über die spezifische historische Entwicklung der DDR-Wehrpflicht anregen.

Für den Historiker bietet der Komplex der Wehrpflicht und des Wehrdienstes in der ehemaligen DDR ein weites Forschungsfeld. Neben den vermeintlich allgemein bekannten militärpolitischen Fakten und Ereignissen stößt er bereits bei einer oberflächlichen Betrachtungsweise auf Phänomene, die in ihrer Spezifik nur durch eine differenzierte Analyse und eine genaue historische Einordnung zu erklären sind.

Genannt seien hier die Versuche der SED, bereits in den frühen 50er Jahren zur Auffüllung des getarnten Militärs eine versteckte Wehrpflicht zu installieren. Als ungewöhnlich und lange Zeit einmalig im östlichen Blocksystem galten ebenso die Beibehaltung des Status der Nationalen Volksarmee der DDR (NVA) als einzige Freiwilligenarmee im Warschauer Pakt bis 1962 sowie die Sonderregelungen der DDR auf dem Gebiet des waffenlosen Wehrdienstes. Diese und andere Fragen sind bisher aus geschichtswissenschaftlicher Sicht kaum untersucht worden.

In der Historiographie der ehemaligen DDR spielten Probleme der Entwicklung von Wehrpflicht und Wehrdienst keine Rolle. Sieht man von einer längeren Passage im offiziellen Hauptwerk über die Geschichte der NVA ab1, so lassen sich zumeist ideologisch standardisierte Aussagen nur noch in einigen militärhistorischen Beiträgen nachweisen.2

In der bundesdeutschen Forschung und Publizistik fand dagegen eine intensivere Beschäftigung mit dem ostdeutschen Wehrsystem statt.3 Auffällig war aber, daß vor allem den Themen der Wehrdienstverweigerung eine überdimensionale Beachtung beigemessen wurde.

Ohne die Genesis der proletarischen Militärauffassungen nachvollziehen zu wollen, erscheint es eingangs angebracht, einen kurzen Exkurs zur Stellung des Wehrpflichtgedankens im kommunistischen Wehrdenken des 19. und 20. Jahrhunderts zu verfolgen, um das entsprechende marxistisch-leninistische Theoriegebäude kenntlich zu machen.

Der Kampf um die volle Durchsetzung der allgemeinen Wehrpflicht als eine demokratische Institution war für die deutsche Arbeiterbewegung des 19. Jahrhunderts ein wichtiger Bestandteil ihrer Militärpolitik gegen den preußisch-deutschen Militarismus und gegen Kriegsvorbereitungen aller Art. Für Friedrich Engels lag der Wert der allgemeinen Wehrpflicht vor allem darin, daß die stärkere Einbeziehung von Arbeitern in die Armee »Kriege und Staatsstreiche« verhindern könnte. Zugleich würde es gelingen, so Engels, die Arbeiter im Waffengebrauch zu üben und militärisch zu schulen. Klare theoretische Vorstellungen über die Rolle der Wehrpflicht für eine künftige proletarische Militärorganisation existierten dagegen kaum, was sich in der damaligen Diskussion zur Frage „Stehendes Heer oder Schaffung einer Volksmiliz?“ manifestierte.

Erst die praktischen Erfahrungen der Bolschewiki 1917/18 zeigten beispielgebend, daß im Zeitalter der Massenheere Freiwilligkeit, Einsatzbereitschaft und revolutionärer Elan der Werktätigen allein nicht ausreichten, um die neu gewonnene politische Macht z.B. gegen ausländische Interventen zu verteidigen. Auf Befehl Lenins erfolgte im Mai 1918 die Einführung der Wehrpflicht für die Rote Armee. Die Soldaten erhielten nunmehr den Status von »Vaterlandsverteidigern«. Diese Art der Wehrpflicht schloß aber noch Angehörige der »Ausbeuterklassen« aus.

Aus der 1918 mehr situationsbedingten Einführung der Wehrpflicht für die »Arbeiter-und-Bauern-Armee« wurde in den folgenden Jahren unter Stalin ein Mittel der Diktatur, um die militärische Macht des totalitären Staates zu instrumentalisieren. Die ursprüngliche marxistische Idee von einer allgemeinen Volksbewaffnung hatte ihren Sinn längst verloren. Das Vorbild der Roten Armee als eine schlagkräftige Kaderarmee, die das Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht nutzte, um die Interessen der kommunistischen Führung nach innen und außen durchzusetzen, wurde nach 1945 prinzipiell zum Muster für den Aufbau von »Volksarmeen« in den osteuropäischen Staaten und auch in der DDR.

Die DDR baute dennoch ihre Streitkräfte anfangs scheinbar abweichend von den Wehrorganisationen der Sowjetunion und der anderen Volksdemokratien auf. Im Osten Deutschlands stand beim Neuanfang 1945 nicht die »proletarische« oder »sozialistische« Revolution auf der Tagesordnung, und es ging auch nicht wie im Sowjetrußland der 20er Jahre darum, sich gegen »imperialistische« Interventen zu verteidigen. Im Gegenteil. Die Wehrmacht war zerschlagen, eine Wehrpflicht gab es nicht mehr. Krieg, Armee und alles Militärische waren den meisten Deutschen in der Sowjetischen Besatzungszone verhaßt.

Die Schaffung von Voraussetzungen für die Einführung einer neuen Wehrpflicht in der Ostzone/DDR begann im weitesten Sinne jedoch schon sehr frühzeitig. Ende der 40er Jahre setzte unter der Ägide der Sowjetunion, befördert durch den globalen Konflikt zwischen Ost und West, in der Sowjetischen Besatzungszone und späteren DDR der Wiederbewaffungsprozeß ein, der sich u.a. in der Neuaufstellung von kasernierten Militäreinheiten ausdrückte.

Die erste Verfassung der DDR aus dem Jahre 1949 enthielt keinen Hinweis auf eine künftige Wehrverfassung. Weder die Wehrpflicht noch das Recht auf Kriegsdienstverweigerung – wie es z.B. das Grundgesetz der Bundesrepublik festschrieb – waren darin enthalten. Die Verfassung verbot aber auch nicht ausdrücklich die Bildung von Streitkräften, so wie es beispielsweise in der japanischen Verfassung von 1946 proklamiert war.4

Als Grundlage für den Aufbau und die Auffüllung des ostdeutschen Militärs diente seit Ende der 40er Jahre das sogenannte Freiwilligensystem. Danach konnten sich männliche DDR-Bürger ab dem 18. Lebensjahr freiwillig zum Dienst in der Hauptverwaltung für Ausbildung (HVA) bzw. ab 1952 in der Kasernierten Volkspolizei (KVP), also in den als Polizei getarnten Vorläufern der NVA, melden.

Gegen »westdeutsche Imperialisten und Revanchisten« verteidigen

Als Träger der Werbung fungierte anfangs der Apparat der SED in Zusammenarbeit mit der Jugendorganisation, der Gewerkschaft und anderen gesellschaftlichen Institutionen. Im Herbst 1952 entstanden dann in den Bezirken und Kreisen der Republik Registrierverwaltungen und -abteilungen des Innenministeriums, die in der Folge die Rekrutierung der Freiwilligen koordinieren sollten. Aus ihnen gingen wenige Jahre später nahtlos die 15 Wehrbezirks- und 220 Wehrkreiskommandos der NVA hervor. Sie ermöglichten 1962 den schnellen organisatorischen Übergang zur allgemeinen Wehrpflicht.

Ein Teil der Jugendlichen kam in den 50er Jahren der Aufforderung zum Eintritt in die neuen bewaffneten Organe der DDR in der Tat freiwillig und aus Überzeugung nach. Darunter befanden sich viele Mitglieder der SED und der FDJ, die es als ihre Pflicht ansahen, ihren Staat gegen die vermeintlichen Aggressionsabsichten der »westdeutschen Imperialisten und Revanchisten« zu verteidigen. Die Mehrheit der jungen Männer stand jedoch einem Militärdienst – gleich welcher Art – ablehnend gegenüber. Pazifistische Stimmungen wie „Ich fasse nie wieder ein Gewehr an“ waren weit verbreitet und offenbarten eine erstaunliche Parallele zu ähnlichen Haltungen der „Ohne-mich-Bewegung“ in der jungen BRD. Anders aber als im Westen traten in der DDR Partei und Staat in ihrem Machtbereich den wehrunwilligen jungen Menschen entgegen: »Freiwilliger« Zwang, Druck sowie Drohungen mit beruflichen und persönlichen Konsequenzen sollten eine möglichst reibungslose personelle Auffüllung der entstehenden Streitkräfte auch ohne offizielle Dienstpflicht gewährleisten. Gesonderte Bestimmungen in den Statuten und Dokumenten der SED, der FDJ und anderen Organisationen hatten darüber hinaus zum Ziel, bestimmte Pflichten festzulegen, mit denen das jeweilige Mitglied zur »freiwilligen« Meldung für die bewaffneten Organe genötigt werden konnte.5

Bereits Ende 1953 forderte KVP-Chef Heinz Hoffmann „ohne die Frage nach der Schaffung einer Dienstpflicht zu stellen“, das System der Auffüllung der KVP zu ändern. Dabei sollte das Prinzip der Freiwilligkeit durch eine „organisierte Einberufung“ des „besten Teils“ der Arbeiter- und Bauernschaft sowie von SED- und FDJ-Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr erfolgen. Die Wehrorgane hatten dazu „in getarnter Form“ die gesamte männliche Bevölkerung im Alter zwischen 18 und 50 Jahren zu registrieren, um letztlich die Einstellung von 30.000 bis 35.000 Mann jährlich zu gewährleisten.6

Zwei Jahre später, im März 1955, stand die Frage einer systematischen Auffüllung und Einberufung zur KVP erneut zur Entscheidung in der SED-Führung. Noch verfügte aber die DDR nur über »Polizeiformationen«, für die die Einführung einer Wehrpflicht in der damaligen internationalen Situation nicht möglich gewesen wäre. Ein Beschluß der SED-Sicherheitskommission vom März 1955 legte daher fest, daß u.a. für alle männlichen Parteimitglieder zwischen 18 und 22 Jahren die Pflicht bestehen sollte, ihren Dienst in der KVP abzuleisten. Der FDJ wurde empfohlen, sogenannte Verbandsaufträge zu nutzen, um Jugendliche für den Militärdienst zu verpflichten.7

Insgesamt nahmen die Methoden der Werbung und Rekrutierung geeigneten Personals für die KVP, die hier nur kurz angedeutet werden konnten, bereits ab 1952/53 immer mehr Formen einer versteckten Wehrpflicht an.

Die langjährig getarnte Wiederbewaffnung in der DDR hatte zu dem Phänomen geführt, daß bis Mitte der 50er Jahre jegliche wehrrechtlichen Bestimmungen für die Auffüllung der Streitkräfte fehlten. Der absehbare offene Übergang zu einer regulären Armee verlangte jedoch bestimmte rechtliche Normen. Diese mußten nun quasi nachträglich in die seit 1949 geltende Verfassung eingeflochten werden.

Einen entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Wehrpflicht in der DDR stellte deshalb die Verfassungsergänzung der Artikel 5 und 112 vom 26. September 1955 dar. Der Artikel 5 wurde um den neuen Absatz 4 erweitert: „Der Dienst zum Schutze des Vaterlandes und der Errungenschaften der Werktätigen ist eine ehrenvolle nationale Pflicht der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik“.8 Auffällig dabei war nicht nur die Anlehnung an die UdSSR, deren Verfassung den Dienst in den Streitkräften bereits seit 1939 als »Ehrenpflicht« der Bürger formuliert hatte, sondern auch der »Gegenstand« der Verteidigungspflicht, der von vornherein neben dem »Vaterland« (gemeint war ausschließlich die DDR) auch die Ergebnisse der Politik der SED in der Gesellschaft mit einschloß.

Interessanterweise erfolgte Mitte der 50er Jahre auch in der Bundesrepublik in Vorbereitung des Aufbaus der Bundeswehr und der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht eine Verfassungsergänzung, mit der das Grundgesetz an 16 Stellen geändert wurde, um die notwendigen wehrrechtlichen Normen einarbeiten zu können.

Das DDR-Gesetz zur Ergänzung der Verfassung vom 26. September 1955 bedeutete aber, wie der damalige Innenminister Willi Stoph ausdrücklich hervorhob, noch nicht die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht im Osten Deutschlands.9 Es bot der Partei- und Staatsführung von nun an jedoch die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten, beim weiteren Aufbau der Armee jederzeit auf die Wehrpflicht zurückzugreifen.

»Freiwillige Dienstleistung« in der NVA

Als dann im Januar 1956 die offizielle Gründung der DDR-Volksarmee erfolgte, verzichtete die SED-Führung überraschenderweise und im Gegensatz zur Bundesrepublik noch immer auf die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht. So legte ein Beschluß des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 1. Juli 1956 fest, daß solche Bürger der DDR in die Armee aufgenommen werden, die „guten Willens sind, ehrlich zur Arbeiter-und-Bauern-Macht stehen“ und deren „freiwillige Dienstleistung“ in der NVA auf dem Schwur zur Treue gegenüber der DDR beruht.10

Fast vier Jahre nach Verkündung des sozialistischen Gesellschaftszieles in der DDR durch die SED-Parteikonferenz von 1952 entstand die NVA, das „stärkste bewaffnete Organ der Diktatur des Proletariats“, abweichend von den damals bestehenden Auffüllungssystemen der Streitkräfte in der Sowjetunion und in den anderen »Bruderländern« des Warschauer Vertrages als Freiwilligenarmee. Insofern war die NVA, um mit Friedrich Engels zu sprechen, ein „Ausnahmefall“, denn dieser hatte bereits 1865 festgestellt, daß die Werbung im Gegensatz zum Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht veraltet und nur noch in Ausnahmefällen möglich sei.11

Der DDR-Führung waren ohne Zweifel die Vorzüge und die Notwendigkeit einer Wehrpflichtarmee klar, zumal die Sowjetarmee prinzipiell als Vorbild galt. Dennoch ging sie – abgestimmt mit der kommunistischen Führungsmacht – in der damaligen konkret-historischen Situation des kalten Krieges und des als unmittelbare Bedrohung perzipierten Aufbaus der westdeutschen Bundeswehr einen anderen Weg. Vor allem politische Gründe wurden dafür angegeben.

So erhoffte sich die SED mit der vorläufigen Entscheidung gegen die Einführung der Wehrpflicht eine politische und moralische Aufwertung ihrer eigenen Armee, indem man die »Freiwilligkeit« in der DDR dem »Zwang der imperialistischen Wehrpflicht« in der Bundesrepublik propagandistisch gegenüberstellte. Zugleich hatte man die Vorstellung, die Bestrebungen »fortschrittlicher« Kräfte in Westdeutschland gegen die dortige Wehrpflicht unterstützen zu können, in dem man z.B. den Wehrdienstverweigerern aus dem Westen die DDR als eine neue politische Heimat anpries. Die Nichteinführung der Wehrpflicht im Osten Deutschlands wurde zudem als Zeichen des guten Willens der DDR deklariert und mit dem Vorschlag verbunden, daß sich im Interesse der Abrüstung und Entspannung beide deutsche Staaten verpflichten sollten, die Wehrpflicht nicht einzuführen.12 Der wohl – neben der Stärkung des sogenannten Klassenprinzips in der Armee – entscheidende Grund für die Beibehaltung des Freiwilligensystems auch beim Aufbau einer regulären Armee in der DDR bis 1962 war die damals noch offene Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten und um Westberlin. Bei Einführung einer Dienstpflicht hätte sie jederzeit ein Ausweichen der wehrdienstpflichtigen Jugendlichen ermöglicht. Der Exodus der DDR-Bevölkerung wäre nur noch beschleunigt worden.

Nach der Mauer kam die Wehrpflicht

Die NVA der DDR blieb also während der ersten sechs Jahre ihres Bestehens offiziell – und damit im Bündnis des Warschauer Paktes als Ausnahme – eine Freiwilligenarmee. Der Anspruch der »Freiwilligkeit« und die Notwendigkeit des weiteren Ausbaus der Streitkräfte machten aber spätestens Anfang der 60er Jahre das Dilemma der DDR zwischen Anspruch und Wirklichkeit immer deutlicher sichtbar. Zu keiner Zeit des Freiwilligkeitsprinzips bis zum Jahr 1962 konnten die Sollstärken der NVA erreicht werden. Agitation, Überzeugungsarbeit und auch Einschüchterungen, die den Dienst von Jugendlichen in der Armee erzwingen sollten, verstärkten nur noch deren Abwehrhaltung.

Allein 1960 verließen nach internen Angaben der SED 9968 Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren und 24.248 Jugendliche zwischen 18 und 25 illegal die DDR.13 Wenn auch die Fluchtgründe individuell unterschiedlich waren, so schwächte der Weggang der Jugendlichen objektiv das Wehrpotential der DDR. Und die Lage spitzte sich weiter zu. Im Prinzip hätten sich für die Jahre 1961-1965 zwei von drei Jugendlichen freiwillig für die Armee melden müssen – nach der gängigen marxistisch-leninistischen These über die Interessenidentität zwischen Volk, Staat und Streitkräften theoretisch eigentlich kein Problem. Der reale Widerspruch zwischen der Bewußtseinslage der Mehrheit der DDR-Bevölkerung und dem Willen einer Minderheit in Gestalt der SED war jedoch auch im Wehrverhalten der Menschen ohne Zwang auf die Dauer praktisch nicht zu lösen. Erst nach dem Mauerbau im August 1961, der ein Ausweichen der künftigen Rekruten in den Westen unmöglich machte, konnte die DDR zu einem systematischen Aufbau der NVA nach dem Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht übergehen. Die fast zehnjährige Periode der sogenannten »freiwilligen Dienstpflicht« war zu Ende. Die DDR erbrachte aber zumindest bis zu diesem Zeitpunkt formal den Nachweis, daß es in ihrem Machtbereich keiner Pflicht bedurfte, die Wehrbereitschaft ihrer Bürger zu erzwingen.

Vorbereitet durch die Verfassungsergänzung von 1955 und die Verteidigungsgesetzgebung aus dem Jahre 1961 sowie propagandistisch mit der Vereitelung der „aggressiven Absichten der Bonner Ultras“ begründet, erfolgte mit dem Gesetz vom 24. Januar 1962 die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in der DDR.

Das Wehrpflichtgesetz aus dem Jahre 1962 erklärte die Wehrpflicht und den freiwilligen Wehrdienst zu den grundlegenden Prinzipien der Auffüllung der NVA. Die Wehrpflicht erstreckte sich auf die männlichen Bürger der DDR vom 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr. Bei Offizieren endete sie mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Verteidigungsfall unterlagen alle männlichen Bürger zwischen 18 und 60 Jahren der Wehrpflicht. Die allgemeine Wehrpflicht umfaßte die Verpflichtung, sich zur Erfassung zu melden, zur Musterung und Diensttauglichkeitsuntersuchung zu erscheinen, den Wehrdienst als aktiven Dienst und Reservistendienst abzuleisten und Veränderungen zur Person mitzuteilen.14 Die Dauer des Grundwehrdienstes betrug 18 Monate, die Gesamtdauer des Reservistendienstes durfte für die Soldaten und Unteroffiziere 21 Monate nicht überschreiten. Zugleich wurde ein neuer Fahneneid nach sowjetischem Muster eingeführt. Nunmehr galt die allgemeine Wehrpflicht, deren Einführung DDR-Politiker noch vor wenigen Jahren öffentlich und vehement abgelehnt hatten, im Selbstverständnis der SED als für die moderne Landesverteidigung notwendig sowie als „das zweckmäßigste System der Auffüllung einer sozialistischen Armee“. Obwohl der generelle Unterschied zur »imperialistischen« Wehrpflicht, der im Klassencharakter der Streitkräfte läge, immer wieder betont wurde, orientierte man sich organisatorisch eher am »Nachbarn« Bundeswehr, als an der sowjetischen Regelung, wie interne Äußerungen des damaligen DDR-Verteidigungsministers Heinz Hoffmann belegen. Das betraf z.B. die Festlegung der Grundwehrdienstzeit auf 18 Monate (in den anderen WPO-Armeen zumeist länger) und die Beibehaltung des Freiwilligensystems.

Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht 1962 in der DDR konfrontierte alle männlichen Bürger der Republik zwischen dem 18. und dem vollendeten 50. Lebenjahr erstmals nach dem 2. Weltkrieg direkt und unausweichlich mit dem Wehrdienst. Viele sahen in der Einführung der Wehrpflicht ein Zeichen der Kriegsvorbereitung. Dazu kam die Angst, daß Deutsche auf Deutsche schießen müßten. Unter den betroffenen Jugendlichen gab es naturgemäß eine ablehnende Haltung. Im Laufe der Jahre verloren aber die Diskussionen über die Notwendigkeit der Ableistung des Wehrdienstes zunehmend an Bedeutung. Generell wurde es für die Masse der jungen Männer in der DDR zu einer Selbstverständlichkeit, daß man in der Armee »diente«.

Wehrdienstverweigerer als Feinde des Friedens

Dennoch stellte die Wehrpflicht in ihrer Absolutheit und unausweichlichen Form für einen bestimmten Teil der Bevölkerung, der vor allem aus politischer und religiöser Überzeugung dem SED-Staat ablehnend gegenüberstand, einen Konfliktfall dar. Anders als in der Bundesrepublik gab es bis 1990 in der DDR kein Recht auf Wehrdienstverweigerung, keine verfassungsmäßige Normierung. Jeder Ablehnung oder Infragestellung des Wehrdienstes und der Wehrpflicht trat die SED nach 1962 mit aller Schärfe entgegen. Gegner der Wehrpflicht wurden mit Feinden des Friedens und des Sozialismus gleichgesetzt und gesellschaftlich geächtet. Daß man sich in Partei und Staat dennoch dem Problem der Wehrdienstverweigerung stellen mußte, war vor allem dem Widerstand jugendlicher Wehrpflichtiger und dem Engagement der evangelischen Kirche zu verdanken.

Mit der Anordnung des nationalen Verteidigungsrates der DDR vom 7. September 1964 wurde religiös gebundenen Bürgern die Möglichkeit eines waffenlosen Wehrdienstes gegeben und entsprechend sogenannte Bausoldateneinheiten in der NVA geschaffen. Diese auch als Spatensoldaten bezeichneten Angehörigen der NVA hatten vor allem die Aufgabe, Arbeitsleistungen im militärischen und öffentlichen Bauwesen zu erbringen. Sie erhielten keine Ausbildung an Waffen und brauchten statt eines Fahneneides nur ein Gelöbnis abzulegen.15 Die exakte Zahl der Wehrdienstverweigerer der DDR von 1962 bis 1989 läßt sich bisher noch nicht exakt ermitteln. Schätzungen gehen von anfangs mehreren Hundert bis etwa 2000 Wehrpflichtigen in den späten 80er Jahren aus. Das entsprach einem Anteil von bis zu 1,5% aller jährlich Gemusterten. Erwähnt werden muß, daß das Bekenntnis zur Wehrdienstverweigerung in der DDR für die Betroffenen stets mit beträchtlichen beruflichen und persönlichen Nachteilen verbunden war. Totalverweigerer mußten in jedem Fall mit Gefängnisstrafen rechnen.

Einmalige Regelungen innerhalb des Warschauer Paktes

Die DDR-Spitze hatte mit der Einführung des waffenlosen Wehrdienstes eine Möglichkeit gefunden, die wehrpolitische Disziplinierung aller Bürger ohne größere Konflikte auf Grundlage einer hohen Wehrgerechtigkeit durchzusetzen. Die legalisierte Wehrersatzdienstleistung in der DDR stellte nicht nur – ebenso wie die Kriegsdienstverweigerung in der Bundesrepublik – ein Novum in der deutschen Geschichte, sondern auch eine Besonderheit in der damaligen internationalen Wehrpraxis dar. Für die Armeen des Warschauer Paktes galt die DDR-Regelung lange Zeit als einmalig, fast exotisch, denn die Alternativen dort hießen zumeist Gefängnis oder Arbeitslager. Selbst im Vergleich zu einigen westlichen Armeen brauchten sich die DDR-Bestimmungen, zumindest in dieser Frage und für die 60er Jahre, nicht zu verstecken.

Das Wehrpflichtgesetz von 1962 gestattete fortan eine gezielte militärische, politische und ideologische Erziehung der jungen DDR-Bürger zu »sozialistischen Soldatenpersönlichkeiten«. Die Wehrpflicht erhielt damit den Status einer »Schule der politisch-militärischen Ausbildung und Erziehung« der Jugend. Strukturell änderte sich am Wehrsystem und am Wehrdienst in der DDR über lange Jahre nichts. In die Verfassung von 1968 wurde die Problematik der Wehrpflicht nunmehr eingearbeitet. Den Dienst zur Verteidigung der DDR erhob man zur »Ehrenpflicht«. Jeder Bürger war dazu verpflichtet. Das bedeutete u.a., daß auch Frauen im Mobilmachungs- oder Verteidigungsfall zum Wehrdienst herangezogen werden durften. Eine Wehrpflicht für Frauen bestand damit nicht, wenngleich sie sich freiwillig zum Wehrdienst melden konnten.

Wehrpflicht und Wehrdienst in der DDR wurden seit 1962 auf der Grundlage des Gesetzes mit einer Vielzahl von Durchführungsbestimmungen und Änderungsverordnungen geregelt. Zwanzig Jahre nach Einführung der Wehrpflicht, wiederum propagandistisch mit der Verschärfung der internationalen Situation begründet, beschloß die Volkskammer am 25. März 1982 ein neues Wehrdienstgesetz, das nunmehr alle Regelungen der Wehrpflicht und des Wehrdienstes in sich vereinen sollte.16

Militarisierung der Gesellschaft

Dieses zweite Gesetz, welches die verkrusteten Strukturen aufbrechen und den berechtigten Forderungen der Wehrpflichtigen zur Verbesserung ihrer Lage hätte nachkommen können, diente einzig und allein dazu, die Militarisierung der DDR-Gesellschaft zu forcieren.

Neu war im Vergleich zum Gesetz von 1962 ohne Zweifel die stärkere politisch-ideologische Ausrichtung und Einbindung der Wehrpflicht in den sozialistischen Staat. Der sogenannte Klassenauftrag an die bewaffneten Kräfte der DDR, so wie ihn die SED auf ihren Parteitagen festlegte, wurde seinem Inhalt nach zum Gesetz. Das galt ebenso für die Verpflichtung, mit dem nationalen Wehrdienst die Einheit und Verteidigungsfähigkeit des Warschauer Vertrages zu stärken.

Zur Wehrpflicht gehörte der aktive Dienst in der NVA und den Grenztruppen der DDR, der Reservistenwehrdienst bzw. ein Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes entsprach. Darunter wurde ein Dienst im Ministerium für Staatssicherheit, in den Kasernierten Einheiten der Volkspolizei, in der Zivilverteidigung und in den Baueinheiten verstanden. Die Wehrpflichtigen bildeten ab dem 18. Lebensjahr außerhalb ihrer aktiven Dienstzeit die Reserve der NVA.

Neuer Bestandteil des Wehrdienstgesetzes wurden nunmehr auch die sog. vorbereitetenden Maßnahmen. Hier knüpfte man an sowjetischen Erfahrungen an. In der DDR waren alle Betriebe und Institutionen verpflichtet, die Bürger auf den Wehrdienst vorzubereiten. Gleiches galt für die Schulen und das Hoch- und Fachschulwesen. Eine spezielle Organisation, die bereits 1952 gegründete Gesellschaft für Sport und Technik (GST), hatte dabei spezifische Aufgaben in der vormilitärischen Ausbildung durchzuführen. Konnten beispielsweise 1962 im ersten Jahrgang der Wehrpflichtigen etwa 30% der Rekruten vormilitärische Kenntnisse nachweisen, so gab es in den 80er Jahren in der DDR kaum einen Jugendlichen, der nicht in irgendeiner Form auf seinen Wehrdienst – sei es in speziellen Ausbildungslagern, in technischen Zirkeln, im Wehrsport oder im Schuluntericht – vorbereitet worden war.

Auffallend stark in der DDR ausgeprägt und im östlichen Bündnissystem ihresgleichen suchend war die gesetzlich fixierte Förderung der aus dem Wehrdienst Ausscheidenden. Dazu zählten die berufliche Förderung, die Anerkennung der Dienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit, die vorrangige Zulassung zum Studium, die Gewährung erhöhter Stipendien, die bessere Versorgung mit Wohnraum usw. Selbst wenn vieles davon nur auf dem Papier stand und praktisch oft nicht zu verwirklichen war (z.B. die Wohnungsfrage), fanden diese Regelungen unter den Reservisten allgemein Zuspruch.

Eppelmann hielt an Wehrpflicht fest

Als sich im Herbst 1989 in der DDR die politische Situation zu ändern begann, kam es im militärischen Bereich zu Reformbestrebungen, die auch die Frage der künftigen Stellung der Wehrpflicht berührten. Diskussionen für und wider »Wehrpflicht oder Berufsarmee« wurden öffentlich geführt.

Bereits im Vorgriff auf gesetzliche Regelungen gelang es, einige praktische Maßnahmen durchzusetzen. Genannt seien nur die Herabsetzung der Wehrdienstzeit von 18 auf 12 Monate, die Einführung eines Zivildienstes im Gesundheitswesen oder bei karitativen Organisationen, die Einberufung der Wehrpflichtigen nach dem Territorialsystem, die Wahl von Soldatensprechern usw. Diese und andere Festlegungen fanden Anfang 1990 im Entwurf eines neuen Wehrpflicht- und Wehrdienstgesetzes der DDR ihre gebührende Beachtung. Pfarrer Rainer Eppelmann, selbst ehemaliger Wehrdienstverweigerer und letzter DDR-Minister für »Abrüstung und Verteidigung«, hielt noch im Mai 1990 ausdrücklich an der Wehrpflicht für die schon untergehende NVA fest.

Die Regelungen, die 1989/90 auf dem Gebiet des Wehrwesens neu eingeführt wurden und die sich völlig von früheren Wehrgesetzen der DDR unterschieden, garantierten den Armeeangehörigen eine hohe soziale und Rechtssicherheit und entsprachen im wesentlichen dem Standard demokratischer Wehrverfassungen.

Skrupellose Instrumentalisierung der Wehrpflicht

In der NVA wurden insgesamt etwa 2,5 Millionen DDR-Bürger als Wehrpflichtige oder Soldaten auf Zeit ausgebildet. Das Recht und die Pflicht zur Landesverteidigung und damit zur Ableistung des Wehrdienstes waren über lange Zeit vom überwiegenden Teil der Bevölkerung anerkannt worden. Der Grundwehrdienst von 18 Monaten bildete für die Masse der jungen Männer gezwungenermaßen eine fest einzuplanende Lebensetappe. Vorkenntnisse aus der vormilitärischen Ausbildung sowie der wachsende Bildungsstand und die qualifizierte Berufsausbildung trugen dazu bei, daß der überwiegende Teil der Wehrpflichtigen sich anpaßte, den Erfordernissen des militärischen Dienstes gerecht wurde und sich insbesondere in Manövern und Übungen durch eine hohe Leistungsbereitschaft auszeichnete.17

Seit Mitte der 80er Jahre machten sich aber die Folgen der verkrusteten und unzeitgemäßen Wehrdienstgesetzgebung in der NVA spürbarer bemerkbar. Das rigide innere System der Armee stieß auf die wachsende Ablehnung der jungen Wehrpflichtigen, was nicht selten in eine generelle Ablehnung des Wehrdienstes und des Militärs mündete. Während zum Beispiel für die Unterbringung von Waffen und Technik stets hohe Investitionen getätigt worden waren, verbesserte sich die Unterbringung der Soldaten in vielen Standorten über Jahre hinweg nicht. Die offen artikulierte Unzufriedenheit der Wehrpflichtigen brachte an der Jahreswende 1989/90 den Dienstbetrieb der NVA fast zum Erliegen.

Anfangs als notwendiges Mittel zur personellen Verstärkung und Qualifizierung der Streitkräfte sowie zur Bereitstellung umfangreicher Reserven angesehen, wurde die allgemeine Wehrpflicht in der DDR zunehmend institutionalisiert. Ihr ursprüngliches Anliegen – nämlich demokratische Strukturen des Staates und der Streitkräfte zu durchdringen und zu stärken – konnte sie von Anfang an nicht erfüllen. Eingebunden in eine »realsozialistische« Gesellschaft war sie letztlich nur ein Instrument der alles beherrschenden Partei und ihrer Politik. Die Möglichkeiten der Wehrpflicht und des Wehrdienstes nutzte der SED-Staat immer stärker, um die Soldaten zu disziplinieren und ideologisch im Sinne der Parteipolitik zu indoktrinieren. Nicht zuletzt galt die Ausnutzung der Wehrpflicht vor allem seit den 80er Jahren als ein Mittel zur Lösung wirtschaftlicher Probleme in der DDR. Trotz Kritik der militärischen Führung kamen Jahr für Jahr Tausende NVA-Wehrpflichtige in der Volkswirtschaft zum Einsatz. So waren allein 1989 etwa 40.000 Soldaten als billige und überall verfügbare Arbeitskräfte in die Produktion abkommandiert.

Festzustellen bleibt, daß die Durchsetzung der allgemeinen Wehrpflicht in der DDR weder den demokratischen Idealen der Wehrpflicht und wohl kaum auch den ursprünglichen Vorstellungen von Marx und Engels über eine wahre Volksbewaffnung entsprach. Wehrpflicht und Wehrdienst bildeten insgesamt ein spezifisches Abbild der politischen und sozialen Verhältnisse der DDR. Sie waren institutionalisierte Formen der gesellschaftlichen Militarisierung in der DDR und wurden in diesem Sinne skrupellos von der Partei instrumentalisiert.

Anmerkungen

1) Siehe dazu Armee für Frieden und Sozialismus. Geschichte der Nationalen Volksarmee der DDR, Berlin 1987, S. 264ff. Zurück

2) Siehe dazu u.a. Nelles, T., Härtel, H., Über die Gesetzgebung zur Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik unter besonderer Berücksichtigung ihrer Entwicklung zu Anfang der sechziger Jahre, in: Für den zuverlässigen Schutz der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969, S. 274ff. Rahne, H., Zur Geschichte der Wehrkommandos der NVA, in: Militärgeschichte, Berlin 1989, H. 5, S. 442ff. Zurück

3) Siehe dazu u.a. Weck, J., Wehrverfassung und Wehrrecht in der DDR, Köln 1970; Wehrpflicht, Wehrrecht und Kriegsdienstverweigerung in beiden deutschen Staaten, Bonn-Bad-Godesberg 1973; Eisenfeld, B., Kriegsdienstverweigerung in der DDR – ein Friedensdienst? Genesis. Befragung. Analyse. Dokumente, Frankfurt/M. 1978. Holzweißig, G., Militärwesen in der DDR, Berlin 1985. Zurück

4) Siehe dazu Weck, J., Wehrverfassung…., a.a.O., S. 23 Zurück

5) Siehe dazu u.a. Dokumente der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Bd. V, Berlin 1956, S. 92. Zurück

6) Siehe dazu Institut für Geschichte der Arbeiterbewegung, Zentrales Parteiarchiv, Berlin, (im folgenden: IfGA, ZPA), I IV 2/202/64. Zurück

7) Siehe dazu Bundesarchiv/Militärisches Zwischenarchiv Potsdam, Pt 2062, Bl. 1ff. Zurück

8) Siehe dazu Gesetz zur Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 26. September 1955, in: Die Wehrgesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962, S. 5. Zurück

9) Siehe dazu Die Nationale Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik. Eine Dokumentation, Berlin 1961, S. 26. Zurück

10) Siehe dazu Bestimmungen für die Dienstlaufbahn der Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik, in: Anordnungs- und Mitteilungsblatt des Ministeriums für Nationale Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik, T. A., Nr. 3 vom 14 Juli 1956. Zurück

11) Siehe dazu Engels, F., Die preußische Militärfrage und die deutsche Arbeiterbewegung, in: K. Marx, F. Engels, Werke, Bd. 16, Berlin 1962, S. 44. Zurück

12) Siehe dazu u.a. Neues Deutschland, Berlin, 30. Mai 1956. Zurück

13) Siehe dazu IfGA, ZPA, IV 2/12/58, Bl. 187. Zurück

14) Siehe dazu Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) vom 24. Januar 1962, in: Die Wehrgesetzgebung … , a.a.O., S. 16ff. Zurück

15) Siehe dazu ausführlicher u.a. Eisenfeld, B., Kriegsdienstverweigerung … , a.a.O., S. 33ff. Zurück

16) Siehe dazu Gesetz vom 25. März 1982 über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik – Wehrdienstgesetz –, in: Wehrdienstgesetz und angrenzende Bestimmungen, Berlin 1988, S. 9ff. Zurück

17) Den Wehrdienst aus der Sicht »von unten« schildert sehr realistisch der Beitrag von Th. Spanier, In Erinnerung an meine Dienstzeit. 18 Monate als Wehrpflichtiger in der NVA, in: NVA. Ein Rückblick in die Zukunft. Zeitzeugen berichten über ein Stück deutscher Militärgeschichte, hrsg. von M. Backerra, Köln 1992, S. 27ff. Zurück

Rüdiger Wenzke ist Militärhistoriker in Potsdam.

Allgemeiner oder Freiwilliger Gesellschaftsdienst?

Allgemeiner oder Freiwilliger Gesellschaftsdienst?

Eine Argumentation für ein Freiwilligen-Jahr in Gesellschaft und Streitkräften

von Erich Schmidt-Eenboom • Wolfgang R. Vogt

Die obersten Repräsentanten deutscher Sicherheits-Politik wie die führenden Vertreter der Opposition betonen bei jeder sich bietenden Gelegenheit: Am Prinzip der Wehrpflicht wird festgehalten! Wehrpflicht und Demokratie gehören untrennbar zusammen! Öffentliche Diskussionen über den Sinn und die zukünftige Berechtigung von Streitkräften und Wehrpflicht werden als „Scheindebatte“ und „Gespensterthema“ für Journalisten (Stoltenberg, 1992) abgetan. Doch die Tabuisierung der Wehrpflicht ist ins Wanken geraten. Weitere Abrüstung kann Wehrpflichtgerechtigkeit noch weniger garantieren als die derzeitige 370.000-Mann-Bundeswehr. Die neuen Aufgaben der Bundeswehr sind mit Wehrpflichtigen nicht umsetzbar.

Die politische Debatte über die Wehrpflicht, die trotz der Bekenntnisse der Staatsführung inzwischen angelaufen ist, geht quer durch die Parteien. Im Kern geht es jedoch nicht um die Wehrpflicht, sondern um ihr offensichtlich weniger verzichtbares Gegenstück, den Ersatzdienst. Bereits 30 Prozent aller Einberufenen stehen an der sozialen Front.

Viele, die das Ende der Wehrpflicht aus streitkräfteinternen Prioritäten vorhersehen, suchen nach Wegen, um diese über 120.000 Lohn-Dumping-Diener des Sozialstaats über eine Wehrreform zu Freiwilligenstreitkräften hinüberzuretten. Ihr Rettungsanker ist die Idee einer Allgemeinen Dienstpflicht.

In der Diskussion sind bereits verschiedene Varianten. Sie unterscheiden sich

  • hinsichtlich des Aufgabenspektrums, für das sowohl bisherige Felder wie Sozial- und Katastrophenschutzdienste, als auch neue Bereiche wie Entwicklungspolitik und Konfliktprävention diskutiert werden,
  • hinsichtlich der potentiellen Rekrutierungsgruppen, wo es einerseits um das Aushebungsalter geht, andererseits und vor allem aber um die Frage, ob diese Dienstpflicht geschlechtsübergreifend oder wiederum nur für den männlichen Teil der Bevölkerung gelten soll,
  • hinsichtlich des Zwangsgrades der Inpflichtnahme, d.h. in der Frage, ob es eine unterschiedslose Wahlfreiheit für die einzelnen Bereiche gibt, oder ob wegen der durchaus verschiedenen und möglicherweise wechselnden Konjunkturen unterliegenden Akzeptanz der Dienste eine Zuteilung notwendig erscheint, die einen Erst- oder Zweitwunsch nicht immer befriedigen kann, und
  • hinsichtlich der Zeitdauer des Dienstes, die weniger als sachgerechtes Verhältnis von Ausbildungs- zu Einsatzzeiten diskutiert wird, sondern mehr im Hinblick darauf, daß ein Unterschreiten der 12-monatigen Wehrpflicht bei der erstmaligen Festsetzung der Allgemeinen Dienstpflichtdauer ihre Durchsetzung politisch erleichtern würde.

Gemeinsam ist all diesen Vorschlägen, daß es nicht um die Abschaffung des Instituts der Allgemeinen Wehrpflicht geht, oder um ein gesetzliches Ruhen-Lassen, sondern um ihre Ausweitung zu einer Allgemeinen Dienstpflicht.

Zur Begründung eines gesellschaftlichen Pflichtdienstes wird vor allem vorgebracht, er sei schon deshalb erforderlich, weil der Bedarf im Pflegebereich von Krankenhäusern und Altenheimen, im Sozial- und Umweltbereich sowie in der Aufbau- und Entwicklungshilfe ohne ihn nicht erfüllbar sei und der bereits vorhandene Notstand beispielsweise im Pflegebereich sich dramatisch ausweiten würde.

Durch die Einführung einer Allgemeinen Dienstpflicht – wird weiter argumentiert – könne die Vielzahl der schon heute rechtlich anerkannten Ersatzdienste für die Wehrpflicht zu einem allgemeinen Dienstsystem vereinigt werden.

Richtig daran ist, daß sich eine extreme Abhängigkeit von den Dienstleistungen der Ersatzdienstleistenden insbesondere bei mobilen sozialen Hilfsdiensten und individueller sozialer Betreuung entwickelt hat. Die bereits bedrohliche Lücke zwischen Personalbedarf und Personalbestand in Kernbereichen des Gesundheitssystems würde ohne professionellen Ersatz für den Rückgriff auf die »Zivis« zum sozialen Loch.

Es ist jedoch verfehlt, anzunehmen, der wachsende Notstand im sozialen Bereich ließe sich mit Hilfe einer Allgemeinen Dienstpflicht befriedigend lösen. Dagegen sprechen u. a. anderslautende Erfahrungen mit dem heutigen Zivildienst:

  • Durch ihn sind die Personalprobleme im Bereich der Pflege und Hilfe zwar vordergründig gelindert, aber nicht bzw. nicht in ihren Ursachen behoben worden. Eher noch ist das Gegenteil der Fall, denn der massive Ausbau des Zivildienstes in den 80er Jahren ist selbst ein wesentlicher Grund für die Misere in vielen Pflegebereichen. Die verfehlte Personalpolitik in den Sozial- und Pflegebereichen zeitigte eine Reihe negativer Folgen.
  • Durch den Einsatz zwangsverpflichteter, unausgebildeter und zum Teil auch unmotivierter Zivildienstleistender ist die Qualität der Betreuung und der Pflege in vielen Bereichen deutlich auf ein kaum noch vertretbares Minimum-Niveau abgesunken. Die »Zivis« spielen – wenn auch ungewollt – faktisch die Rolle von »Lückenbüßern« und »Lohndrückern«.
  • Durch die Heranziehung der Zivildienstleistungen wurden über Jahre gravierende Mißstände in den Pflegeberufen nur kaschiert. Dadurch ist es bisher in diesen Bereichen des Sozialwesens nicht zu grundlegenden Reformen und nicht zu den notwendigen Verbesserungen der Vergütungen, der Arbeitszeiten und -bedingungen gekommen.
  • Durch den Einsatz unqualifizierter »Laienhelfer« – und nur diese Rolle haben die »Zivis« – wurde das ohnehin nicht gute Image der Helferberufe in der Öffentlichkeit – zumindest unterschwellig – weiter ramponiert. Der massenhafte Rückgriff auf »Nicht-Profis« wertet das Berufsbild der Pflegefachkräfte generell ab und trug zu ihrer tarifpolitischen Unterbewertung bei, die wiederum die Zahl der unbesetzten Stellen wachsen ließ.

Überträgt man diese Erfahrungen aus dem Zivildienst auf einen Allgemeinen Gesellschaftsdienst, so steht zu befürchten:

  • Durch den Zivildienst gibt es negative Effekte zur Festschreibung des sozial- und gesellschaftspolitischen Skandals der gesundheitspolitischen Unterversorgung, zur Stabilisierung der Unterbewertungen von Arbeiten am Menschen und zur weiteren Diskriminierung sozialer Dienstleistungen als »Billigarbeiten« führt.
  • Durch den Aufbau eines Regie- und Zwangsapparates für die Organisation des zivilen Ersatzdienstes werden Kosten in Milliardenhöhe verschlungen und damit Gelder gebunden, die eigentlich für die Anhebung der Einkommen, die Verbesserung der Ausbildung und damit für die Erhöhung des Berufsprestiges und des Ansehens der Fachkräfte in der Öffentlichkeit bereitstehen müßten. Die Gesamtkosten für den Zivildienst betrugen 1992 etwa drei Milliarden DM.
  • Durch die Verrichtung ihrer Hilfstätigkeiten an der untersten Ebene der Dienst- und Betriebshierarchien haben die Zivildienstleistenden nach eigenen Angaben ihre Dienstleistungen oft als »Beschäftigungstherapie« erfahren. Sie fühlen sich nicht selten geringschätzend als »Don't knows« – die sie ja auch sind – durch die Vorgesetzten behandelt und praktizieren ihren zeitbegrenzten Einsatz oft nur als »Gastspiel«.
  • Mangels qualifizierender Ausbildung sind viele Zivildienstleistende z. B. bei der Betreuung von geistig oder psychisch Behinderten oder von Kranken überfordert. Ohne erworbene Professionalität und wegen der Zwangsrekrutierung vermögen die Zivildienstleistenden in der Tendenz selbst bei gutem Willen nicht jene Motivationen und Identifikationen zu entwickeln, die gerade in den sensiblen Sozialbereichen für den Betreuungs- und Behandlungserfolg unverzichtbar sind. Mit Zwangsdiensten wird niemandem wirklich geholfen, sondern letztlich nur allen in den Bereichen Tätigen geschadet.
  • All dies gilt in gleicher Weise für die anderen Bereiche, für die eine Teilübernahme öffentlicher Aufgaben durch Dienstverpflichtete in der Diskussion ist. Von angelernten »Zwangsarbeitern« kann weder entwicklungspolitische Hilfestellung sachgerecht geleistet, noch Umweltarbeit erfolgversprechend realisiert werden. Insbesondere auf diesen neuen Feldern, wo junge Menschen die Kluft zwischen staatlicher Deklaration und finanzierter Realpolitik deutlich sehen, würde eine Zwangsverpflichtung zwangsläufig auch Verweigerungshaltung in dieser oder jener Form mitsichbringen.

Die Rechtsprechung greift bei der Verurteilung von jugendlichen Straftätern häufig zum Instrument der sozialen Arbeit als Strafe. Diese sozialpädagogisch im Einzelfall sinnvolle Maßnahme bewirkt im Umkehrschluß jedoch eine »Kriminalisierung« sozialer Arbeit. Asylbewerber können zur Amortisation der Kosten, die sie den Gemeinden verursachen, ebenfalls zu gemeinnütziger Arbeit herangezogen werden. Diese Inpflichtnahme hat häufig weniger den Zweck, unerledigte Gemeindearbeit zu verrichten, sondern gehört zum Kanon der Maßnahmen, die den Aufenthalt in der Bundesrepublik unbequemer gestalten sollen. So wird soziale Arbeit staatlicherseits doppelt diskreditiert, als Vorstufe zur Abschiebehaft und als Reaktion des staatlichen Gewaltmonopols auf abweichendes Verhalten.

Ein verpflichtender Allgemeiner Gesellschaftsdienst wird in Anlehnung an die oben angezeigte »Arbeit – als – Therapie – Praxis« schließlich aus sozialpädagogischen und -erzieherischen Gründen gefordert. Die Inpflichtnahme von jungen Menschen wird von ihren Befürwortern als besonders geeignet angesehen, um bei den Jugendlichen das angeblich unterentwickelte Staats-, Gemeinschafts-, Ordnungs- und Pflichtbewußtsein zu erzeugen. Dadurch würden die Jugendlichen, die viele Rechte als Selbstverständlichkeiten für sich in Anspruch nehmen, mit der Erfüllung von Pflichten für die Allgemeinheit konfrontiert und gemeinwohlfähig gemacht.

Inpflichtnahme junger Menschen als Gesellschaftstherapie?

Die Motive zur Einführung eines Allgemeinen Gesellschaftsdienstes entstammen einer antiquierten »Dienst«-Ideologie. Die konservative Idee vom selbstlosen Dienen verlangt die Zurückstellung und Unterdrückung der persönlichen Wünsche und Bedürfnisse hinter die angeblichen oder tatsächlichen Erfordernisse der Gemeinschaft. Sie zielt vornehmlich auf die jüngeren Menschen, denen seltsamerweise ab dem Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit gleichsam zur Suspendierung des frisch zugefallenen Rechts auf Selbstbestimmung ein Zwangsdienst auferlegt werden müsse, der erst ihre vollständige Gesellschaftsfähigkeit garantiere.

Dahinter steckt eine kollektivistische Moral, die mit antiquierten »Du-mußt-Geboten« arbeitet. Sie gibt vor, einem nicht näher definierten oft diffusen Gemeinwohl verpflichtet zu sein. Diese Begründung erweist sich bei näherem Hinsehen jedoch nicht selten als Vorwand. Tatsächlich dient diese Ideologie des Dienens in erster Linie der Interessenwahrung privilegierter Gesellschaftsgruppen und konservativer Sozialgruppen. Die Befürworter einer Allgemeinen Dienstpfllicht weisen dem Staat zusätzliche Aufgaben zu. Das aber hätte eine neue staatliche Großbürokratie zur Folge, die jährlich ca. 800.000 Dienstpflichtige zu erfassen, zu verwalten und zu betreuen hätte. Im Effekt führte ein allgemeiner Gesellschaftsdienst deshalb nur zu einer weiteren »Verstaatlichung« und »Bürokratisierung« der gesellschaftlichen Lebensbereiche und der individuellen Lebensentwürfe. Auf diese Weise plustern die Befürworter eines Allgemeinen Pflichtdienstes den ohnehin schon zu einem Moloch angewachsenen »Staat« weiter auf, der schon heute viel zu viele Bereiche der Gesellschaft durchdringt und überformt.

Vermutlich würde die Institutionalisierung eines Pflichtdienstes für alle Heranwachsenden zu einer weiteren Verstärkung jener Tendenzen führen, die mit den Schlagworten von der »Politik- und Parteienverdrossenheit« skizziert sind. Es gibt bei den Jugendlichen eine wachsende Distanz gegenüber den großen Institutionen wie z. B. Parteien, Gewerkschaften, Kirchen und Vereinen und eine verbreitete Skepsis gegenüber einem immer weiter auswuchernden Staat, der in alle Räume der Gesellschaft und der Privatheit eindringt.

Konsequenterweise müßte der sozialerzieherische Anspruch Allgemeiner Dienstpflicht auch in einer Überfrachtung und Überforderung der einsetzenden Dienststellen münden. Die nämlich müßten unter dem Anspruch einer erweiterten Schule der Nation nicht nur für die handwerklichen Betriebsabläufe im jeweiligen Dienstbereich sorgen, sondern überdies in staatsbürgerlicher Bildungsarbeit die »Innere Führung« der Dienstpflichtigen übernehmen. Wer jedoch die Versuche der Bundeswehr auf diesem Feld kennt, und eine tendenzielle Verweigerungshaltung von Dienstverpflichteten gegenüber Überbau-Litaneien ihrer Zwangsrekrutierung in Rechnung stellt, weiß, daß selbst ein institutionalisierter Bildungssektor im Gefüge der Allgemeinen Dienstpflicht daran scheitern müßte.

Fazit: Die im Ersatzdienst gemachten negativen Erfahrungen, die insgesamt gesehen die positiven Effekte überwiegen, können weitgehend auch als die absehbaren wahrscheinlichen Ergebnisse eines Allgemeinen Gesellschaftsdienstes angesehen werden. Zwangsverpflichtungen erzeugen in der Regel keine intrinsische Motivation, kein längerfristiges Engagement, keine tieferen Einsichten, keine dauerhaften Verantwortlichkeiten. Partielle Aufgaben und individuelle Hilfen, so sinnvoll sie auch im einzelnen sein mögen, vermitteln nicht automatisch ein gesamtgesellschaftliches Verantwortungsbewußtsein. Alles, was auf Zwang basiert, schafft keine positiven Motivationen, Identifikationen und Orientierungen, weil es nicht das »Selbst« der Handelnden einbezieht und deren Interessen weitgehend unberücksichtigt läßt oder ihnen sogar entgegensteht. Pflichtdienste befördern in der Regel nicht jene positiven Gemeinwohl-Tugenden, die sich ihre Protagonisten von ihnen versprechen, sondern eher Einstellungen und Verhaltensweisen, die den erwünschten Attitüden diametral entgegenstehen. Empirische Studien belegen, daß Zwangsverpflichtete tendenziell eher negative Haltungen entwickeln und z. B. durch Krankfeiern, Absitz-Mentalitäten, Tagezählung, Doofstellung, Drückebergerei, Interessen- und Verantwortungslosigkeit auf die restriktiven Bedingungen der Zwangsverpflichtung reagieren. Obwohl die KDVler zu den eher politisch und sozial Engagierten gehören, zeigen sie nicht selten diese negativen Anzeichen. Alles in allem würde ein allgemeiner Pflichtdienst nicht zur Lösung der angesprochenen Probleme, sondern vielmehr zu ihrer Verschärfung, Verschleppung und Überlagerung beitragen.

Die Einführung einer Allgemeinen Dienstpflicht würde einen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der BürgerInnen darstellen. Dies wäre in einem liberalen Rechtsstaat nur dann zu rechtfertigen, wenn der Staat die anstehenden Aufgaben in anderer Weise nicht bewältigen könnte.

Sie wäre auch – so die Auffassung von Verfassungsrechtlern – nach dem Grundgesetz nicht zulässig, so daß eine Verfassungsänderung erforderlich wäre, die aber politisch schwerlich durchsetzbar ist.

Eine Allgemeine Dienstpflicht wird möglicherweise schon deshalb nicht realisiert werden, weil sie neue Mengenprobleme und Gerechtigkeitslücken bei der Heranziehung aller potentiell Verwendbaren mit sich brächte. Verfassungsrechtlich wäre eine Begrenzung der überwiegend oder ausschließlich zivilen Zwangsdienste auf den männlichen Teil der Bevölkerung nicht durchstehbar. So ständen pro Jahrgang bis zu 800.000 dienstzuverpflichtende junge Männer und Frauen zur Verfügung. Dieses Potential in seiner Gesamtheit in irgendeinem Bereich des drastisch zu erweiternden Feldes von Diensten einzusetzen wäre trotz der relativ geringen »Lohnkosten« volkswirtschaftlich nicht zu leisten. Eine selektive Heranziehung wiederum oder ein breit gefächertes Spektrum von Dienstausnahmen, das die Heranziehung letztlich zur Lotterie macht, wären weder gesellschaftlich noch verfassungsrechtlich durchsetzbar. Geschlechtsneutrale Heranziehung in einer umfassenden Planwirtschaft von Zwangsdiensten wären überdies kontraproduktiv zu den über den Abbau des 13. Gymnasialschuljahres und die Straffung der Studienzeiten unternommenen Versuche, das Grundverhältnis von wertschöpfenden Erwerbstätigen und über einen Generationenvertrag zu versorgenden Menschen unter 20 und über 60 Lebensjahren zu verbessern.

Der Bedarf an sozialer Arbeit in einem weiten Sinne, wie Betreuung, Hilfe, Pflege für Jugendliche, Behinderte, Kranke, Ältere, ist in der Tat groß. Er wird u. a. wegen der demographischen Entwicklungen, die zu einem tendenziellen Anstieg der Altenquote führen werden, in den nächsten Jahrzehnten noch weiter zunehmen. Der Altenquotient, d.h. die Zahl der über 60jährigen je 100 Einwohner zwischen 20 und 60 Lebensjahren, betrug 1989 35,1. Er wird bis zum Jahre 2030 auf 72,7 steigen.

Weder die staatlichen Sozialeinrichtungen noch die privatwirtschaftlichen Sozialangebote werden in der Lage sein, diesen wachsenden Sozialbedarf sowie die Erfordernisse des Umweltschutzes, der Rettungs- und Katastrophendienste abzudecken, die aus dem wachsend bewußter werdenden Binnenrisiko von Industriegesellschaften resultieren.

Freiwillige Dienste: der bessere Weg

Vor dem Hintergrund dieser demographischen Entwicklung und den Nachteilen von Zwangsdiensten ist die Einrichtung von Freiwilligen-Diensten zur Erweiterung des Sozialangebots erforderlich. Begünstigt und ermutigt durch die grundlegenden Änderungen der sicherheitspolitischen Lage nach dem Ende des Kalten Krieges wird in letzter Zeit die Idee der Einführung bzw. Ausgestaltung von Institutionen der Freiwilligen Dienste wieder intensiver diskutiert und politisch projektiert.

Die gegenwärtige Bundesregierung hat in ihrer Regierungserklärung vom 19. Januar 1991 angekündigt, noch in dieser Legislaturperiode ein »Freiwilligen-Gesetz« auf den Weg zu bringen. Es soll jungen Männern und Frauen für einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren eine freiwillige gemeinnützige Tätigkeit im In- und Ausland gegen geringe Bezahlung und sozialrechtliche Absicherung und organisierte Fortbildung ermöglichen. Die bisherigen Formen der freiwilligen Dienste – das »Freiwillige Soziale Jahr« (FSJ) und das in einigen Bundesländern als Modell praktizierte »Freiwillige Ökologische Jahr« (FÖJ) – sollen als eine allgemeine Arbeitsform für eine größere Zahl von Heranwachsenden beiderlei Geschlechts attraktiver gemacht werden. Die Bayerische Staatsregierung hat beispielsweise im März 1993 eine Werbekampagne für das FSJ eingeleitet.

Eine breite öffentliche Diskussion über die Rahmenbedingungen und Chancen eines Freiwilligendienstes, der systematisch die Möglichkeiten des FSJ und die Abschaffung der Wehrpflicht zu einem Konzept eines sowohl für die Gesellschaft als auch für den engeren Bereich der Streitkräfte verdichteten Freiwilligenkonzepts verknüpft, steht bisher noch aus. Einen Ausgangspunkt für die Diskussion eines Freiwilligen-Jahres (FJ) anstelle der Zwangsdienste sollen die folgenden Überlegungen bilden.

Gegen die Etablierung eines Freiwilligen-Dienstes werden überwiegend zwei Argumente vorgetragen. Er wird zum einen nicht selten als überflüssige, ineffektive und sozialromantische Kompensationsform abgetan, die weder für die Gemeinschaft noch für den darin engagierten Einzelnen von Nutzen sei. Zum zweiten würden in der Wirtschaft benötigte Arbeitskräfte aus ideologieträchtigen »emanzipatorischen« und basisbewegten Gründen in freiwilligen Diensten quasi nach dem Lustprinzip beschäftigt und so knappe Ressourcen vergeudet und gesellschaftspolitische Fehlinvestitionen vorgenommen.

Für einen freiwilligen Dienst wird es – so lautet ein weiterer Einwand – ohnehin kein ausreichendes Potential an Bewerbern geben. Die heutigen Heranwachsenden seien gar nicht bereit, ein freiwilliges Jahr (FJ) abzuleisten und sich in irgendeiner Weise von sich aus in gemeinschaftsdienliche Systemen zu engagieren.

Solchen Bedenken ist entgegenzuhalten, daß junge Menschen, bedingt durch den Wertewandel, prinzipiell in viel stärkerem Maße als frühere Generationen interessiert und bereit sind, sich z. B. für Aufgaben des Umweltschutzes, des Entwicklungsdienstes, des Sozialdienstes zu engagieren. Die meisten Jugendlichen sind ansprechbar und aktivierbar, wenn es um sinnvolle Mitgestaltung oder Erhaltung zukünftiger Lebensmöglichkeiten und -bedingungen geht. Im Rahmen neuer Engagementformen mit freien Wahlmöglichkeiten und offenen Gestaltungsräumen nutzen viele Jugendliche angebotene Probierchancen, um ihre eigene Identität zu finden und herauszubilden. Die Jugendlichen haben ein starkes Interesse an selbstgewählten Beziehungen und gestaltbaren Zusammenhängen. Sie verfügen über ein ausgeprägteres sozio-ökologisches Bewußtsein und »Gewissen« als frühere Generationen. Es gibt bei vielen Heranwachsenden ein zumindest latentes Interessenpotential zum Engagement in sinnvermittelnden Erlebnis- und Mitmachgemeinschaften. Damit diese oft »schlummernde« Aktivitäts- und Gestaltungsbedürfnisse geweckt werden, müssen den Jugendlichen frei wählbare, anregende Angebote zum sich Einbringen gemacht werden. Diese Betätigungsangebote müssen zwei Bedingungen erfüllen: Zum einen müssen sie die individuellen Interessenorientierungen ansprechen, und zum anderen müssen sie den sozialen Lebens- und Zukunftsentwürfen der Jugendlichen entsprechen, d. h. es muß Interessenkonvergenz bestehen. Allerdings ist das sozial- und gesellschaftspolitische Engagement der heutigen jüngeren Generationen nicht zum »Nulltarif« zu bekommen. Es bedarf unter den Bedingungen unserer reizintensiven, gratifikationsorientierten Gesellschaft vielmehr eines phantasievollen Systems attraktiver Anreize. Dieses Anreizsystem müßte nicht in erster Linie aus materiellen Sofort-Belohnungen bestehen, sondern es könnte und sollte eine bunte, alternativ auswählbare Fülle von Gratifikationsoptionen beinhalten.

Ein solches Spektrum von Anreizen muß sich schon aus zwei Gründen auf eine Mischung von liquider Grundfinanzierung und langfristiger Gratifikationen stützen: Zum einen soll kein weiterer Arbeitsmarkt, der am unteren Ende der sozialen Schichtung Erwerbslosenzahlen korrigiert, geschaffen werden, und zum zweiten läßt die Finanzlage der Öffentlichen Hand vom Bund bis zu den kommunalen Vertretungskörperschaften eine tariflohnorientierte Bezahlung weder mittel- noch langfristig zu.

Ein solches Anreizsystem muß sich einerseits aus generellen Bestandteilen, die jede/r Freiwillige in Anspruch nehmen kann, und spezifischen Vorteilen, die für bestimmte Berufs- oder Lebenszusammenhänge gelten können, zusammensetzen.

Als generelle Bestandteile des Anreizsystems sind denkbar:

  • Eine Bewertung des FJ als mehrere Rentenversicherungsjahre, bei denen der Verdienstdurchschnitt der Lebensarbeitszeit angerechnet wird.
  • Ein Steuerfreibetrag für die ersten Berufsjahre nach dem FJ, der analog zu den Regelungen des Einkommenssteuergesetzes für Spenden zu »mildtätigen Zwecken« gehandhabt wird.
  • Der kostenlose Erwerb der Fahrerlaubnis im FJ.
  • Gewährung eines Sabbatjahres im späteren Berufsleben, zu dessen Finanzierung der Staat substantiell beiträgt.

Als spezifische Bestandteile des Anreizsystems sind denkbar:

  • Teilweise oder gänzliche Anrechnung des FJ bei der Berufsausbildung, sofern der im FJ geleistete Dienst berufsvorbereitende Elemente aufwies.
  • Zuerkennung eines Bonus für durch einen Numerus-Clausus zugangserschwerte Studienrichtungen.
  • Bevorzugung bei einer Bewerbung für den Öffentlichen Dienst bei sonst gleicher Qualifikation.
  • Eine auf den Aufgabenbereich im FJ zugeschnittene Spezialausbildung in Sprachen, Technik o.ä, die dem FJ vorgeschaltet ist und zu drei Monaten auf das FJ selbst anrechnet, um eine Flexibilität hinsichtlich des Verhältnisses von Ausbildungs- und Einsatzzeit zu gewährleisten.

Diese spezifischen Anreize sollten wahlweise anstelle von generellen in Anspruch genommen werden können. Über die breite Streuung der speziellen Anreize muß überdies sichergestellt sein, daß es keine schichtenspezifische und qualifikationsarme Rekrutierung für das FJ gibt.

Um eine Freiwilligkeit bei der Auswahl der Tätigkeit im FJ zu gewährleisten, muß dem Staat jedoch unbenommen bleiben, sowohl Obergrenzen für die im FJ Tätigen in einem Bereich festzulegen, als auch andererseits für unterschiedliche Tätigkeitsbereiche unterschiedlich große Gratifikationen zu gewähren. Die Steuerung einer annähernd bedarfsgerechten Verteilung auf die Dienstbereiche im FJ kann nur über eine solche Flexibilität des Anreizsystems in der Spitze garantiert werden.

Das FJ und die Bundeswehr

Möglicherweise kann darin eine zeitweise Militärprivilegierung liegen, wenn bei schwacher Akzeptanz eines FJ in der Bundeswehr insbesondere dort nur durch weitere Anreize eine Bedarfsdeckung erzielt werden kann. Eine Entmilitarisierung der Umgangsformen in den Streitkräften selbst wird aber eine bundeswehrinterne zwingende Voraussetzung sein, um in offener Konkurrenz zu den übrigen Dienstleistungsbereichen eines FJ überhaupt zu bestehen.

Der militärische Bereich wird jedoch nicht der einzige sein, für den ggf. über zusätzliche oder erweiterte Anreize nachgesteuert werden muß. Für physisch und psychisch besonders belastende Tätigkeiten – sei es in der Betreuung schwerbehinderter Menschen oder sei es in der Dekontamination verseuchter Mülldeponien – werden nur mit weiteren Gratifikationen hinreichend viele Freiwillige gefunden werden können. Mehr noch als wechselnde Jahrgangsstärken werden die jeweilige Arbeitsmarktsituation und die konjunkturellen Schwankungen in der Akzeptanz einzelner Dienste eine Steuerung nach Gratifikationstiefen erfordern.

Die Bundeswehr rekrutiert ihren Nachwuchs nur zur qualitativ überdies schwächeren Hälfte aus den Freiwilligen, die über die Freiwilligenannahmestellen kommen. Mit dem FJ hätte sie das Potential, das erst nach einjährigem Einblick in die Streitkräfte eine Verpflichtung als Zeit- oder Berufssoldat anstrebt.

Für Streitkräfte in einem bereits mittelfristig erreichbaren Umfang von 240.000 Mann, wie er in einer Freiwilligenarmee denkbar wäre, könnte die Verteilung 160.000 vollaktive Zeit- und Berufssoldaten, 20.000 teilaktive Zeitsoldaten einer Alarmreserve und 60.000 FJ-Soldaten umfassen. Bei 120.000 vollaktiven Zeitsoldaten mit einer durchschnittlichen Dienstzeit von sechs Jahren müßten jährlich 20.000 Längerdiener rekrutiert werden, d.h. 10.000 oder ein Sechstel der 60.000 FJ-Soldaten. Da bei einer gänzlichen Wahlfreiheit des Tätigkeitsfeldes im FJ-Jahr FJ-Soldaten ohnehin eine grundsätzliche Disposition zum Soldatenberuf aufweisen, dürfte die Quote sogar deutlich höher liegen und damit eine qualitätsorientierte Auswahl für den Bedarf hochtechnisierter Streitkräfte in demokratischer Verankerung möglich sein.

Zu behaupten, daß ein generell freiwilliger Dienst in den Streitkräften grundsätzlich demokratieadäquater ist, und daß hier gilt, was in der ideologiebefrachteten und sich in historischer Analyse als unzutreffend erwiesenen Hypothese von der Wehrpflicht als einzig legitimen Kind der Demokratie falsch ist, mag richtig sein. Es hieße aber die Auseinandersetzung wiederum mit unfruchtbaren Axiomen zu belasten. Freiwilligenstreitkräfte mit einer Mischung aus Kurz-, Lang- und Lebenslangdienern sind einfach preisgünstiger, überdies besser motiviert und effizienter, ohne daß sie dadurch aus dem demokratischen Zweckverband herausfallen müßten. Bei ihrem in Abrüstungsprozesse eingebetteten weiteren Rückbau können sowohl Zeit- und Berufsoldaten als FJ-Soldaten in Bereiche wie humanitäre Auslandshilfe etc. überführt werden, deren Erfüllung sich die Bundeswehr ohnehin auftragswidrig in den letzten Jahren angeeignet hat. Die Einbeziehung der Bundeswehr in ein Freiwilligensystem müßte auch von jenen begrüßt werden, die bei reinen Berufsstreitkräften einen Demokratieverlust nach außen und innen befürchten, oder bei denen, die die Sorge haben, daß eine Rekrutierung ausschließlicher Längerdiener über Annahmestellen zu einer fragwürdigen Auslese für den Soldatenberuf führt.

Wenn als erster Umfang für die Bundeswehr 60.000 Einjährig-Freiwillige anstelle von ca. 220.000 derzeit einberufenen Wehrpflichtigen angesetzt werden können, so sollte der Bedarf in den Sozial- und Umweltbereichen sich ebenfalls nicht am Altbestand von etwa 150.000 ausgewiesenen Planstellen orientieren, von denen ohnehin mindestens ein Viertel unbesetzt sind. Hinreichend wären etwa 90.000 junge Menschen eines Geburtsjahrgangs, die im Sozial- oder Umweltbereich freiwillig arbeiten, sei es in der traditionellen Weise als Anschlußverwendung an die Schul- oder Ausbildungszeit oder in einer späteren Phase des Arbeits- oder Arbeitslosenlebens. Das setzt eine Stabilisierung professioneller Arbeit im Gesundheitswesen voraus, nicht dessen weitere Aushöhlung.

Insgesamt 150.000 junge Menschen eines Geburtsjahrgangs von knapp 800.000 für ein FJ gewinnen zu wollen, hieße, daß nur etwa ein Fünftel für diese Aufgaben motiviert und gewonnen werden müßten, oder es hieße sogar, daß nicht alle die das FJ wünschen, es auch leisten könnten. Auch mit sinkender Stärke der folgenden Geburtsjahrgänge kann eine hinreichende und bedarfsdeckende Rekrutierung für das FJ durchgehalten werden.

Auch die Organisation eines FJ kommt nicht ohne bürokratische Strukturen aus. Auf der Basis einer gesetzlichen Regelung, die – wie das Ruhen-Lassen der Wehrpflicht – unterhalb der Änderung des Grundgesetzes erfolgen kann, kann eine FJ-Organisation etabliert werden, die als Anlaufstelle die zum FJ bereiten jungen Menschen bedarfsgerecht verteilt, aber auch verwaltet und finanziert.

Vorrang bei der Konstruktion einer solchen Organisation muß das Prinzip der Subsidiarität haben, d.h. daß die Bedarfsträger aller Bereiche einschließlich der Bundeswehr gleichberechtigt in ihr vertreten sind. Möglicherweise bietet sich an, kein Bundesamt, sondern eine Bundesanstalt für das Freiwilligenjahr zu gründen. Der Vorteil einer solchen öffentlich-rechtlichen Konstruktion läge darin, daß die Bedarfsträger für die Dienste der Freiwilligen unmittelbarer in Entscheidungsprozesse eingebunden sind und Mitbestimmungsmodelle für die jungen Menschen im FJ auch auf oberster Entscheidungsebene realisierbar wären.

Anmerkung

Dieser Beitrag wurde für den Sammelband »Wehrpflicht im Fadenkreuz« geschrieben (Hrsg. Erich Schmidt-Eenboom), der Ende März 1993 in der Verlagsgesellschaft Berg erscheint und zahlreiche Aufsätze zu den historischen, soziologischen und politikwissenschaftlichen Aspekten der wichtiger werdenden Debatte um Wehrpflicht und Allgemeine Dienstpflichten umfaßt.

Erich Schmidt-Eenboom ist Leiter des Forschungsinstituts für Friedenspolitik e.V. in Weilheim und Dr. Wolfgang R. Vogt ist wissenschaftlicher Direktor an der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Friedens- und Konfliktforschung (AFK).

Hilfloser Antimilitarismus?

Hilfloser Antimilitarismus?

Deserteure in der Literatur

von Norbert Mecklenburg

In allen zu Krieg gerüsteten Staaten mit Strafe bedroht und von der jeweils herrschenden Moral verurteilt, in römischer Zeit als »desertores«, die das »sacramentum militiae« gebrochen haben, mit dem Tod bestraft, in christlichen Zeiten auch mit Exkommunikation, geköpft, gehängt, für vogelfrei erklärt, in den feudalabsolutistischen Macht- und Militärstaaten, mit ihren Zwangswerbungen, barbarischen Drillmethoden und Soldatenverkäufen, systematisch gejagt, mit Alarmschüssen, Glockenläuten und Kopfprämien, wenn sie eingefangen wurden, wie die Hunde mit Prügeln traktiert, zum »Gassenlaufen« gezwungen, durch die Spießruten, oft mehrmals, Kleider abgerissen, drauflosgehauen, bis Fetzen geronnenen Blutes herunterhingen, in den modernen Nationalstaaten und ihren ideologisch verbrämten imperialistischen Kriegen als Feiglinge, Vaterlandsverräter, unterm Faschismus als entartete Volksfeinde abgestempelt, im zweiten Weltkrieg von furchtbaren Juristen immer massenhafter verurteilt und exekutiert, öffentlich aufgehängt mit schmähenden Pappschildern um den Hals: “Ich bin ein fahnenflüchtiger Feigling“, nach 1945 aufs gründlichste vergessen, verdrängt, keine Rehabilitation, keine materielle Entschädigung, keine kollektive Erinnerungs- und Trauerarbeit für sie.

So steht es um die Deserteure, so stand es lange Zeit um sie. Erst seit kurzem hat sich das, in Westdeutschland, geändert. Aufgrund der Forschungs- und Öffentlichkeitsarbeit von einzelnen und Gruppen sind die Deserteure des zweiten Weltkrieges wiederentdeckt und zu symbolischen Figuren des diskursiven Feldes aktualisiert worden, auf dem heute über Krieg und Frieden, Militarismus und Abrüstung debattiert wird. Das ist, wie gesagt, erst seit kurzem so. Nur auf einem Gebiet ist das Thema Desertion von Anfang an, kontinuierlicher, auf vielfältige Weise und wiederholt mit großer öffentlicher Wirkung behandelt worden: auf dem Gebiet der Literatur. Aus diesem Grund sei hier ein Versuch gemacht, die literarischen Gestaltungen des Themas Desertion und der Figur des Deserteurs in einem Überblick vorzustellen, kritisch zu anlysieren und im Licht des gegenwärtigen Friedensdenkens zu fragen, was ihre Aneigung zu ihm beitragen könnte.

Es versteht sich, daß solch ein Thema interdisziplinäre Arbeit erfordert. Militärgeschichtliche Fakten, rechtliche und ethische Normen sind zu berücksichtigen. Eine spezifisch literaturwissenschaftliche Untersuchung zu dem Thema stellt gleichwohl ihre eigenen Fragen: wie verhalten sich hier die drei Ebenen der geschichtlichen Wirklichkeit, der gesellschaftlichen Diskurse, der literarischen Werke zueinander? Was leisten dichterische Gestaltungen des Themas Desertion gegenüber anderen Medien, z.B. historischen Dokumentationen und Studien, Ausstellungen, Kino- und Fernsehfilmen, Podiumsdiskussionen? Worin besteht die poetische Differenz dieser Texte, ihr spezifisches Sinn- und Wirkunspotential? Ich lasse mich in diesem Versuch von der Annahme leiten, es bestehe neben erinnernder Vergegenwärtigung einer vergessenen Menschengruppe unserer jüngsten Vergangenheit in einer eigentümlichen Übertragung und Verallgemeinerung, die das begrenzte historische Phänomen in weiterreichende Bedeutungszusammenhänge zu stellen vermag. Mein Interesse richtet sich auf die mögliche Gegenwärtigkeit der Texte. Als betont literaturkritisches ist es einem Arbeitsprogramm komplementär, das sich auf literarische Texte über Krieg und Frieden als historische »Dokumente und Zeitzeugen« bezieht.1

Fahnenflüchtige, Ausreißer

Meinen Versuch möchte ich beginnen mit einer Skizze zur Entwicklung des Diskurses über Desertion und Deserteure. Unter Diskurs2 verstehe ich dabei nicht einen bloßen Hintergrund, einen ideologischen Reflex der Gesellschaft, sondern eine reale, die Texte, seine Bestandteile, wie die Gesellschaft selbst formierende Macht. An dieser Macht haben die Wörter teil und die Art, wie sie benutzt werden. Gewiß ist es eher kurios als belangvoll, daß sich das Wort »Desertion«, ehe es im 17. Jahrhundert als neues Lehnwort aus dem Französischen kam, nicht auf den Krieg, sondern auf den Ehekrieg bezog und »böswilliges Verlassen des Ehepartners«3 meinte. Es ist aber vielleicht nicht ganz belanglos, wenn heute in den west- und ostdeutschen Militärstrafgesetzen für den gleichen Straftatbestand auch das gleiche Wort »Fahnenflucht« steht wie im gemeinsamen Vorgängerstaat, in Österreich dagegen »Desertion« und in der Schweiz »Ausreißen«. Alles andere als belanglos war es einst, daß der Kirchenvater Tertullian die Unvereinbarkeit von Christsein und Soldatsein rhetorisch höchst wirkungsvoll als Unversöhnlichkeit von göttlichem und menschlichem Fahneneid, Feldzeichen Christi und Feldzeichen des Teufels, Lager des Lichts und Lager der Finsternis darstellte.4 Denn als die Kirche später, mit dem größten Verrat ihrer Geschichte, von solcher Militia Christi desertierte und zur Staatskirche verkam, ließ sich der metaphorische Diskurs über Desertion auf doppelte Weise wörtlich nehmen: indem man die Ketzer, als geistliche Deserteure, unter Zuhilfenahme der römischen Militärsstrafgesetze verfolgte5 und indem man die militärischen Deserteure mit der ganzen Unerbittlichkeit des religiösen Fanatismus aburteilte.6

Bis heute wecken die Wörter »Desertion« und »Deserteur« Mißtrauen, nicht nur weil die gemeinte Sache je nach Relation und Position negativ oder positiv bewertet werden kann – Desertion von der bösen Armee ist gut, von der guten dagegen böse, sondern auch weil die Ausdrücke leicht übertragene oder erweiterte Bedeutungen an sich ziehen: Desertion von einer Armee, einer Ideologie, einem Staate usw.7a So versucht man sie unter Kontrolle zu halten, und sei es nur lexikographisch. In der Neubearbeitung des Grimmschen Wörterbuches sind aus modernem Sprachgebrauch sorgfältig Belegstellen ausgewählt, die sich auf Deserteure der US-Armee während des Vietnamkrieges beziehen.7b Eine Gedenktafel am Berliner Bahnhof Friedrichstraße teilt mit, dort seien „zwei junge deutsche Soldaten von entmenschten SS-Banditen erhängt“ worden8„zwei junge deutsche Soldaten“, als seien Deserteure schlafende Hunde.

Tabu Desertion

In der BRD hat das Thema Desertion lange Zeit geradezu unter einem diskursiven Tabu gestanden. Nach 1945 bildete sich kein öffentliches Bewußtsein vom Schicksal der Deserteure des zweiten Weltkrieges. Geltendes Recht und öffentliche Moral grenzten sie aus. Das Stigma der Feigheit und des Verrats hinderte überlebende Deserteure, sich in der Öffentlichkeit eines Staates zu Wort zu melden, der nur allzubald von Restauration und Remilitarisierung geprägt wurde.9 Allein den Schriftstellern ist es zweimal gelungen, das Diskursverbot über Desertion nachhaltig zu brechen: Alfred Andersch, als er 1952 den Bericht über seine eigene Desertion »Die Kirschen der Freiheit« veröffentlichte, ein „Trompetenstoß in schwüle Stille“, wie Heinrich Böll damals sagte10, gefolgt von einer heftigen, sehr kontroversen, aber bald wieder verstummenden Diskussion; Rolf Hochhuth, als er 1979/80, in der Zeit einer erneuten restaurativ-autoritäten Wende in der politischen Kultur der BRD, mit seinem Theaterstück »Juristen«11 das verdrängte Thema der Militärjustiz im »Dritten Reich« öffentlich machte und dabei den Ministerpräsidenten und ehemaligen Marinestabsrichter Filbinger politisch zu Fall brachte, der neben anderen Heldentaten eines furchtbaren Juristen ein Todesurteil über den Deserteur Walter Gröger erwirkt und auch vollstreckt hatte.12 Der Fall Gröger wurde durch Hochhuth zum Paradigma. Während Andersch' Bericht den damaligen Diskurs über Desertion nicht wesentlich hatte verändern können, aufgrund seiner poetischen Qualität jedoch weiterhin mit einem Wirkungspotential präsent ist, das ich noch näher bestimmen möchte, hat Hochhuths künstlerisch kaum lange lebensfähiges Stück eine öffentliche, bis in die Gegenwart anhaltende Diskussion initiiert, die das diskursive Feld, auf dem über Desertion und Deserteure geredet und gedacht wird, entscheidend verschoben und erweitert hat. Das Tabu ist in der Bundesrepublik seitdem gebrochen.

Im Gegenzug zu ideologischen Tendenzen eines gefährlichen Neonationalismus, einer „Entsorgung der Vergangenheit“ und Aufwertung »soldatischer Tugenden« und in enger Tuchfühlung mit der westdeutschen Friedensbewegung hat sich eine breite öffentliche Debatte über die Deserteure des zweiten Weltkrieges entfaltet, die auf historische Aufklärung, Nachholen von Trauerarbeit und Veränderung des bisher herrschenden Deserteursbildes zielt. Mittlerweile sind, als überfällige Antworten auf apologetisch geschichtsklitternde Darstellungen ehemaliger Kriegsrichter13, mehrere materialreiche historiographische Arbeiten erschienen, die das Schicksal der Deserteure in statistischer Breite und anschaulichen Fallstudien gleichermaßen erschütternd vor Augen stellen.14 Um den Männern, die sich illegal der Mordgemeinschaft entzogen und dafür vieltausendfach ihrerseits legal – und bis heute rechtsgültig – ermordet wurden, das gebührende Gedenken zu widmen, haben sich in den achtziger Jahren quer durch die BRD zahlreiche Initiativen zur Errichtung von Denkmälern für Deserteure gebildet, die zwar mit dieser engeren Zielsetzung bisher meist ohne Erfolg geblieben – in Bremen gibt es ein Denkmal, in Kassel eine Gedenktafel, desto erfolgreicher jedoch im vielfachen Anstoßen öffentlicher Diskussionen sind.15 Insgesamt zeigt die öffentliche Resonanz der Aktionen, daß auf dem engeren Feld des Diskurses über Deserteure eine beachtliche Verschiebung zu deren Gunsten stattgefunden hat.

»Ethik der Verweigerung« statt »Fahnenflucht«

Die Deserteure sind, unabhängig von den historischen Konstellationen und individuellen Motiven, zu symbolischen Leitfiguren eines neuen, radikalen Antimilitarismus geworden, der nicht das Stigma der Fahnenflucht in das Verdienst des Widerstands umdefiniert, sondern auch eine herkömmliche Sortierung wie Aggressions-/Verteidigungskrieg, guter/schlechter Deserteur16 hinter sich läßt. Auf dem Feld des gegenwärtigen Diskurses über Krieg und Frieden bewirkt der Symbolwert der Desertion, daß auch die »horizontale« ideologische Opposition Imperialismus vs. Sozialismus17 durchkreuzt wird von der »vertikalen« Unterscheidung eines staatshörigen und eines staatskritischen Diskurses.18 Die ethische Problematik der Desertion, die aufbricht, wenn es nicht um Deserteure aus der Nazi-Wehrmacht geht – sie konnten und können nur von einer Pseudo-Ethik verurteilt werden, sondern aus einer gegnerischen Armee, z.B. der Roten, erhält im Licht gegenwärtiger Einsichten über das Destruktivpotential von Rüstung, Armeen und Militärmacht als solcher und in allen politischen Lagern eine neue Dimension. Der Deserteur, egal aus welcher Armee, gerade mit seiner unheroischen, zivilistischen, plebejischen, kreatürlichen Todesfurcht und Lebensliebe, wird zur Leitfigur einer anderen Ethik, einer Ethik der Verweigerung, des Sich-Entziehens und Nicht-mehr-Mitmachens, des Aussteigens und Weggehens. Christa Wolfs Kassandra liebt einen Aineias, der sich bei Trojas Ende mit seinen Leuten absetzt und so davonkommt, überlebt, nicht jedoch den, der später ein Held sein muß.19 Das heroische Ideal, das noch dort nicht überwunden ist, wo, an sich plausibel, vom Pseudo-Heroismus des Wehrmachtsoldaten und vom bescheidenen Heldentum des Überläufers aus der NS-Armee der »wahre Heroismus« des Kämpfers gegen die Faschisten abgehoben wird,20 wo Klassenkampf weiterhin in militärischen Kategorien gedacht wird, wo Disziplin und andere »soldatische Tugenden« mehr gelten als Liebe zum Leben21 – dieses Ideal wird durch das neue Gegen-Leitbild des Deserteurs nachhaltig irritiert. Gegen den Militärzynismus staatlicher Machtapparate wird eine »kynische« Haltung gesetzt,22 die plebejische Optik des Sancho Pansa, des Schwejk und des Brechtschen Sokrates, der ein Held der Wahrheit, nicht des Krieges ist und darum in die richtige Richtung läuft: nach hinten.23 Das »Prinzip Desertion«, in provozierender Verallgemeinerung und Metaphorisierung von Gerhard Zwerenz24 und anderen als Inbegriff eines modernen Antimilitarismus verstanden, zielt nicht auf bestimmte Militärkomplexe, sondern auf radikale Abkehr von der „destruktiven Logik militärischen Denkens“ überhaupt25 und auf Abbau von »Staatsloyalität« zugunsten einer – wie Dorothee Sölle sagt – „Loyalität dem Leben gegenüber“.26

Poetische Spuren

Natürlich finden sich auch in älterer deutscher Literatur schon Deserteure. Den Anfang machte die Lyrik, das Volkslied, das klagende und anklagende, plebejische und rebellische Soldatenlied des 18. Jahrhunderts. Elf Deserteurslieder hat Wolfgang Steinitz gesammelt,27 darunter »Nun ade, jetzt reis' ich fort«, damals das beliebteste von allen, »Es wollt ein Soldate desertieren«, »Von einem preußischen Deserteur«, »Zu Straßburg auf der Schanz«, weitbekannt in der Vertonung Silchers und der sentimental verharmlosten Textfassung aus »Des Knaben Wunderhorn«.

Ich will mich aber im wesentlichen auf die Zeit konzentrieren, wo das Deserteursmotiv wohl am häufigsten literarisch behandelt worden ist: die beiden Jahrzehnte nach 1945.

Entfernung von der Truppe

Nach Alfred Andersch, dessen – noch zu behandelnder – Bericht »Die Kirschen der Freiheit« meiner Einschätzung nach der alle anderen überragende Text über Desertion geblieben ist, haben noch drei weitere bedeutende westdeutsche Autoren das Thema erzählerisch behandelt. Arno Schmidts frühe Erzählung »Aus dem Leben eines Fauns« verfremdet das Thema durch Historisierung: Ein alternder Beamter im Nazi-Deutschland, mit seiner hitlerhörigen Umgebung immer mehr hadernd, kommt bei Archivstudien aud die Spuren eines Deserteurs der Napoleonzeit, entdeckt sogar die Reste von dessen Unterschlupf im Wald und richtet sich dort selber, mitten im Weltkrieg, ein heimliches Liebesdidyll ein, sein Ehefrau »böswillig verlassend«.28 Heinrich Böll, in dessen früher Kriegsprosa die – wenn auch tödlich vereitelte – Desertion wiederholt zum erzählerischen und ideellen Fluchtpunkt gemacht ist (»Der Zug war pünktlich«, »Wo warst du, Adam?«) und der an anderer Stelle von seiner eigenen Desertion berichtet hat, bemüht in seiner Erzählung »Entfernung von der Truppe« einen allzu großen Aufwand von oft recht gezwungener Ironie, um seinen Ich-Erzähler Wilhelm Schmölder nach umständlichem Anlauf sein eigenes, durch gespielte Harmlosigkeit zersetzendes, zivilistisches, echt Böllsches Bekenntnis vorbringen zu lassen, daß Menschwerdung dann beginne, „wenn einer sich von der jeweiligen Truppe entfernt“.29

Heimatlose Revolutionäre

Heinar Kipphardt hat seine späte Erzählung »Der Deserteur«30 aus dem Material für ein von ihm nicht mehr realisiertes Romanprojekt mit dem für sein Schreiben charakteristischen Verfahren der Dokumentarmontage erarbeitet.31a Sie ist das desillusionierende Gegenstück zu jenen sozialistischen Wandlungsromanen, in denen die Desertion letztlich immer als Übergang von der falschen auf die richtige Seite dargestellt ist. Jakob Hartel, politischer Häftling im Konzentrationslager M., wird nach dem gescheiterten Versuch eines SS-Führers, das Lager in einen Wirtschaftsbetrieb nach modernen kapitalistischen Prinzipien umzuwandeln, in die berüchtigte Brigade Dirlewanger gesteckt und zur »Frontbewährung« beim Warschauer Aufstand eingesetzt. In der Altstadt tötet er seinen Vorgesetzten und desertiert in die Gefangenschaft der nahen, aber auf Stalins zynische Weisung nicht in die Kämpfe eingreifenden Roten Armee. Selber kommunistischer Widerstandskämpfer, wird er von einem stalinistischen deutschen Parteibürokraten mißtrauisch verhört. Wie sich auf der einen Seite im Terrorsystem des SS-Staates kapitalistisches Denken entwickelt, pervertiert auf der andern das revolutionäre zu Hörigkeit gegenüber einem anderen Diktator. Macht- und Funktionärszynismus auf beiden Seiten, der Deserteur als ortlos gewordener Revolutionär – das ist die bittere Botschaft von Kipphardts Erzählung.31b

Das Prinzip Leben

Die kritische Sichtung literarischer Gestaltungen von Desertion und Deserteuren in deutschprachiger Nachkriegsliteratur fördert wenig von bleibendem Gewicht zutage. Die meisten der Text haben nicht genügend poetische Kraft, die Spannung von Historizität und Aktualität zu bestehen. Ich möchte darum im letzten Teil meines Versuchs zwei Prosawerke miteinander konfrontieren, und zwar unter einem Gesichtspunkt, der auch in den meisten übrigen literarischen Arbeiten über Deserteure wenigstens anklingt und der für den gegenwärtigen und zukünftigen Diskurs über Frieden m.E. große Bedeutung hat. Ich nenne ihn, abgekürzt, das Prinzip Leben. Die plötzliche Erfahrung der Verbundenheit mit dem Leben und des eigenen Lebendigseins, bei noch drohender oder gerade abgewendeter Todesgefahr – das ist ein Element, das in den Deserteursdarstellungen immer wiederkehrt. Und immer wieder sind es Naturmotive, in denen sich diese Erfahrung poetisch spiegelt.

Das Bild des Wildkirschenbaums und seiner reifen Früchte, mit dem die Erzählung von Alfred Andersch schließt und auf das sich ihr einprägsamer Titel bezieht, hat mancherlei Parallelen in anderen Texten. Das Deserteursstück von Hacks beginnt, indem es die plebejische Lebenszugewandtheit des Helden und ein glückliches Ende symbolisiert, mit dem Bild des unter einem Pflaumenbaum sitzenden und dessen Früchte essenden Braeker. Hartungs Deserteursnovelle gipfelt im Bild eines blühenden Apfelbaums mit Amselgesang, das den Entronnenen die „Gnade des Lebens“ und die „heitere Lust des Daseins“ innewerden läßt.32 In anderen Werken tritt dieses kreatürliche Naturgefühl mit Liebeserfahrung zusammen in Gestalt einer vorübergehenden, inselhaften Idylle – so bei Friedrich Wolf und Albrecht Goes. Mit solchen und verwandten Motiven bezeugen die literarischen Deserteursdarstellungen, ob gezielt oder nebenbei, ob tragisch ausgehend oder glücklich, das Prinzip Leben. Sie berühren damit eine Dimension von Friedensfähigkeit, die elementarer ist als alle ideologischen und ethischen Probleme, die das Thema Desertion auch in sich birgt, eine Dimension, die im Unterschied zu diesen im literarischen Medium nur auf genuin poetische Weise darstellbar ist.

So weit das Buch »Die Kirschen der Freiheit« von Alfred Andersch auch z.B. hinter den Werken der russischen Literaten Tschingis Aitmatov (»Aug in Auge«)33a und Valentin Rasputin (»Leb und vergiß nicht«)33b künstlerisch zurücksteht, so weit überragt es seinerseite die anderen deutschen Texte auf diesem thematischen Feld. Meine These ist nun, daß ein spezifischer und aktuell bleibender Wert diese Buches eben in einer poetischen Vergegenwärtigung des Prinzips Leben bestehe. Um diese Einschätzung zu verdeutlichen, möchte ich das Buch von Andersch mit einem weiteren poetischen Deserteursbuch konfrontieren, in dem dieses Prinzip, als Verbundenheit mit der Natur, geradezu programmatisch ins Zentrum gerückt ist. Ich meine Wilhelm Lehmann Roman »Der Überläufer«, der, gleichfalls autobiographisch fundiert, eine Desertion nicht im zweiten, sondern im ersten Weltkrieg darstellt.34 Ende der zwanziger Jahre geschrieben, in der großen Zeit der Kriegs- und Antikriegsliteratur also, konnte das Werk, in gekürzter Fassung, erst 1962 veröffentlicht werden, zehn Jahre später als der Bericht von Andersch und mit ungleich geringerer Wirkung.

Metaphysisches Überlaufen zur Natur

Im Zentrum der Kriegsdarstellung bei Lehmann, die sich auf Militärdienst, Fronteinsatz und Gefangenschaft erstreckt, steht wie der Titel andeutet, die Desertion. Doch die Kriegsdarstellung wiederum – in der gekürzten Spätfassung füllt sie leider nur ein Fünftel des Romans – wird eingerahmt von der Lebensgeschichte des Helden, einer merkwürdigen Mischung aus Bildungsroman und Legende. Dieser Deserteur Hanswilli Nuch ist Überläufer in einem umfassenderen, in einem metaphorischen und metaphysischen Sinn: er läuft, als radikaler »Aussteiger«35, zur Natur über. Von früh auf ihr permanenter poetischer Beobachter, wird er nach dem Krieg, der nicht nur die europäischen Völker, sondern die ganze Welt, die Erde, den Kosmos, die Schöpfung, mit dem „schrecklichsten Zwang“ 36 heimgesucht hat, ihr Adept, ihr Verkünder, ihr Heiliger. Denn ohne Versöhnung mit der Natur – so lautet Nuch/Lehmanns Evangelium – läßt sich auch die gesellschaftliche Entzweiung nicht aufheben, die den modernen Krieg hervorbringt.

So lesenwert nun Lehmanns mutige, unbestechlich nüchterne, antiideologische Abrechnung mit Militärwesen und Krieg noch heute ist – dieser Teil des Romans hätte verdient, für sich publiziert zu werden, so eindringlich die Vorführung einer mimetischen Naturbeziehung in sensibler poetischer Prosa – »Der Überläufer« bleibt als ganzes ein problematisches Buch. Die Sensibilität für Natur wird erkauft mit Harthörigkeit für das Menschlich-Soziale. Dem trivial-soldatischen wird ein elitär-naturmystischer Männlichkeitskult – gut vereinbar mit dem Kult der Mutter Erde – entgegen gestellt. Das scheinbar zeitlose Naturevangelium hat teil am trüben Diskurs des Kulturpessimismus, an den Ideologemen der zwanziger Jahre. Die poetische Vergegenwärtigung des gegen die Todeswelt des Krieges gesetzten Prinzips Leben reduziert sich bei Lehmann, polemisch gesagt, auf Botanisieren plus Mythologie. Das Prinzip Desertion wird so sehr ins Metaphysische hinein überdehnt, daß als seine Kehrseite ein hilfloser Antimilitarismus erscheint, der letztlich alles beläßt, wie es ist – Naturkult als »innere Emigration«.

Die Kirschen der Freiheit

Auch in »Die Kirschen der Freiheit« ist die Desertion nicht einfach Desertion. Die autobiographische Erzählung von Alfred Andersch über sein Leben bis zur Desertion von der NS-Wehrmacht im Juni 1944 an der italienischen Front gibt sich zugleich als philosophisches Bekenntnis zum Freiheitsbegriff des Existentialismus. Die Desertion wird damit auch von Andersch ins Metaphysische überhöht: als augenblickhafter »Akt der Feiheit«, den es zwischen Gefangenschaft und Gefangenschaft als existentielle Entscheidung zur Rebellion gegen das Schicksal zu vollziehen gelte.37 Diese exemplarische Stilisierung einer vergleichsweise undramatischen Desertion ist, rezeptionsästhetisch gesehen, eine provozierende Verfremdung des Themas – gewesen. Welche Funktion hat diese Verfremdung? Vergleicht man »Die Kirschen der Freiheit« mit der Vorstufe »Flucht in Etrurien«, so wird deutlich, in welcher Weise sich Intention und poetische Organisation des Stoffes verschoben haben. »Flucht in Etrurien« erzählt fiktionalisierend in der dritten Person von dem Soldaten Werner Rott und zwei Kameraden, die verschiedene Haltungen gegenüber seinem Entschluß zur Desertion einnehmen. Die narrative Umsetzung der Alternative „Der eine, der da blieb, und der andere, der fort ging“ 38 ist auch noch in »Die Kirschen der Freiheit« als Textelement erhalten. Dreierlei kam in der neuen Version hinzu: erstens die Überhöhung der Desertion in Anlehnung vor allem an die Philosophie Sartres, für die Andersch damals vehement eintrat, nach der Basisformel einer Arbeitsnotiz: „Klammerung von Desertionsproblem + Existenzphilosophie“;39 zweitens ein langer erster Teil, der in rückblickender Selbstdeutung die Lebensgeschichte des Ich-Erzählers und ihre Leitmotive, ihren „unsichtbaren Kurs“, vorstellt, wobei das Hauptthema dieses Teils, die Abkehr von der Kommunistischen Partei, in eine den Leser wiederum herausfordernde antithetische Analogie zur späteren Desertion gerückt wird; und drittens ausführliche Reflexionen über Soldateneid, Wehrpflicht und zukünftige Armeeformen.

An diesen drei neuen Textkomponenten, die den publizistischen Reizwert, die öffentliche Resonanz und die zeitgeschichtliche Aktualität des Buches, im Unterschied zu der kaum beachteten Publikation der Vorstufe, bewirkt haben, läßt sich sein Eingriffs- und Projektcharakter ablesen: als antimilitaristisches Bekenntnis in der Zeit beginnender Remilitarisierung, nicht jedoch als direkte politische Stellungnahme, als Versuch, andere zu überzeugen, sondern als Rechenschaftsbericht über eine „ganz private und subjektive Wahrheit“. Gleichwohl zeichnet sich deutlich die Positionsnahme des Autors auf dem diskursiven Feld in dem Kapitel »Fahnenflucht« ab, das seine Reflexionen über Eid und Wehrpflicht enthält, die damals heftige Kontroversen auslösten.40 So gewiß die existentialistische Stilisierung der Desertion, die theologischen Denkmotive im Text, die Abrechnung mit der Kommunistischen Partei das Buch für bürgerliche Intellektuelle zustimmungsfähig machten, so gewiß hat Andersch hierin nicht nur taktisch operiert. Seine Kritik an der KP als Organisation, übrigens bei gleichzeitigem Bekenntnis der »Treue« zu den vom Faschismus verfolgten und ermordeten »Genossen«, eine Kritik, die weder dort ernstgenommen ist, wo man den Autor zum politischen Deserteur, zum Renegaten abstempelte,41 noch dort, wo man sie auf ein ungenaues Wissen von der richtigen marxistischen Lehre über Determination und Willensfreiheit herunterspielt42 – diese Kritik bleibt bedenkenswert, auch wenn sich die philosophische Position, von der aus sie formuliert ist, von heute aus gesehen, als Ausdruck einer aporetisch, ortlos gewordenen linken Intelligenz erweist – aus triftigen Gründen aporetisch angesichts von Faschismus, kapitalistischer Restauration und Stalinismus.

Dennoch ist die diskursive Weise, in der Andersch seine Desertion aus der NS-Wehrmacht literarisch verallgemeinert und aktualisiert hat, inzwischen ihrerseit historisch geworden. Als indirektes Zeugnis gegen die westdeutsche Remilitarisierung ist das Buch von der Geschichte ebenso überholt worden wie als Rechtfertigung der Fahnenflucht aus einem Krieg, den nicht als verbrecherisch zu verurteilen, nur Unbelehrbaren vorbehalten bleibt. Historisch obsolet ist das Moment der Überkompensation, das den »Kirschen der Freiheit«, bei allen sonstigen Unterschieden, ebenso wie Wilhelm Lehmanns »Überläufer« anhaftet. Desertion als Naturreligion, Desertion als existentialistischer Akt – in beiden Fällen wird ein diskriminierender Druck kompensiert, der in den zwanziger und fünfziger Jahren wohl ähnlich groß war, der heute jedoch, in der Bundesrepublik, erheblich geschwunden sein dürfte.

Um einer Aktualität, die das Buch von Andersch gleichwohl im Rahmen des gegenwärtigen Friedensdenkens gewinnen könnte, auf die Spur zu kommen, muß man es in der Vielfalt seiner Widersprüche und offenen Fragen wahrnehmen. Ich denke an die Widersprüche von Erzählung und Essay, Erlebnis und Diskurs, poetischem Titel und sachlichem Untertitel, Nüchternheit und Pathos, stilistischer Gewähltheit und burschikoser Lässigkeit, Ernst Jünger und Jean-Paul Sartre als Vorbildern, philosophischem Traktat und manchmal fast jungenhaft erlebter und erzählter Abenteuergeschichte. Solche Widersprüche verhindern jede Einschüchterung durch die Geschlossenheit eines vollendeten Kunstwerks. Sie erhalten das Buch, Erstling eines jungen Autors, bis heute lebendig und seine Lektüre produktiv.

Das wilde Aroma von Leben

Der markanteste Widerspruch besteht in einer den ganzen Text durchziehenden Spannung von Darstellung und Reflexion, ideologischem Überbau und sinnlicher Materialität und Vielfalt der Erfahrungen. Doch wäre es wiederum eine Reduktion, diese Ebene erzählerisch vergegenwärtigter Erfahrung als typischen Ausdruck einer desorientierten Generation zu dechiffrieren, die keinen „Anschluß an progressive geschichtliche Bewegungen gefunden“ habe.43 Wenn man die Themenbereiche und semantischen Felder des ganzen Textes sorgfältig analysiert, d.h. die gesamte textuelle Einbettung des Motivs der Desertion, auf das die Erzählung als ihren Fluchtpunkt hinläuft, dann wird man den beiden Bereichen besondere Aufmerksamkeit widmen müssen, die neben denen der politischen Arbeit und des Krieges den breitesten Raum einnehmen: Landschaft und Kunst. Kunst und »Kampf des Menschen gegen das Schicksal«, für den die Desertion als Exempel erscheint, werden unter dem Polysem »Freiheit« – einer »verantwortungslosen« – vom Autor parallelgesetzt. Das ist ein Fingerzeig dafür, das ästhetische Prinzip als mindestens gleichwertig neben dem ethischen zu sehen, das sich auf der Diskursebene des Textes sonst dominierend gibt. „Glücklicherweise“ sind »Die Kirschen der Freiheit« – so heißt es bezeichnenderweise nicht in einer deutschen, sondern einer französichen Rezension 1954 – kein „moralischer Traktat“.44 In der Kunsterfahrung des Erzählers vollzieht sich eine nicht weiter von ihm analysierte, aber deutlich benannte Entwicklung von einer Ästhetik der »Introversion«, der »Emigration aus der Geschichte«, die als politische Resignation angesichts des totalen Staates kritisch dargestellt ist, zu einer anderen Ästhetik, welcher der ganze Text mit seinen vielen liebevollen und nuancierten Bezugnahmen auf Kunst- und Naturschönes Ausdruck gibt, einer Ästhetik, die manches mit dem Weiss'schen Konzept einer »Ästhetik des Widerstands« gemein hat, die man zutreffender aber wohl eher als eine »Ästhetik des Lebens« bezeichnet. Die scheinbare Bindungslosigkeit der ästhetischen Erfahrung führt der Text auf poetische Weise als Bindung ans Leben vor: als liebevolle Hingabe an Welt, als Offenheit für alles Lebendige in Natur und Gesellschaft und als Innewerden des eigenen Lebendigseins.

Das „wilde Aroma von Leben“ ist im „Aroma der Kunst“, im revolutionären Kampf, im grenzüberschreitenden Reisen, im Glück mimetischer Hingabe an Landschaft gleichermaßen zu erfahren. Das Prinzip Leben, für das »Die Kirschen der Freiheit« werben, ist mehr als ein Überlebensprinzip im faschistischen Krieg, mehr auch als eine abstrakte Freiheitsideologie. Weniger auf der diskursiven als auf der poetischen Ebene des Textes angesiedelt, begrifflich also schwer zu fixieren, ist es am ehesten als kritisches Prinzip greifbar: wo vom „Sterben einer Partei“ an Bürokratie, Macht und Terror gesprochen wird, einer Partei, die man für „spontan, frei, lebendig und revolutionär“ gehalten hatte und die immer mehr „die Lebendigen“ in ihr unterdrückt. In den Widersprüchen des individuellen und gesellschaftlichen Lebens, selbst angesichts von Desillusionierungen und Katastrophen, nicht erstarren, sondern „lebendig bleiben“ durch Offenheit für alle Quellen von Gegenkraft, exemplarisch verkörpert im Erlebnis von Kunst und Landschaft, darin besteht m.E. eine fortgeltende Botschaft der »Kirschen der Freiheit«.

Provozierendes »Prinzip Desertion«

Diese Botschaft entspricht recht genau denjenigen Stimmen innerhalb der produktiven Vielfalt des gegenwärtigen Friedensdenkens, die gleichfalls an der Figur des Deserteurs das Prinzip Leben verdeutlicht sehen. Das historische Faktum der Desertionen im zweiten Weltkrieg wird in beiden Fällen, einmal poetisch, einmal diskursiv, in kühner Weise generalisiert. In solcher Verallgemeinerung liegt immer ein Moment des Riskanten, Provozierenden, Entgrenzenden. Boris Vian hatte sein berühmtes Lied »Le Deserteur«45, das von Wolf Biermann sehr schön nachgedichtet worden ist,46 nach dem Indochinakrieg geschrieben. Gesungen aber wurde es auch mit Blick auf den Algerien-, Vietnam-, den Afghanistan-Krieg. Die jeweils Herrschenden verboten es oder hörten es sehr ungern an, den Linken war es zu »pazifistisch«, trat es doch ebenso wie gegen den Krieg für das Leben ein. Daß die deutschen Deserteure des zweiten Weltkrieges ein ehrendes Andenken verdienen, auch die, welche nur leben wollten, sieht man heute vielleicht mehr als früher ein, eine Herausforderung aber bleibt das gezielt verallgemeinernde Prinzip Desertion. Für die »Flucht von den Fahnen« wird kein Orden verliehen, nur – wie es in einem Gedicht Ingeborg Bachmanns heißt – der „Stern der Hoffnung“.47 Hoffen wir, daß unsere im Umgang mit lebendiger Dichtung aktivierte „Loyalität dem Leben gegenüber“ (Dorothee Sölle) dazu beitrage, einen Krieg zu verhindern, aus dem es keine Desertion gäbe!

Anmerkungen

1) Ursula Heukenkamp: Fahnenflucht und Vaterlandsverrat? Erwiderung auf Günter Hartung, in: Z.f.Germ. 10 (1989), S. 470-476; hier S. 472; dies.: Vorschläge zur Friedensforschung, in : WB 34 (1988), H. 1, S. 7-16.Zurück

2) Vgl. Jürgen Erfurt/Reinhard Hopfer: Sprache und Frieden. Aufgaben der Linguistik aus der Sicht der Diskursanalyse, in Z.f.Germ. 10 (1989), S. 309-324. Zurück

3) Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, Neubearb. Bd.6, Leipzig 1983, Sp. 751 ff. Zurück

4) Adolf von Harnack: Militia Christi, Tübingen 1905 (Tertullian: De idolatria, c. 19). Zurück

5) W. Seston: Artikel „Fahnenflucht“, in: Reallexikon f. Antike u. Christentum, Bd. 7, Stuttgart 1969, Sp. 286. Zurück

6) Karlheinz Deschner: Kriminalgeschichte des Christentums, Bd. 1, Reinbek 1986, S. 253, 261 f. Zurück

7a) Thomas Mann: Gesammelte Werke in zwölf Bänden, Frankfurt/Main 1960, Bd. 3, S. 595, vgl. S. 578 u. 633. Zurück

7b) Deutsches Wörterbuch (Anm. 3), Sp. 751 ff. Zurück

8) Norbert Haase: Deutsche Deserteure, Berlin 1987, S. 66. Zurück

9) Ebd., S. 14 f., 91 f. Zurück

10) Heinrich Böll: Trompetenschoß in schwüle Stille, in: Welt der Arbeit (Köln) v. 28.11.1952; abgedr. in: Über Alfred Andersch; hrsg.v. G. Haffmanns, Zürich 1974, S. 48 f. Zurück

11) Rolf Hochhuth: Juristen. Drei Akte für sieben Spieler, Reinbek 1979. Zurück

12) In Sachen Filbinger gegen Hochhuth. Die Geschichte einer Vergangenheitsbewältigung, hrsg.v. R. von dem Knesebeck, Reinbek 1980. Zurück

13) Otto Peter Schweling/Erich Schwinge: Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus, Marburg 1977. Zurück

14) Haase: Deutsche Deserteure (Anm. 8); Jörg Kammler: Ich habe die Metzelei satt und lange über. Kasseler Soldaten zwischen Verweigerung und Widerstand (1939-1945). Eine Dokumentation, Fuldabrück 1985;
Manfred Messerschmidt: Deutsche Militärgerichtsbarkeit im Zweiten Weltkrieg, in: Die Freiheit des Anderen. Festschrift für Martin Hirsch, hrsg.v. H.J. Vogel (u.a.), Baden-Baden 1981, S. 111-142;
ders./Fritz Wüllner: Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus, Baden-Baden 1987, S. 90-131;
Alexander-Seitz Geschichtswerkstatt Marbach und Umgebung e.V.: »Für mich ist der Krieg aus«. Fahnenflucht, Verurteilung und Exekution des Erwin Kreetz in Kleinbottwar im April 1945, Marbach a.N. 1987.Zurück

15) Vgl. u.a. Stefan Reineke (Marburg): Der Oberstleutnant und die Deserteure, in: taz v. 3.8.1988, S, 5; Petra Heilingbrunner: Du schweigst oder fliegst. Ein Denkmal für Deserteure?, in: Die Zeit v. 2.9.1988, S. 17; Stefan Koldehoff: Schießausbildung in Wuppertal. Hunderte von Deserteuren im März 45 in der Wuppertaler Sagan-Kaserne hingerichtet?, in taz v. 11.3.1989, S. 12. Zurück

16) Militärlexikon (Autorenkollektiv), 2Bde., Berlin 1971, S. 188 f. Zurück

17) Ebd., S. 189 Zurück

18) Vgl. Ekkehart Krippendorff: Staat und Krieg. Die historische Logik politischer Unvernunft, Frankfurt/Main 1985. Zurück

19) Christa Wolf: Kassandra, Darmstadt 1983, S. 7, 36, 156. Zurück

20) Hermann Kant/Frank Wagner: Die große Abrechnung, in: NDL 5 (1957) H. 12, S. 124-139; hier S. 135. Zurück

21) Haase: Deutsche Deserteure (Anm. 8), S. 106 f. Zurück

22) Peter Sloterdijk: Kritik der zynischen Vernunft, Bd. 1 u. 2, Frankfurt/Main 1983, Bd. 2, S. 403 ff. Zurück

23) Der verwundete Sokrates, in: Bertolt Brecht: Gesammelte Werke (werkausgabe edition suhrkamp), Frankfurt/Main 1967, Bd. 11, S. 286-303;
vgl. Klaus-Detlef Müller: Brecht-Kommentar zur erzählenden Prosa, München 1980, S. 327-330.Zurück

24) Gerhard Zwerenz: „Soldaten sind Mörder“. Die Deutschen und der Krieg, München 1988, S. 417-424. Zurück

25) »Die Kirschen der Freiheit«. Eine Ausstellung im Museum Gelsenkirchen-Buer, hrsg.v. Aktion gegen den Krieg Gelsenkirchen 1988. Zurück

26) Dorothee Sölle: Für die unbekannten Deserteure. Rede in Bonn am 1.9.1989 (Manuskript), in: Denk-mal für die Unbekannten Deserteure, S. 42 f. Zurück

27) Wolfgang Steinitz: Deutsche Volkslieder demokratischen Charakters aus sechs Jahrhunderten, Bd. 1 u. 2, Berlin 1955 u. 1962, Bd. 1, S. 463-499. Zurück

28) Arno Schmidt: Aus dem Leben eines Fauns, Frankfurt/Main 1973 (Erstveröffentl.: 1953). Zurück

29) In: Heinrich Böll: Als der Krieg ausbrach. Erzählungen, München 1965, S. 199-261 (Erstveröffentl.: 1964). Zurück

30) Heinar Kipphardt: Der Mann des Tages und andere Erzählungen, Müncehn 1977, S. 163-220. Zurück

31a) Adolf Stock: Heinar Kipphardt, Reinbek 1987, S. 118. Zurück

31b) Es wäre interessant, in Hinblick auf die Darstellung des Warschauer Aufstandes den Tatsachenroman »Unternehmen Thunderstorm« (Berlin 1954) von Wolfgang Schreyer zum Vergleich heranzuziehen. Zurück

32) Hugo Hartung: Der Deserteur oder Die große belmontische Musik, München 1948, S. 48, 50, 53. Zurück

33a) Tschingis Aitmatow: Aug in Auge, aus d. Russischen übers.v. H. Herboth, Zürich 1989. Zurück

33b) Russische Originalausgabe 1974. Zurück

34) Wilhelm Lehmann: Gesammelte Werke in acht Bänden, Bd. 3: Romane I, hrsg.v. U. Pörsken, Stuttgart 1989. Zurück

35) Walter Hinck: Berührung mit Brennesseln. Die späte Entdeckung eines frühen Romans von Wilhelm Lehmann, in: FAZ v. 19.5.1989;
Norbert Mecklenburg: Vom Deserteur zum Naturheiligen. Wilhelm Lehmanns Roman »Der Überläufer« in der neuen Werkausgabe, in: NZZ.Zurück

36) Lehmann (Anm. 34), S. 120. Zurück

37) Alfred Andersch: Die Kirschen der Freiheit. Ein Bericht, Zürich 1971 (Erstveröffentl.: 1952), S. 81. Zurück

38) Alfred Andersch: Flucht in Etrurien. Zwei Erzählungen und ein Bericht, Zürich 1981, S. 142. Zurück

39) Vgl. Wilfried Barner: Alfred Andersch: »Die Kirschen der Freiheit«. Zeitsignatur, Form, Resonanz, in : Zeit der Moderne, hrsg. v. H.-H. Krummacher (u.a.), Stuttgart 1984, S. 1-23; hier S. 9. Zurück

40) Gut analysiert hat dieses diskursive Feld Ursula Reinhold: Alfred Andersch. Politisches Engagement und literarische Wirksamkeit, Berlin 1988, S. 76 ff. Zurück

41) Arno Hochmuth: Literatur und Dekadenz, Berlin 1963, S. 101. Zurück

42) Reinhold: Alfred Andersch (Anm. 40), S. 79 f. Zurück

43) Reinhold: Alfred Andersch (Anm. 40), S. 83. Zurück

44) Zitiert bei Barner (Anm. 39), S. 11, – Zwei weitere wichtige Arbeiten zu den »Kirschen der Freiheit« sind: Gerhard Hay: Die Kirsche Etruriens in der Faszination von Sartres Appell zur Entscheidung, in: Zu Alfred Andersch, hrsg. v. V. Wehdeking, Stuttgart 1983, S. 13-21; Volker Wehdeking: Alfred Andersch, Stuttgart 1983, S. 48-57. Zurück

45) Boris Vian: Textes et chansons, Paris 1969, S. 171 f. Zurück

46) Wolf Biermann: Affenfels und Barrikade. Gedichte, Lieder, Balladen, Köln 1986, S. 154 f. Zurück

47) Ingeborg Bachmann: Alle Tage. Zurück

Dr. Norbert Mecklenburg ist Privatdozend am Institut für deutsche Sprache und Literatur an der Universität zu Köln

Totalverweigerung

Totalverweigerung

von Ingo Zander

Während über die kapitalistische Produktionsweise keiner mehr redet, ist die Organisation von Politik durch das Militärische, inner- wie zwischenstaatlich, in eine strukturelle Legitimationskrise geraten.

Der »Stern« berichtete am 11.1.1990, daß lediglich 11,3 % der Wehrpflichtigen glaubten, die Wahrscheinlichkeit eines Krieges könnte durch die Bundeswehr vermindert werden. Es gelte den Bürgern verständlich zu machen, daß die „Streitkräfte die Souveränität unseres Staates nach innen wie nach außen garantieren“, gab die Staatssekretärin im BMVg, Frau Hürland-Büning, bereits in Sorge um die schwindende Legitimität der Streitkräfte am 4.12.1989 bekannt. Welche Art von Souveränität nach innen gemeint ist, konnte man im März 1985 studieren, als Bundeswehrsoldaten während einer NATO-Übung gegen die Bevölkerung eingesetzt wurden. Die Gewerkschaften hatten zu Streiks aufgerufen, die Friedensbewegung zur Blockade der Nachschubwege, hieß es im Drehbuch der NATO-Strategen.

Wehrdienst = Dienst an der Gesellschaft?

Für den designierten DGB-Chef und derzeitigen Vorsitzenden der IG-Bergbau, Heinz-Werner Meyer, ist Wehrdienst „Dienst an der Gesellschaft“. Mit Unterstützung der IG Bergbau findet Ende März auf dem Werkgelände der Firma Rheinbraun bei Köln eine öffentliche Gelöbnisfeier der Bundeswehr statt. Gleiches geschah zum ersten Mal ein Jahr zuvor in Bergkamen, wo Meyer seine Rede vom „Wehrdienst als Dienst an der Gesellschaft“ hielt. Vorgänger Adolf Schmidt hatte die „unverzichtbare Funktion“ von Gewerkschaften und Bundeswehr für einen freiheitlichen Staat hervorgehoben. Meyer unterstrich in Bergkamen den fortschrittlichen Charakter der allgemeinen Wehrpflicht. Mit seiner Unterstützung für das öffentliche Gelöbnis von Bundeswehrsoldaten auf Bergwerksgelände kritisierte er ostentativ die gemeinsame Erklärung der Deutschen Friedensgesellschaft-Vereinigte Kriegsdienstgegner und des Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands der IG Metall, Karin Benz-Overhage. „Massenhafte, hunderttausendfache Kriegsdienstverweigerung kann zu einem unübersehbaren Druckfaktor auf die Regierenden werden, Abrüstung voranzutreiben“, hatte es in der Erklärung vom 22.3.1989 geheißen. Die neugegründete IG Medien solidarisierte sich mit der scharf angegriffenen Gewerkschafterin.

Arbeiterbewegung und Militarismus

Die Position dieser Gewerkschafter implizierte dem Ansatz nach eine Zäsur im politischen Selbstverständnis des Antimilitarismus der sozialdemokratisierten Arbeiterbewegung. Im Kaiserreich war die Parole der SPD-Reichstagsfraktion „diesem System keinen Mann und keinen Groschen“ nie als Aufforderung zur Kriegsdienstverweigerung, sondern lediglich als Abstimmungsanweisung für die Fraktionsmitglieder, den anstehenden Militär-Etat in der von der Regierung vorgeschlagenen Höhe abzulehnen gemeint. Selbst ein so couragierter Gegner des Militarismus wie Karl Liebknecht sprach sich dagegen aus, die vorhandenen Heere um jeden Preis aktionsunfähig zu machen. Das Maß des Erfolges der Wehrlosmachung würde in direktem Verhältnis zu dem Grad politischer Bildung der Arbeiterklasse jedes Landes stehen – folglich würde das „rückständigste Volk am wehrhaftesten bleiben“. Das Arrangement der Mehrheitssozialdemokratie mit der Armee gegen die Unruhestifter und der Opportunismus gegenüber der Wiederaufrüstung in den 20er Jahren zeigte, wie auch das kurze Intermezzo der Opposition in den frühen 50er Jahren gegen die Einführung einer militärischen Dienstpflicht, daß Staatsräson, Partei- und Fraktionsdisziplin mehr oder weniger die Winkel des etatistischen Demokratieverständis der sozialdemokratischen Arbeiterbewegung bildete.

Zivildienst bleibt Akzeptanz der Wehrpflicht

Kriegsdienstverweigerung als Zivildienst bleibt Akzeptanz der Wehrpflicht. Die Struktur des Zivildienstes unterscheidet sich zwar graduell, aber nicht prinzipiell von der Befehls- und Gehorsamshierarchie in der Bundeswehr. Der Zivildienstleistende findet sich zudem zunehmend im Rahmen der »Gesamtverteidigung«, die Bundeswehr und Zivilverteidigung umfaßt, verplant. Insofern bleibt auch der Aufruf der Gewerkschafter zur massenhaften Kriegsdienstverweigerung dem System verhaftet. Wer die Wehrpflicht, in den Streitkräften oder im »zivilen Ersatzdienst«, als „Dienst an der Gesellschaft“ übersetzt, nimmt nicht das Wollen des einzelnen Bürgers als letzten Bezugspunkt für die Rechtfertigung des politischen Gemeinwesens. Die allgemeine Wehrpflicht ist nicht, wie Theodor Heuss im Parlamentarischen Rat meinte, das legitime Kind der Demokratie, sondern unvereinbar mit einem freiheitlichen Gesellschaftsverständnis. Denn Demokratie ist nicht gleichzusetzen mit der absoluten Herrschaft einer Mehrheit bzw. der Repräsentanten dieser Mehrheit im Parlament, die die Gesetze für alle beschließt. Ein Grundrecht gegenüber dem Staat ist conditio sine qua non von Demokratie – es muß ein Recht sein, etwas selbst dann tun zu dürfen, wenn die Mehrheit es für falsch hielte. Die Mehrheitsregel hat keinen absoluten Eigenwert, sondern ist Mittel, gerechte Entscheidungen zu finden, ohne die Würde und damit Souveränität des einzelnen verletzen zu dürfen. Wer die Wehrpflicht als solche verweigert, setzt sich deshalb nicht aufgrund eines übersteigerten Individualismus über die Rechte der Mehrheit hinweg, sondern wehrt sich gegen den Absolutismus einer (repräsentativen) Mehrheitsherrschaft. Denn mit dem amerikanischen Rechtsphilosophen Ronald Dworkin unterscheiden wir zwischen den Rechten der Mehrheit, Entscheidungen für die ganze Gesellschaft treffen zu können, und den persönlichen Rechten der Mitglieder dieser Mehrheit, die genauso unverletztlich sind wie die jedes Bürgers. Der Staat wird seinem demokratischen Anspruch also nur dann gerecht, wenn er sich nicht darüber hinwegsetzt, daß der einzelne Bürger gewaltfrei seinem Gewissen folgen darf – in unserem Kontetxt, den direkten wie indirekten Kriegsdienst verweigern zu dürfen.

Das Recht auf (totale) Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist Teil der Würde des einzelnen, folglich als universales Menschenrecht anzuerkennen.

Für die »Arbeiterbewegung« und die »Linke« gilt es, die Rechte des Individuums als zentral für ihr Politik-Verständnis zu entdecken. „Zu lange hat sich die Linke einer Sammlung von Glaubenssätzen ergeben, die es ihr zu erlauben schienen, individuelle Interessen aus größeren kollektiven Interessen abzuleiten“.1

Vielleicht gelingt es dann auch wieder, die kapitalistische Produktionsweise zu einem gesellschafts-politischen Thema zu machen und die Attraktivität und Macht der »Arbeiterbewegung« zu vergrößern.

Anmerkungen

1) Charlie Leadbeater: Power to the Person, Marxism Today, London, Okt. 1988 – deutsch: Blätter für deutsche und internationale Politik, 4/89, S. 421/422. Zurück

Ingo Zander